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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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<strong>Die</strong> <strong>Alpenkonvention</strong> Marion Battisti<br />

Da der Umweltbereich nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich der EU liegt, können<br />

völkerrechtliche Verträge dieser Sachmaterie nur <strong>als</strong> „gemischte Verträge“ abgeschlossen<br />

werden. Das heißt, dass neben der EU auch alle ihre Mitgliedsstaaten Vertragsparteien des<br />

Abkommens werden. <strong>Die</strong>s trifft nicht nur auf die Rahmenkonvention <strong>als</strong> solche zu, sondern<br />

auch auf die jeweiligen Durchführungsprotokolle, weshalb diese ebenso <strong>als</strong> gemischte<br />

Verträge eingestuft wurden.<br />

Ist ein völkerrechtlicher Vertrag einmal verabschiedet worden, nimmt er nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des EuGH 85 einen Zwischenrang unterhalb des Primärrechtes, aber über<br />

dem Sekundärrecht ein. Damit wird er integraler Bestandteil der Unionsordnung und entfaltet<br />

unmittelbare Wirkung, wenn die Vertragsbestimmungen klare und unbedingte<br />

Verpflichtungen begründen, ohne von weiteren Rechtsakten abhängig zu sein 86 . In weiterer<br />

Folge bedeutet dies auch, dass völkerrechtliche Verträge Vorrang vor Sekundärrecht haben<br />

und die EU zu Änderungen bestehenden bzw. zum Erlass neuen Sekundärrechts verpflichtet<br />

sein kann, um den inhaltlichen Vorgaben aus den Verträgen nachzukommen.<br />

Insofern bereitete die Rahmenkonvention keine größeren Schwierigkeiten, <strong>als</strong> sich aus ihr<br />

keine internen Umsetzungspflichten ableiten lassen. Anders gestaltete sich die Situation<br />

aber bezüglich der Protokolle, in welchen zum Teil konkrete Rechtspflichten<br />

niedergeschrieben sind, was weitreichendere Auswirkungen auf das Unionsrecht sowie die<br />

Notwendigkeit der Anpassung des Sekundärrechts nach sich ziehen kann. Da dies darüber<br />

hinaus auch jene EU-Mitgliedstaaten, die nicht im Alpenraum angesiedelt sind, insofern<br />

tangiert, <strong>als</strong> diese keine torpedierenden Maßnahmen setzen dürfen und auch sonst alles zu<br />

unterlassen haben, was einer Vertragserfüllung durch die restlichen Mitgliedstaaten im Wege<br />

stehen könnte, verhielt sich die EU im Ratifizierungsprozess der Protokolle anfangs sehr<br />

zurückhaltend 87 . Nichts desto trotz hat sich die Union mittlerweile mit einem Großteil der<br />

Protokolle inhaltlich auseinandergesetzt und diesen durch bestehendes Sekundärrecht auch<br />

vollumfänglich entsprochen. Dabei wird auf das Sechste Umweltaktionsprogramm<br />

verwiesen, das mit den Themen der <strong>Alpenkonvention</strong> in Einklang steht.<br />

85 EuGH 12.12.1972, Rs. 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219, Rn 5ff.<br />

86 Herdegen, Europarecht 12 (2010) 176, Rn 33; EuGH, Rs. 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719 Rn 14.<br />

87 Ehlotzky, Das Verkehrsprotokoll der <strong>Alpenkonvention</strong> im Lichte der Grundfreiheiten (2011) 50.<br />

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