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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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<strong>Die</strong> <strong>Alpenkonvention</strong> Marion Battisti<br />

entfaltet, sondern nationales Recht lediglich unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses<br />

Staatsvertrages und damit völkerrechtskonform auszulegen ist 66 . Das Übereinkommen zum<br />

Schutz der Alpen wurde am 21. Juli 1995 im 151. Stück des Bundesgesetzblattes der<br />

Republik Österreich mit dem BGBl. Nr. 477 „Übereinkommen zum Schutz der Alpen<br />

(<strong>Alpenkonvention</strong>) samt Anlage“ kundgemacht.<br />

<strong>Die</strong> Protokolle hingegen sind für sich selbstständige völkerrechtliche Verträge, die in gleicher<br />

Weise dem National- und Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen waren 67 , wobei diese den<br />

Nationalrat in weiterer Folge ohne Erlassung eines Erfüllungsvorbehaltes passierten. <strong>Die</strong><br />

Kundmachung erfolgte schließlich mit den BGBl. III Nr. 230-238 am 29.10.2002.<br />

3.4.1.1 Unmittelbare Anwendbarkeit der Durchführungsprotokolle<br />

Da die Durchführungsprotokolle ohne weiteren staatlichen Gesetzgebungsakt in das<br />

nationale Recht inkorporiert wurden, stellt sich die Frage nach deren unmittelbaren<br />

Anwendbarkeit durch nationale Behörden und Gerichte. Grundlegend hat sich der VfGH in<br />

einem Urteil aus dem Jahre 1990 diesbezüglich wie folgt geäußert:<br />

Wird vom Nationalrat kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen, „sei es, weil der Vertrag bzw.<br />

einzelne seiner Bestimmungen die objektive Eignung zur innerstaatlichen Anwendung<br />

aufweisen und daher zur Schaffung einer <strong>Grundlage</strong> für individuelle Akte der Vollziehung<br />

kein Gesetz erforderlich ist, sei es, weil die die Anwendbarkeit des Vertrages bzw. einzelner<br />

seiner Bestimmungen gewährleistenden gesetzlichen Regelungen bereits in Geltung sind,<br />

(…) so spricht das zunächst dafür, dass der Vertrag unmittelbar anwendbar ist, was in der<br />

Lehre <strong>als</strong> Vermutung für die unmittelbare Anwendbarkeit“ bezeichnet wird“ 68 .<br />

<strong>Die</strong>ser können im Einzelfall jedoch subjektive <strong>oder</strong> objektive Gründe entgegenstehen.<br />

Erstere sind etwa gegeben, wenn im Vertrag ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird<br />

<strong>oder</strong> dies der subjektive Wille der Vertragsschließenden erkennen lässt. Objektiv ungeeignet<br />

für eine unmittelbare Anwendbarkeit ist ein Vertrag hingegen, wenn eine Bestimmung des<br />

66 Kuratorium Wald, <strong>Alpenkonvention</strong> 9.<br />

67 Galle, Alpine Umweltprobleme 242.<br />

68 VfGH 30.11.1990, Sl. 12558, Punkt II B 2. b<br />

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