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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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<strong>Die</strong> <strong>Alpenkonvention</strong> Marion Battisti<br />

- Kooperationsprinzip: dieses Prinzip fokussiert auf die Zusammenarbeit zwischen den<br />

Alpenstaaten, wobei eine sinnvolle Auslegung lediglich im Zusammenhang mit<br />

obigen beiden Prinzipien erfahren werden kann 59 .<br />

Um diese Ziele weiter auszugestalten sowie die Einzelheiten der Durchführung dieses<br />

Übereinkommens genauer festzulegen, wurden bis dato acht Protokolle in den<br />

Sachbereichen Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Naturschutz und<br />

Landschaftspflege, Berglandwirtschaft, Bergwald, Tourismus, Energie, Bodenschutz und<br />

Verkehr sowie ein prozedurales Protokoll zur Streitbeilegung und eines für den Beitritt des<br />

Fürstentums Monaco zur <strong>Alpenkonvention</strong> verabschiedet.<br />

Dazu hat sich ein zweistufiges Verfahren etabliert: In einem ersten Schritt erarbeitet eine<br />

internationale Arbeitsgruppe aus hohen Beamten unter Mitwirkung diverser NGOs aus allen<br />

beteiligten Staaten unter Federführung eines Staates einen Protokollentwurf. In einem<br />

zweiten Schritt wird dieser Entwurf den Staaten zur nationalen Genehmigung vorgelegt.<br />

Optimalerweise erfolgt dann die einstimmige Annahme des Protokolls durch die<br />

Vertragsparteien, was bei allen bislang ergangenen Protokollen bis zum Jahr 2002 gelungen<br />

ist. Dem folgt die Unterzeichnung durch die Umweltminister im Rahmen der Alpenkonferenz<br />

sowie die Ratifikation in den nationalen Parlamenten mit anschließender Hinterlegung der<br />

Ratifikationsurkunden beim Verwahrer. Sobald drei Staaten diesen Prozess durchlaufen<br />

haben, tritt das Protokoll in Kraft, was seit dem Jahr 2002 für alle Protokolle gegeben ist 60 .<br />

Nichts desto trotz sind nach wie vor einige Ratifikationen ausständig, wobei sich vor allem<br />

Italien und die Schweiz, aber auch die EU Zeit lassen 61 . Darin kommt eine Besonderheit der<br />

Protokolle zum Ausdruck. Sie sind zwar mit der Rahmenkonvention verknüpft, können aber<br />

ein unterschiedliches rechtliches Schicksal entfalten, denn es gibt keine Verpflichtung der<br />

Vertragsparteien zur Unterzeichnung und Ratifizierung der einzelnen Protokolle 62 .<br />

3.3.1 Das prozedurale Protokoll Streitbeilegung<br />

Eine Seltenheit im Umweltvölkerrecht ist des Weiteren das seit dem am 18.12.2002 in Kraft<br />

getretene Protokoll Streitbeilegung, welches ein Streitbeilegungsverfahren zwischen den<br />

Parteien der <strong>Alpenkonvention</strong> durch ein Schiedsgericht vorsieht. Demzufolge haben sich die<br />

Alpenstaaten vorrangig um die Streitbeilegung im Konsultationsweg zu bemühen (Art. 1<br />

59 Galle, Alpine Umweltprobleme 37ff.<br />

60 Haßlacher, Alpine Raumordnung 2000, 8ff.<br />

61 Götz/ Rohrer, Szene Alpen 2011, 6.<br />

62 Schroeder, in Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 8.<br />

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