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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Der völkerrechtliche Vertrag Marion Battisti<br />

anschließend den völkerrechtskonformen Zustand 25 . Dadurch verliert die<br />

völkerrechtliche Norm im staatlichen Bereich ihren internationalen Charakter, was sie<br />

vom Bestehen des völkerrechtlichen Grundes unabhängig macht. Weiters gilt es<br />

zwischen genereller und spezieller Transformation zu unterscheiden. Erstere<br />

umschreibt die pauschale Übernahme völkerrechtlicher Normen, beispielsweise eines<br />

ganzen Vertrages, in die staatliche Rechtsordnung. Sie werden demnach<br />

unverändert in staatliches Recht umgegossen. Unter spezieller Transformation wird<br />

dagegen die Erlassung staatlicher Gesetze <strong>oder</strong> Verordnungen verstanden, um<br />

staatliches Recht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen anzupassen. Somit wird<br />

die völkerrechtliche Norm durch eine eigene staatliche Vorschrift in modifizierender<br />

Weise in das Landesrecht eingefügt 26 .<br />

- Adoptionsmethode, entsprechend dem Konzept des Monismus: die völkerrechtliche<br />

Norm wird <strong>als</strong> solche unverändert in den innerstaatlichen Rechtsbereich<br />

übernommen, es wird ihr lediglich ein innerstaatlicher Vollzugsbefehl an die Seite<br />

gestellt. Geltungsgrund, Anwendungsbereich und Auslegung hängen somit weiterhin<br />

vom jeweiligen Stand des Völkerrechts ab, weshalb die betreffende Norm nicht ihren<br />

völkerrechtlichen Charakter verliert 27 .<br />

<strong>Die</strong> Wahl der jeweiligen Methode hängt jedoch nicht nur von verfassungsimmanenten<br />

Eigenheiten ab, sondern auch von der Beschaffenheit der völkerrechtlichen Norm. So sind<br />

generelle Transformation und Adoption nur möglich, wenn die völkerrechtliche Norm<br />

ausreichend konkretisiert ist und ohne Dazwischentreten staatlicher Rechtsnormen<br />

unmittelbar angewendet werden kann 28 . „Self-executing“ in diesem Sinne ist eine<br />

Vertragsbestimmung dann, wenn der Normadressat (Anspruchsberechtigter) so bezeichnet<br />

und der Norminhalt (Anspruch) so formuliert sind, dass die innerstaatlichen Vollzugsorgane<br />

die Bestimmung ohne weiteres anwenden können 29 . Das heißt, es müssen nicht nur<br />

Begünstigter und Verpflichteter, sondern auch der genaue Inhalt der zu gewährenden<br />

Rechte zweifelsfrei erkennbar sein. Weiters ist auf die inhaltliche Unbedingtheit sowie die<br />

hinreichende Genauigkeit der Norm abzustellen, was bedeutet, dass den mitgliedstaatlichen<br />

Organen kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Maßnahme verbleiben darf.<br />

25 Öhlinger, Verfassungsrecht 78.<br />

26 Ermacora /Hummer, in Neuhold u.a.111.<br />

27 Öhlinger, Verfassungsrecht 78.<br />

28 Ermacora /Hummer, in Neuhold u.a. 111ff.<br />

29 Zemanek, in Neuhold u.a. 61.<br />

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