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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Der völkerrechtliche Vertrag Marion Battisti<br />

weiteren Verlauf eine Ratifikation vorgesehen ist (Art. 10 lit. b WVK) 15 . <strong>Die</strong> Zustimmung kann<br />

daran anschließend durch Unterzeichnung, Notenwechsel, Ratifikation, Annahme,<br />

Genehmigung, Beitritt <strong>oder</strong> eine andere vereinbarte Art und Weise ausgedrückt werden (Art.<br />

11 WVK) 16 . Eine Unterzeichnung hat zu erfolgen, wenn der Vertragsgegenstand<br />

innerstaatlich nicht einer parlamentarischen Genehmigung bedarf (Art. 13 WVK), andernfalls<br />

durch Ratifikation seitens des Staatsoberhauptes (Art. 14 WVK) 17 . Der Ratifikation<br />

gleichgestellt sind schließlich die Annahme sowie die Genehmigung, die sich für jene Fälle<br />

herausgebildet haben, in denen eine Ratifikation durch das Staatsoberhaupt<br />

verfassungsrechtlich nicht notwendig ist. Darüber hinaus kann ein Staat Vertragspartner<br />

werden, indem er einem bereits zwischen anderen Staaten abgeschlossenen Vertrag beitritt,<br />

falls diese Möglichkeit vorgesehen ist 18 . Bei bilateralen Verträgen folgt diesen Handlungen<br />

ein Austausch der Ratifikationsurkunden, bei multilateralen Verträgen werden diese bei<br />

einem Depositär hinterlegt. Austausch und Hinterlegung können durch Notifikationen ersetzt<br />

werden, wenn dies die jeweiligen Parteien untereinander vereinbaren (Art. 12 WVK) 19 .<br />

Bestimmt der völkerrechtliche Vertrag nichts Gegenteiliges, tritt der Vertrag mit dem<br />

Vorliegen aller Zustimmungserklärungen in Kraft, was bei multilateralen Verträgen oftm<strong>als</strong><br />

bereits durch das Erreichen einer festgelegten Anzahl an Ratifikationen der Fall ist (Art. 24<br />

Abs. 1 WVK). Anschließend ist der Vertrag gem. Art. 102 UN-Charta dem UN-Sekretariat zur<br />

Registrierung zu übermitteln 20 .<br />

2.5 <strong>Die</strong> Übernahme von Völkerrecht ins Landesrecht<br />

Um den Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen nachzukommen, müssen die<br />

Normen in das innerstaatliche Recht übernommen werden, was man Inkorporation nennt.<br />

Dazu gibt es eine Vielzahl an Methoden, deren Auswahl den Völkerrechtssubjekten<br />

überlassen bleibt und oftm<strong>als</strong> mit der jeweiligen Verfassungsgeschichte zusammenhängt.<br />

15 Zemanek, in Neuhold u.a. 50.<br />

16 Verdross/Simma, Völkerrecht 455 § 707.<br />

17 Zemanek, in Neuhold u.a. 60ff.<br />

18 Verdross/ Simma, Völkerrecht 456 § 710ff.<br />

19 Zemanek, in Neuhold u.a. 60.<br />

20 Vitzthum, in Vitzthum 55.<br />

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