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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Der völkerrechtliche Vertrag Marion Battisti<br />

einer <strong>oder</strong> in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere<br />

Bezeichnung sie hat (Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK)“ 8 .<br />

2.3 Definition „völkerrechtlicher Vertrag"<br />

Völkerrechtliche Verträge können gem. Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH- Statut <strong>als</strong> „internationale<br />

Abkommen allgemeiner <strong>oder</strong> besonderer Natur, in denen von im Streit befindlichen Staaten<br />

ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt sind“ bezeichnet werden, die der IGH gem. Art.<br />

38 an erster Stelle <strong>als</strong> Hilfsmittel zur Lösung einer ihm unterbreiteten Streitigkeit nennt. <strong>Die</strong>se<br />

Hervorhebung <strong>als</strong> praktisch wichtigste unter den formellen Völkerrechtsquellen ist insofern<br />

gerechtfertigt, <strong>als</strong> dass Völkerrecht dadurch am schnellsten, präzisesten und<br />

transparentesten fortentwickelt werden kann, was seiner Dynamik am ehesten entspricht 9 .<br />

„Unter einem völkerrechtlichen Vertrag verstehen wir eine ausdrückliche <strong>oder</strong> durch<br />

konkludente Handlungen zustande gekommene, vom Völkerrecht bestimmte<br />

Willenseinigung zwischen zwei <strong>oder</strong> mehreren Staaten <strong>oder</strong> anderen<br />

Völkerrechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen <strong>oder</strong><br />

korrespondierenden, gleichen <strong>oder</strong> verschiedenen, einmaligen <strong>oder</strong> wiederholten<br />

Leistungen, Unterlassungen <strong>oder</strong> Duldungen verpflichten“ 10 .<br />

Sind lediglich zwei Völkerrechtssubjekte beteiligt, spricht man von bilateralen Abkommen,<br />

ansonsten von multilateralen, die auch Konventionen <strong>oder</strong> Übereinkommen genannt werden<br />

können. Letztere entstehen zusehends zum Schutz von Menschenrechten <strong>oder</strong> der Umwelt,<br />

wodurch die Einhaltung bestimmter Standards im innerstaatlichen Bereich abgesichert<br />

werden soll, ohne jedoch subjektive Rechte anderer Vertragsparteien begründen zu wollen.<br />

2.4 Das Zustandekommen völkerrechtlicher Verträge<br />

Nach Art. 6 WVK besitzt jeder Staat die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, was auch <strong>als</strong><br />

„treaty making power“ bezeichnet wird. Staat ist hierbei in einem völkerrechtlichen Sinn zu<br />

verstehen und umfasst alle souveränen Staaten 11 . Innerstaatlich ist der Abschluss<br />

völkerrechtlicher Verträge gem. Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG Bundessache. Der Bund kann<br />

völkerrechtliche Verträge demnach auf allen Sachgebieten abschließen, ohne dabei durch<br />

8 Herdegen, Völkerrecht 109 Rn 5.<br />

9 Vitzthum, Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, in Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht 5 (2010) 1(51).<br />

10 Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht- Theorie und Praxis 3 (2010) 337§ 534.<br />

11 Zemanek, in Neuhold u.a.46ff.<br />

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