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Kurs LVR: Rechtsfragen im Sozialdienst: Betreuungs- und Unterbringungsrecht Referentin: Rechtsanwältin Iris Koppmann Rechtsanwaltskanzlei Koppmann & Krzefky Neusser Str. 16, 50670 Köln I. Einleitung Im Betreuungsrecht und auch im Unterbringungsrecht sind im Laufe der Zeit der Mensch und seine Persönlichkeit mehr zum Mittelpunkt geworden. Seine Rechte sind gestärkt worden; es gibt keine Entmündigung mehr. Ein Mensch, der unter Betreuung steht, behält sein Wahlrecht, darf heiraten und sein Testament erstellen. Unnötige Betreuungen sollen vermieden werden. Ganz neu geregelt wurde das Betreuungsrecht 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Betroffenen entmündigt. Diesen Begriff gibt es nicht mehr. Das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist zum 01.07. 05 in Kraft getreten und dient im Wesentlichen der Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im Betreuungswesen. Durch eine Pauschalierung der Vergütung und des Auslagenersatzes für Berufsbetreuer sollen die Betreuungskosten gesenkt werden. Inklusivstundensätze enthalten Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer. Die Anzahl der zu vergütenden Stunden wird pauschaliert und hängt davon ab, ob die Betreuten zuhause oder im Heim leben. Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Auswahl der Betreuer den Rechtspflegern zu übertragen. Außerdem wird die Vorsorgevollmacht gestärkt, indem Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen dürfen. Die Änderung dient überwiegend der Kostenentlastung der Länder. Betreuungen sind von 1995 bis 2004 fünffach angestiegen

Kurs LVR: Rechtsfragen im Sozialdienst: Betreuungs- und<br />

Unterbringungsrecht<br />

<strong>Referentin</strong>: Rechtsanwältin <strong>Iris</strong> <strong>Koppmann</strong><br />

Rechtsanwaltskanzlei <strong>Koppmann</strong> & Krzefky<br />

Neusser Str. 16, 50670 Köln<br />

I. Einleitung<br />

Im Betreuungsrecht und auch im Unterbringungsrecht sind im Laufe <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Mensch und seine Persönlichkeit mehr zum Mittelpunkt geworden.<br />

Seine Rechte sind gestärkt worden; es gibt keine Entmündigung mehr.<br />

Ein Mensch, <strong>der</strong> unter Betreuung steht, behält sein Wahlrecht, darf heiraten und<br />

sein Testament erstellen.<br />

Unnötige Betreuungen sollen vermieden werden.<br />

Ganz neu geregelt wurde das Betreuungsrecht 1992.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Betroffenen entmündigt.<br />

Diesen Begriff gibt es nicht mehr.<br />

Das zweite Betreuungsrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz ist zum 01.07. 05 in Kraft getreten und<br />

dient im Wesentlichen <strong>der</strong> Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im<br />

Betreuungswesen.<br />

Durch eine Pauschalierung <strong>der</strong> Vergütung und des Auslagenersatzes für<br />

Berufsbetreuer sollen die Betreuungskosten gesenkt werden.<br />

Inklusivstundensätze enthalten Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> zu vergütenden Stunden wird pauschaliert und hängt davon ab,<br />

ob die Betreuten zuhause o<strong>der</strong> im Heim leben.<br />

Die Län<strong>der</strong> erhalten die Möglichkeit, die Auswahl <strong>der</strong> Betreuer den Rechtspflegern zu<br />

übertragen.<br />

Außerdem wird die Vorsorgevollmacht gestärkt, indem Betreuungsbehörden künftig<br />

Vorsorgevollmachten beglaubigen dürfen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung dient überwiegend <strong>der</strong> Kostenentlastung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Betreuungen sind von 1995 bis 2004 fünffach angestiegen


II. Rechtsgrundlagen<br />

BGB PsychKG FGG<br />

Betreuungsrecht Zwangseinweisung Verfahrensrecht<br />

für Vormundschaft<br />

Bundesrecht Landesrecht Bundesrecht<br />

III. Betreuungsrecht<br />

1. Personenkreis<br />

a. Betreute<br />

2<br />

Psychisch Erkrankte:<br />

körperlich nicht begründbare seelische Erkrankungen, seelische<br />

Störungen, die körperliche Ursachen haben,<br />

z.B. als Folge von Krankheiten ( Hirnhautentzündung) o<strong>der</strong> Verletzungen<br />

des Hirns;<br />

Suchtkrankheiten; Neurosen; Psychopathien<br />

Geistig Behin<strong>der</strong>te:<br />

angeborene sowie die während <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> durch frühkindliche<br />

Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte<br />

Seelisch Behin<strong>der</strong>te:<br />

bleibende psychische Beeinträchtigungen als Folge von psychischen<br />

Erkrankungen, auch Demenz<br />

Körperlich Behin<strong>der</strong>te:<br />

nur wenn durch die Behin<strong>der</strong>ung die Angelegenheiten nicht mehr<br />

wahrgenommen werden können


. Betreuer<br />

Angehörige<br />

Berufsbetreuer: Einzelbetreuer<br />

Betreuungsvereine<br />

Vorrang <strong>der</strong> Einzelbetreuung<br />

Ehrenamtlich tätige Person o<strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde beschäftigte Person<br />

Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, kein festes Berufsbild<br />

Eignung und Auswahl des Berufsbetreuers<br />

3<br />

erfolgt durch Betreuungsbehörde, Feststellung <strong>der</strong> Eignung;<br />

Berufsbetreuer werden später in einer Liste des Vormundschaftsgerichts geführt<br />

Hiervon zu unterscheiden ist die Auswahl des Betreuers im Rahmen <strong>der</strong> Bestellung<br />

durch das Gericht<br />

- ist an Vorschlag des Betreuten gebunden<br />

- nicht zu viele Betreuungen<br />

Betreuer dürfen nicht zu <strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreute untergebracht ist,<br />

in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen<br />

2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Anordnung einer Betreuung<br />

Es muss Hilfsbedürftigkeit vorliegen<br />

-Krankheiten<br />

-Behin<strong>der</strong>ungen<br />

Diese müssen zur Folge haben, dass die Personen ihre eigenen Angelegenheiten nicht<br />

mehr selber regeln können.


4<br />

Eine Betreuerin o<strong>der</strong> Betreuer darf nur bestellt werden, wenn <strong>der</strong>/die Betroffenen<br />

aufgrund dieser Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung ihre Angelegenheiten ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

nicht mehr regeln kann.<br />

Bei Betreuerbestellung gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

Diese bezieht sich auf<br />

1. das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />

2. den Umfang des Aufgabenkreises,<br />

3. die Auswirkungen <strong>der</strong> gerichtlichen Maßnahme,<br />

4. die Dauer <strong>der</strong> Anordnung.<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> Betreuung<br />

Wenn die Person ihre Angelegenheiten ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr besorgen kann.<br />

Es muss dabei festgestellt werden, ob nicht an<strong>der</strong>e Hilfsmöglichkeiten bestehen:<br />

Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte, soziale Dienste.<br />

Umfang <strong>der</strong> Betreuung<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung<br />

tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen nicht den<br />

Betreuern übertragen werden.<br />

Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter<br />

benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Betreuung<br />

Sie hat nicht zur Folge, dass die Betreuten geschäftsunfähig werden.<br />

Die Wirksamkeit <strong>der</strong> von ihnen abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen<br />

an<strong>der</strong>en Personen alleine danach,<br />

ob sie <strong>der</strong>en Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach<br />

ausrichten können.


Einwilligungsvorbehalt<br />

5<br />

Das Gericht kann einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen.<br />

D.h. für bestimmte Aufgabenbereiche benötigen die Betreuten dann die Einwilligung<br />

des Betreuers.<br />

Der Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass<br />

jemand sich selbst o<strong>der</strong> sein Vermögen schädigt.<br />

Dauer <strong>der</strong> Betreuungsbestellung<br />

Spätestens nach fünf Jahren muss über Aufhebung o<strong>der</strong> Verlängerung entschieden<br />

werden<br />

3. Aufgaben des Betreuers<br />

Vertritt den Betreuten außergerichtlich und gerichtlich, § 1902 BGB.<br />

Von seiner Vertretung erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm<br />

zugewiesenen Aufgabenkreises.<br />

Bei Missbrauch gelten die Regeln des BGB über den Missbrauch von<br />

Vertretungsmacht.<br />

Persönliche Betreuung<br />

Betreuung darf sich nicht auf die Erledigung des Schriftverkehrs beschränken.<br />

Auch wenn <strong>der</strong> Betreute keine Gespräche führen kann, so muss <strong>der</strong> Betreuer ihn<br />

regelmäßig besuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand zu verschaffen.<br />

Jährlicher Bericht über die Entwicklung <strong>der</strong> persönlichen Verhältnisse des Betreuten<br />

ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erstellen.<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten sind zu beachten.<br />

Der Betreuer darf nicht über den Kopf des Betreuten entscheiden;<br />

er muss ihn mit einbeziehen.


6<br />

Aufgabenbereiche, die aber in <strong>der</strong> Bestallungsurkunde ausgewiesen sein müssen:<br />

a. Heilbehandlung<br />

Da je<strong>der</strong> körperliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt, bedarf es einer<br />

Einwilligung<br />

Ohne Einwilligung ist <strong>der</strong> Eingriff rechtswidrig.<br />

Hat <strong>der</strong> Patient einen Betreuer, so muss darauf geachtet werden, ob <strong>der</strong> dem<br />

Betreuer zugewiesene Aufgabenbereich die Gesundheitsfürsorge umfasst.<br />

Wenn nicht, so muss <strong>der</strong> Patient selbst die Einwilligung erteilen.<br />

Der Patient muss einwilligungsfähig sein.<br />

Auch wenn dem Betreuer die Aufgabe <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge zugewiesen ist,<br />

muss er sich vergewissern, ob dieser in <strong>der</strong> konkreten Situation<br />

einwilligungsfähig ist.<br />

Der Betreute kann im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen<br />

durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein und in einem an<strong>der</strong>en Fall<br />

dagegen nicht.<br />

Bei Einwilligungsunfähigkeit hat <strong>der</strong> Betreuer über die Maßnahme zu<br />

entscheiden.<br />

Einwilligungsvorbehalt<br />

In bestimmten Fällen bedarf es <strong>der</strong> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:<br />

- wenn die begründete Gefahr besteht, dass <strong>der</strong> Betreute aufgrund <strong>der</strong><br />

Maßnahme stirbt o<strong>der</strong> einen schweren und länger dauernden<br />

gesundheitlichen Schaden erleidet § 1904 BGB<br />

- bei Sterilisation bedarf es <strong>der</strong> Genehmigung durch das<br />

Vormundschaftsgericht<br />

Verboten bei Min<strong>der</strong>jährigen;<br />

nur zulässig, wenn an<strong>der</strong>weitig keine Lösung möglich ist.<br />

Es muss hierfür ein zusätzlicher Betreuer bestellt werden.


. Vermögenssorge<br />

Alle vertraglichen Sachen<br />

Wohnungsauflösung,- kündigung,-weitervermietung:<br />

nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts § 1907 BGB<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses über das Betreutenvermögen<br />

(Formular bei AG)<br />

- Grundstücke, Giro- und Sparkonten, Wertpapiere, For<strong>der</strong>ungen gegen<br />

Schuldner, Einkünfte<br />

7<br />

Handlungen, die <strong>der</strong> Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen:<br />

Geldgeschäfte<br />

Abhebung von gesperrten Konten, bei Fälligkeit von Festgeld o<strong>der</strong> Wertpapiergeld<br />

(Ausnahme: Betreuung durch Eltern, Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Ehegatte)<br />

Vormundschaftsgericht sollte informiert werden, sobald die Fälligkeit des Geldes<br />

angekündigt wird<br />

Bei Girokonten sollte mit dem Gericht abgeklärt werden, ob und inwieweit<br />

Verfügungen genehmigungsfrei sind.<br />

Gilt nicht für Ehegatten, Eltern, Kin<strong>der</strong><br />

Keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Abhebung von einer generell erteilten<br />

Genehmigung erfasst wird.<br />

Grundstücksverkäufe<br />

Erbauseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

Erbausschlagungen<br />

Kreditaufnahme, dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos<br />

Arbeitsverträge<br />

Mietverträge, wenn längere Dauer als vier Jahre<br />

Lebensversicherungsverträge


c. Aufenthaltsbestimmung<br />

Unterbringung, Freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

Dem Gericht gegenüber sind Betreuer zur regelmäßigen Rechnungslegung und<br />

Berichterstattung verpflichtet.<br />

4. Rechte und Pflichten des Betreuers<br />

Aufwendungsersatz<br />

Haftpflichtversicherung<br />

5. Wechsel des Betreuers<br />

Bei nicht sachgerechter Erfüllung seiner Aufgaben ist <strong>der</strong> Betreuer vom Gericht zu<br />

entlassen.<br />

Dies geschieht auf Hinweis und Vortrag von Amts wegen.<br />

6. Verfahren<br />

a. auf Antrag o<strong>der</strong> bei Anregung durch Dritte von Amts wegen,<br />

bei körperlicher Behin<strong>der</strong>ung nur mit eigenem Antrag;<br />

ansonsten auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen;<br />

Dritte (Angehörige, Nachbarn) können bei Gericht eine Anregung machen<br />

Bei Eingang des Antrags bei Gericht wird wie folgt verfahren:<br />

8<br />

Richter for<strong>der</strong>t einen Bericht bei <strong>der</strong> zuständigen Betreuungsbehörde an, die die<br />

Sachlage ermittelt und einen geeigneten Betreuer vorschlägt;<br />

Betroffener und Familienangehörigen können schriftlich angehört werden<br />

b. bei AG, in dessen Bezirk <strong>der</strong> Betroffen sich aufhält<br />

c. Bestellung von Verfahrenspflegern<br />

d. persönliche Anhörung <strong>der</strong> Betroffenen<br />

in <strong>der</strong> üblichen Umgebung des Betroffenen; aber Wille des Betroffenen<br />

maßgeblich


e. Beteiligung Dritter<br />

9<br />

Gericht gibt <strong>der</strong> Betreuungsbehörde die Gelegenheit zur Stellungnahme,<br />

Eltern, Kin<strong>der</strong>, Ehepartner<br />

f. Sachverständigengutachten<br />

Über die Notwendigkeit und den Umfang <strong>der</strong> Betreuung sowie die<br />

voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Hilfsbedürftigkeit<br />

Der Sachverständige muss den Betroffenen untersuchen und befragen.<br />

Einstweilige Verfügung § 69 FGG<br />

Das Gericht kann in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung<br />

einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen<br />

Betreuer entlassen o<strong>der</strong> den Aufgabenkreis des bestellten Betreuers vorläufig<br />

erweitern<br />

Zwingend: ärztliches Zeugnis und grds. die Anhörung des Betroffenen<br />

Bei Gefahr in Verzug ordnet das Gericht sofortige Wirksamkeit an<br />

Rechtsmittel<br />

Kann nur vom Antragsberechtigten, also dem Betroffenen, eingelegt werden.<br />

-Beschwerde<br />

-sofortige Beschwerde<br />

binnen zwei Wochen bei Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

Überwachung <strong>der</strong> Betreuung obliegt dem Rechtspfleger<br />

Dauer <strong>der</strong> Betreuung: 5 Jahre, wird von Amts wegen überprüft durch den Richter;<br />

es ist dann genauso zu verfahren wie bei <strong>der</strong> Erstbestellung.


10<br />

Die Einrichtung <strong>der</strong> Betreuung schränkt die betroffene Person grds. rechtlich nicht ein,<br />

diese Angelegenheiten auch selbst wahrzunehmen.<br />

Der Betreuer ist nur ein Vertreter, <strong>der</strong> dies neben <strong>der</strong> betroffenen Person erledigen<br />

kann.<br />

Wenn dies zum Schutz <strong>der</strong> betroffenen Person nicht ausreicht, wird ausnahmsweise<br />

hinsichtlich einzelner o<strong>der</strong> aller Angelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt<br />

angeordnet.<br />

IV. Unterbringungsrecht<br />

Unterbringung nachdem<br />

BGB PsychKG<br />

Für alle Fälle gelten die Verfahrensvorschriften des FGG<br />

Unterbringung §§ 1906 BGB, § 70 FGG<br />

Im Wesentlichen wie bei <strong>der</strong> Betreuerbestellung<br />

Dauer <strong>der</strong> Unterbringung auf höchstens ein Jahr beschränkt,<br />

bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre zu<br />

befristen, Verlängerung ist möglich.<br />

Zwangseinweisung<br />

§ 11 PsychKG<br />

Voraussetzungen:<br />

Antrag des Ordnungsamtes o<strong>der</strong> gem. §§ 1846, 1908 BGB, 70 h FGG,<br />

in Eilfällen kann das Vormundschaftsgericht eine Unterbringung anordnen


Richterliche Anhörung nach 70 C FGG als zwingende Voraussetzung<br />

11<br />

Ein sofortige Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn<br />

das Ordnungsamt die sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG vorgenommen hat,<br />

d.h. ein ärztlicher Befund vorliegt, <strong>der</strong> nicht älter als vom Vortag ist<br />

und<br />

auf den Eildiensttag ein Werktag folgt.<br />

Nach § 14 II 3 ist <strong>der</strong> Betroffene vom Krankenhaus nämlich erst zu entlassen und<br />

muss aber auch entlassen werden, wenn die Unterbringung nicht bis zum Ablauf des<br />

auf die Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet ist.<br />

Patient ist bereits untergebracht<br />

a. Anhörung entfällt, wenn <strong>der</strong> Patient bereits entlassen o<strong>der</strong> entwichen ist<br />

b. Patient hat Freiwilligkeitserklärung abgegeben, § 26 PsychKG<br />

§ 26 auch anwendbar, wenn Patient sich ruhig verhält und nicht auf Entlassung<br />

drängt, kann rechtswirksame Einwilligung nach § 26 sein<br />

c. Patient ist nicht ansprechbar, dann kann es empfehlenswert sein im Interesse<br />

des Betroffenen, Anhörung nachzuholen, wenn er wie<strong>der</strong> ansprechbar ist.<br />

Der Unterbringungsbeschluss kann auch ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung<br />

erlassen werden, wenn Gefahr in Verzug ist, §§ 70h, 69f FGG.<br />

Die Anhörung ist dann unverzüglich nachzuholen. Es muss sichergestellt werden, dass<br />

die Unterbringung ohne Anhörung höchstens zwei Tage dauert.<br />

Diese vorläufige Unterbringungsmaßnahme durch einstweilige Anordnung kann auch<br />

ohne Gründe erlassen werden.<br />

Die Freiheitsentziehung ohne vorherige Anhörung ist nur gerechtfertigt, wenn die<br />

Sachlage so eindeutig ist, dass eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung<br />

verantwortbar ist.<br />

Dauer<br />

Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung, so darf sie die Dauer<br />

von 3 Monaten nicht überschreiten.


Fixierung von Patienten<br />

Wann ist eine Fixierung zulässig?<br />

Die Freiheit des Menschen ist grundgesetzlich geschützt in Art. 2 II GG;<br />

zivilrechtlich gem. § 823 BGB und strafrechtlich gem. § 239 StGB.<br />

Damit durch die Fixierung keiner dieser Tatbestände erfüllt wird, muss ein<br />

Rechtfertigungsgrund vorliegen.<br />

a. Einwilligung des Patienten<br />

12<br />

Bei Min<strong>der</strong>jährige durch die gesetzlichen Vertreter;<br />

bei Betreuten <strong>der</strong> Betreuer, wenn er für diesen Aufgabenkreis bestellt ist und<br />

die individuelle Einsichtsfähigkeit nicht mehr gegeben ist<br />

( aber nur mit Genehmigung des Gerichts)<br />

b. Notwehr: d.h. gegenwärtiger Angriff auf Pflegepersonal<br />

c. Notstand, also ernsthafte Gefährdung des Patienten bzw. von Dritten<br />

Anordnung einer Fixierung<br />

OLG Köln: Die Anordnung einer Fixierung darf im Interesse des Heilerfolges und <strong>der</strong><br />

Sicherheit des Patienten durch den Arzt erfolgen. Die Fixierung muss dabei vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Maßnahme schriftlich vom Arzt angeordnet werden und inhaltlich Name<br />

des Anordnenden, Anordnungsgrund, Art und Umfang sowie Dauer <strong>der</strong> Maßnahme<br />

enthalten<br />

Das Krankenpflegepersonal darf eine Fixierung nur in Notfallsituationen und bei<br />

beson<strong>der</strong>er Eilbedürftigkeit aufgrund einer akuten Gefährdungslage für Patienten o<strong>der</strong><br />

Dritte vornehmen. Nach <strong>der</strong> Fixierung ist sofort <strong>der</strong> Arzt zu informieren, <strong>der</strong> über die<br />

weitere Fixierung zu entscheiden hat.<br />

Eine längere Fixierung ab 24 Stunden muss richterlich genehmigt werden

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