VI. Lösungs- und Verbesserungsvorschläge - Aufschwung alt

VI. Lösungs- und Verbesserungsvorschläge - Aufschwung alt VI. Lösungs- und Verbesserungsvorschläge - Aufschwung alt

Böhm.doc<br />

Anzahl der Seiten: 25<br />

Fachtagung „FreiMut“<br />

Donnerstag, 22.3.2007, München, Eching<br />

Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender<br />

Maßnahmen<br />

Horst Böhm<br />

Direktor des Amtsgerichts Straubing


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Inh<strong>alt</strong>sverzeichnis<br />

I. Gesellschaftliche Bedeutung des Themas.......................................................... 4<br />

II. Humanere Alternativen fordern nicht nur der Anstand, sondern auch das<br />

Gesetz .................................................................................................................... 7<br />

III. Welche Probleme gibt es zu besprechen? ....................................................... 8<br />

IV. Gr<strong>und</strong>legende rechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen..... 10<br />

A. Wann liegen freiheitsentziehende Maßnahmen vor?.................................. 10<br />

a. Ist der Betroffene einwilligungsfähig? ..................................................... 10<br />

b. Exkurs: Reichweite einer „Patientenverfügung“ für freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen? ................................................................................................ 11<br />

c. Freiheitsentziehung bei bewegungsunfähigen Menschen? ...................... 13<br />

d. Nachh<strong>alt</strong>igkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme.............................. 13<br />

B. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung<br />

freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB..................................... 14<br />

a. Die Maßnahme muss dem Wohl des Betreuten dienen............................ 14<br />

b. Psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung ................... 15<br />

V. Gr<strong>und</strong>züge des vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtlichen Verfahrens bei<br />

freiheitsentziehenden Maßnahmen...................................................................... 16<br />

A. Eil- <strong>und</strong> Notmaßnahmen............................................................................. 16<br />

B. Bedürfnis für freiheitsentziehende Maßnahmen ist absehbar..................... 16<br />

a. Es ist noch kein Betreuer bestellt ............................................................. 16<br />

b. Betreuer wurde bereits bestellt................................................................. 17<br />

c. Eine Vorsorgevollmacht liegt vor ............................................................ 17<br />

d. Verfahrensablauf ...................................................................................... 17<br />

V. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfung von Alternativen .............. 18<br />

A. Einheitliche Rechtsprechung fehlt .............................................................. 18<br />

B. Beispiel: Videoüberwachung ...................................................................... 18<br />

C. Maßnahmen ohne Eingriffscharakter.......................................................... 19<br />

D. Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen, aber ohne<br />

freiheitsentziehenden Charakter ...................................................................... 19<br />

E. Maßnahmen, die freiheitsentziehenden Charakter haben, aber eine milderes<br />

oder menschenwürdigeres Vorgehen ermöglichen.......................................... 20<br />

F. Reichweite des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit ................................ 20<br />

G. Grenzen des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit.................................... 21<br />

H. Das mildere Mittel muss möglich, insbesondere finanzierbar sein............ 22<br />

<strong>VI</strong>. <strong>Lösungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verbesserungsvorschläge</strong>....................................................... 23<br />

- 2 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Einleitung<br />

Wer acht Jahre als Richter ein betreuungsrechtliches Referat bearbeitet hat, ist<br />

etwas verdächtig. Der Betreuungsrichter an sich wird ja schon von den eigenen<br />

Kollegen gelegentlich etwas herablassend behandelt. Sein Ansehen gegenüber<br />

den klassischen Zivil- <strong>und</strong> Strafreferaten lässt zu wünschen übrig. In der<br />

Öffentlichkeit wiederum begegnet man diesen Richtern, die sich, nur mit einem<br />

Diktiergerät <strong>und</strong> einem grünen Akt ausgestattet, in Alten- <strong>und</strong> Pflegeheimen,<br />

Krankenhäusern <strong>und</strong> psychiatrischen Abteilungen herumtreiben, manchmal auch<br />

mit Skepsis, weil sie ohne Robe ihre Arbeit verrichten. Trotzdem schätze ich<br />

diese verantwortungsvolle Tätigkeit, bei der man ja nicht nur über<br />

Vermögensverw<strong>alt</strong>ung <strong>und</strong> Heimkosten, sondern auch über massive<br />

Zwangsmaßnahmen, Amputationen, Sterilisation <strong>und</strong> ähnliches zu entscheiden<br />

hat, im Extremfall sogar über lebenserh<strong>alt</strong>ende Maßnahmen.<br />

Gestatten Sie mir, dass ich vorab rechtspolitische Werbung in eigener Sache<br />

betreibe mit folgender Forderung:<br />

Wir müssen in erster Linie Betreuungen verhindern!<br />

Warum stellt ein Betreuungsrichter die Forderung auf, Betreuungen zu<br />

verhindern? Bringt er damit das Rechtsinstitut nicht ohne Not in Misskredit?<br />

Müsste er nicht, wenn er „pro domo“ spricht, eigentlich für Betreuungen<br />

werben. In der Tat wurde mit dem Betreuungsgesetz 1992 ein wirksames<br />

gesetzliches Instrumentarium eingeführt, um die Vertretung einer Person zu<br />

gewährleisten, die aufgr<strong>und</strong> einer psychischen Krankheit oder einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz<br />

oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Darauf können sowohl der<br />

Gesetzgeber, aber auch diejenigen, die das Gesetz umgesetzt haben –<br />

Betreuungsbehörden, Betreuer, Betreuungsvereine, Pflegekräfte, Ärzte <strong>und</strong> auch<br />

die Betreuungsrichter - stolz sein.<br />

Zwischenzeitlich hat sich aber die Zahl der Betreuungen nahezu verdoppelt <strong>und</strong><br />

ist auf 1.198.373 1 angewachsen. Die Zahl der unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen ist in den letzten fünf Jahren um sage <strong>und</strong> schreibe 60% gestiegen<br />

von 52.536 auf 83.781genehmigte Fälle. Die dadurch entstehenden Kosten sind<br />

enorm. Im Jahr 2005 wurden allein für Betreuervergütungen <strong>und</strong><br />

Aufwendungsersatz aus der Staatskasse 437.304.586 € bezahlt 2 . Trotzdem kann<br />

man mit Fug <strong>und</strong> Recht feststellen, dass die Einführung der Betreuung eine der<br />

letzten großen Reformen war, die der Staat ernsthaft, d.h. auch mit<br />

1 B<strong>und</strong>esministerium der Justiz, Justizstatistik; Deinert, Betreuungszahlen 2005, BtPrax 2007 Heft 1<br />

2 Deinert a.a.O.<br />

- 3 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

entsprechendem finanziellen Aufwand umgesetzt hat. Je mehr aber die<br />

öffentlichen Haush<strong>alt</strong>e belastet werden, umso größer wird die Gefahr, dass<br />

Einsparungen vorgenommen werden, die an die rechtsstaatliche Substanz gehen.<br />

Deshalb sollten wir uns alle bemühen, rechtzeitig sinnvolle Alternativen zu<br />

nutzen, wenn dadurch gespart werden kann oder gesetzliche Betreuungen<br />

verhindert bzw. auf das notwendige Maß reduziert werden können.<br />

Die Forderung muss daher vollständig lauten, Betreuungen verhindern, damit<br />

Gerichte <strong>und</strong> Betreuungsbehörden mehr Zeit haben für eine umfassendere <strong>und</strong><br />

intensivere Prüfung der freiheitsentziehenden Maßnahmen.<br />

Neben der Werbung für ehrenamtliche Betreuung sollte die sog.<br />

Vorsorgevollmacht an erster Stelle stehen. Generell muss sich jeder über eine<br />

derartige Vorsorge Gedanken machen. Ärzte, Richter <strong>und</strong> Mitarbeiter in den<br />

Heimen können dabei als Multiplikatoren dienen. Wenn wir anstelle der<br />

überwiegend nutzlosen neun Millionen Patientenverfügungen ebenso viele<br />

Vorsorgevollmachten hätten, würde dies allen zu Gute kommen. Der große<br />

Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass man sich ein sehr<br />

bürokratisch anmutendes Verfahren erspart, seinen Willen durchsetzt <strong>und</strong> die<br />

eigenen Wertvorstellungen langfristig realisieren kann. Wie kann ich mich<br />

informieren <strong>und</strong> welche Formulare gibt es?<br />

Der Markt ist unübersichtlich. Am verbreitesten ist wohl die Broschüre<br />

„Vorsorge für Unfall, Krankheit <strong>und</strong> Alter“.<br />

Zu finden auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz<br />

unter www.justiz.bayern.de/buergerservice/broschüren oder im Buchhandel,<br />

Beck-Verlag, für 3,90 € zu erwerben.<br />

I. Gesellschaftliche Bedeutung des Themas<br />

Bevor man sich Gedanken über ein Problem macht, sollte man sich über seinen<br />

Stellenwert in der Gesellschaft klar werden. In den Medien wird das<br />

Betreuungsrecht natürlich nur wahrgenommen, wenn Probleme oder Skandale<br />

ruchbar werden. Dazu willkürlich ein paar aktuelle Presseberichte:<br />

a. Ein reißerischer Artikel im Spiegel 3 über eine Frau, die durch Bauchgurt <strong>und</strong><br />

Bettgitter vor einem großen körperlichen Schaden bewahrt worden wäre. „Seit<br />

Jahren kämpft ein inzwischen 92-jähriger Mann um die Würde seiner Frau <strong>und</strong><br />

gegen die Zustände in Pflegeheimen. Sie stürzte so oft, bis sie ins Koma fiel.<br />

Der Fall beleuchtet die Lage der 650.000 Heimbewohner <strong>und</strong> zeigt die<br />

Hilflosigkeit einer älter werdenden Gesellschaft.“ In Wahrheit war Folgendes<br />

3 Heft 52, 2006 S. 72 „Der freie Wille“<br />

- 4 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

vorgefallen: Eine manisch-depressive ältere Frau stürzte mehrmals <strong>und</strong> liegt<br />

jetzt tragischerweise im Koma. Die Genehmigung geplanter<br />

Fixierungsmaßnahmen wurde vom Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht abgelehnt, da die<br />

Betroffene angeblich einwilligungsfähig war. Ein völlig untypischer Fall, der<br />

aber <strong>alt</strong>bekannte Ängste <strong>und</strong> Vorurteile schürt.<br />

b. Einer Pressemitteilung des MDK (Medizinischer Dienst der<br />

Krankenversicherung in Bayern) vom 9.3.2007 entnehme ich die die prägnante<br />

Schlagzeile „Tödliche Fesseln“, Pflegekritiker Claus Fussek wirft Richtern <strong>und</strong><br />

Politikern vor, sich zu wenig für Patienten einzusetzen, die ans Bett gefesselt<br />

werden. Zitat: „Ich vermisse einen Aufschrei, wenn immer wieder Menschen<br />

sterben, weil sie fixiert wurden“.<br />

c. Immer wieder hören wir Reportagen über tödliche Unfälle bei der<br />

Anwendung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen. Auf die interessanten<br />

<strong>und</strong> aufrüttelnden Ausführungen meiner Vorrednerin darf ich verweisen 4 .<br />

d. Die „Welt.de“ titelt am 31.1.2007 „Neue Regeln für den Persilschein ins<br />

Jenseits“. Es geht dabei um das leidige Thema der Patientenverfügung, die einer<br />

gesetzlichen Regelung zugeführt werden soll. Patientenverfügungen können sich<br />

übrigens auch mit freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigen. Allerdings<br />

ergehen sich die meisten Autoren lieber in sinnlosen Allgemeinplätzen wie „ich<br />

will in Würde <strong>und</strong> ohne Qualen sterben“, als dass sie sich mit unserer<br />

interessanten Materie beschäftigen.<br />

In diesen gesellschaftspolitisch brisanten Problemfeldern tragen Ärzte, Richter,<br />

Betreuer, Betreuungsbehörden, Heimaufsicht oder Pflegekräfte eine enorme<br />

Verantwortung, da sie die Notwendigkeit <strong>und</strong> die Probleme<br />

freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen ihrer Tätigkeit am ehesten<br />

verspüren. Aber auch weil sie gefragt werden, ob die eine oder andere<br />

Maßnahme aus ihrer Sicht geboten <strong>und</strong> was zu tun ist, damit etwa<br />

freiheitsentziehende Maßnahmen rechtmäßig abgewickelt werden.<br />

Strafrechtlich <strong>und</strong> zivilrechtlich müssen sich unter Umständen alle Beteiligten<br />

fragen lassen, ob sie alles getan haben, um Selbstgefährdungen der Patienten,<br />

Verwahrlosung, Verletzungen, wie z.B. massive Dekubitusschäden in den<br />

Heimen, Sturzereignisse, Austrocknung oder tödliche Unfälle zu vermeiden.<br />

Absolutes Sicherheitsdenken ist dabei ebenso wenig angesagt wie „laissez<br />

faire“. Ein verschnürtes menschliches Pflegepaket mit Bauchgurt, Bettgitter,<br />

4<br />

Univ.-Prof. Dr. Berzlanovich Andrea, Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

München<br />

- 5 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

PEG-Sonde <strong>und</strong> Windel ist zwar kaum mehr sturzgefährdet, aber ein derart<br />

erbärmlicher Zustand ohne jede Lebensqualität kann nur ultima ratio sein,<br />

ebenso wie ein unkontrolliertes Gewähren lassen.<br />

Die Angst vor einer Haftung oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung ist<br />

häufig unbegründet <strong>und</strong> sollte uns nicht abschrecken. Die Gerichte akzeptieren,<br />

dass die Abwägung zwischen der Menschenwürde <strong>und</strong> dem Freiheitsrecht des<br />

<strong>alt</strong>en <strong>und</strong> hilflosen Menschen <strong>und</strong> der Pflicht, sein Leben <strong>und</strong> seine Ges<strong>und</strong>heit<br />

zu schützen, sehr schwierig ist <strong>und</strong> einer sorgfältigen Abwägung bedarf, wobei<br />

keine generelle Aussage getroffen werden kann, sondern immer die Umstände<br />

des Einzelfalles entscheidend sind. Bei diesen schwierigen Entscheidungen<br />

verbleibt immer ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Solange die<br />

Entscheidung so abwägend getroffen wurde, hält sie sich im Rahmen des<br />

Vertretbaren <strong>und</strong> kann nicht nachträglich, wegen eines von niemandem<br />

gewollten Unfalls, „mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden“. 5<br />

Maßstab unseres Handelns muss dabei immer die Menschenwürde gem. Art. 1<br />

GG bzw. Art. 100 BayVerf 6 <strong>und</strong> das Wohl der Betreuten gem. § 1901 Abs. 2 S.<br />

1 BGB sein. Deshalb sind Qualitätsmanagement, Aus- <strong>und</strong> Fortbildung, die<br />

Suche nach <strong>alt</strong>ernativen Lösungen <strong>und</strong> die Kommunikation zwischen den<br />

Beteiligten erforderlich.<br />

Als ersten <strong>und</strong> wichtigsten <strong>Lösungs</strong>ansatz möchte ich Ihnen Folgendes<br />

voranstellen: Es geht um ein Miteinander, aber auch um die klare Verteilung der<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen. Betroffener, Betreuer, Bevollmächtigter,<br />

Betreuungsbehörden, Heimaufsicht, Pflegepersonal müssen bewusst ihren Part<br />

übernehmen <strong>und</strong> Verantwortung tragen, aber auch die rollenspezifische<br />

Fachkompetenz einbringen.<br />

Lassen Sie mich als Beispiel für die Verteilung der Kompetenzen die<br />

Anwendung eines Bettgitters benutzen:<br />

Nicht das Heim ordnet an, nicht das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht <strong>und</strong> nicht der<br />

behandelnde Arzt. Der Satz die „Einweisung erfolgte auf Anordnung des<br />

Hausarztes“ war <strong>und</strong> ist für mich alltägliches nicht auszurottendes Ärgernis.<br />

Der Betroffene oder im Falle der Einwilligungsunfähigkeit der Bevollmächtigte<br />

oder Betreuer ist die entscheidende Person. Er ist zu informieren, er muss<br />

beraten <strong>und</strong> aufgeklärt werden <strong>und</strong> seine Entscheidung muss eingeholt werden.<br />

Selbstverständlich ist dann auch das Gericht einzubinden <strong>und</strong> zu informieren.<br />

5<br />

OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867; LG Kiel VersR 2004, 619<br />

6<br />

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten <strong>und</strong> zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen<br />

Gew<strong>alt</strong>.“<br />

- 6 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Der Arzt legt die Gefahren <strong>und</strong> Risiken aus seiner Sicht dar, das Pflegepersonal<br />

informiert über relevante Sachverh<strong>alt</strong>e, der Betreuer entscheidet <strong>und</strong> das<br />

Gericht prüft <strong>und</strong> genehmigt.<br />

II. Humanere Alternativen fordern nicht nur der Anstand,<br />

sondern auch das Gesetz<br />

Achtung der Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit <strong>und</strong> Freiheit schützen<br />

natürlich in erster Linie die Verfassungen, also das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> die<br />

Bayerische Verfassung.<br />

Dazu Origin<strong>alt</strong>on B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 7 :<br />

„Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In<br />

diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aufgr<strong>und</strong> eines<br />

förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Diese Freiheitsgarantie des<br />

Art. 2 Abs. 2 GG hat besonderes Gewicht. Die Freiheit des Einzelnen<br />

darf nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten<br />

Verfahren entzogen werden. ….<br />

Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus<br />

besonders gewichtigem Gr<strong>und</strong> angetastet werden darf. … Die<br />

Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.“<br />

In zahlreichen einfachgesetzlichen Regelungen werden diese<br />

verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisiert <strong>und</strong> damit letztlich auch zum<br />

Maßstab für die rechtlichen Beziehungen z.B. zwischen Heim <strong>und</strong> Bewohner.<br />

§ 11 SGB XI regelt z.B. die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Pflegeeinrichtungen. Dort<br />

heißt es „die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen <strong>und</strong> betreuen die<br />

Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem<br />

allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inh<strong>alt</strong> <strong>und</strong><br />

Organisation der Leistungen haben eine humane <strong>und</strong> aktivierende Pflege unter<br />

Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.<br />

Die Pflegekassen wiederum sind nach § 12 für die Sicherstellung der<br />

pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei<br />

7 B. v. 23.3.1982, BvR 2270/96<br />

- 7 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

mit allen an der pflegerischen, ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> sozialen Versorgung<br />

Beteiligten eng zusammen <strong>und</strong> wirken darauf hin, dass Mängel der<br />

pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.<br />

Ferner sei verwiesen auf die Forderung des § 11 HeimG, wonach ein Heim nur<br />

betrieben werden darf, wenn der Träger <strong>und</strong> die Leitung die Würde sowie die<br />

Interessen <strong>und</strong> Bedürfnisse der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner vor<br />

Beeinträchtigungen schützen, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung <strong>und</strong> die<br />

Selbstverantwortung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner wahren <strong>und</strong> fördern,<br />

insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung <strong>und</strong><br />

heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane <strong>und</strong><br />

aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten.<br />

Dann § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Heimgesetzes, der bestimmt, dass es Zweck des<br />

Gesetzes ist, die Würde sowie die Interessen <strong>und</strong> Bedürfnisse der<br />

Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu<br />

schützen.<br />

Schlussendlich verpflichtet § 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG die Einrichtungen auch<br />

„ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher<br />

Erkenntnisse zu erbringen“. Dazu gehört z.B. die Reaktion auf eine<br />

hervorgetretene Sturzgefährdung 8 <strong>und</strong> dann natürlich auch die ausreichende<br />

Prüfung gangbarer humanerer Alternativen.<br />

Es fehlt also nicht an hehren, in Gesetzesform gegossenen Programmsätzen.<br />

Allein mir fehlt der Glaube, dass dies in unserer Gesellschaft genügt.<br />

Auch bleibt zu hoffen, dass das neue Bayerische Heimgesetz, dessen Eckpunkte<br />

das Kabinett am 13.3.2007 verabschiedet hat, diesen Ansprüchen weiterhin<br />

gerecht wird.<br />

III. Welche Probleme gibt es zu besprechen?<br />

1) Gr<strong>und</strong>legende rechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

2) Gr<strong>und</strong>züge des vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtlichen Verfahrens bei<br />

freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

3) Rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfung von Alternativen<br />

4) <strong>Lösungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verbesserungsvorschläge</strong><br />

8 vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2005 – III ZR 391/04<br />

- 8 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

- 9 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

IV. Gr<strong>und</strong>legende rechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen<br />

A. Wann liegen freiheitsentziehende Maßnahmen vor?<br />

Entziehen kann man die Freiheit schon begrifflich nur gegen den Willen eines<br />

Menschen. Bei einer Einwilligung liegt daher keine Freiheitsentziehung vor. Der<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>satz „volenti non fit iniuria“ besagt, dass bei Vorliegen einer<br />

wirksamen Einwilligung keine rechtliche Beeinträchtigung vorliegt. Die erste<br />

Frage muss dann aber lauten:<br />

a. Ist der Betroffene einwilligungsfähig?<br />

Die Frage, ob Handlungen eines von der üblichen Norm des ges<strong>und</strong>en<br />

Erwachsenen abweichenden Menschen rechtsverbindlich sind, ist juristisches<br />

Alltagsgeschäft. Die Einwilligungsfähigkeit ist in ähnlicher Weise <strong>und</strong> doch mit<br />

Unterschieden zu definieren wie Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit,<br />

Deliktsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Parteifähigkeit. Sie<br />

bezieht sich auf die Fähigkeit des Menschen, eigenverantwortlich über seine<br />

höchstpersönlichen Rechtsgüter entscheiden zu können. Zu diesen Rechtsgütern<br />

zählen vor allem die körperliche Unversehrtheit <strong>und</strong> die Bewegungsfreiheit.<br />

Der Mensch kann zunächst nur selbst über freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

entscheiden. Eine gesetzliche Definition, ab wann dies nicht mehr der Fall ist,<br />

gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Mensch einwilligungsfähig,<br />

solange er in der Lage ist Art, Bedeutung, Tragweite <strong>und</strong> Folgen einer<br />

Maßnahme zu verstehen <strong>und</strong> fähig ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Die<br />

Prüfung muss sich daher zunächst auf die Erkenntnisfähigkeit beziehen <strong>und</strong> falls<br />

diese bejaht werden kann, auf die Fähigkeit seinen Willen noch selbst zu bilden.<br />

Bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen geht es konkret darum, ob die<br />

drohenden Sturzgefahren oder die Folgen der vorhandenen<br />

Orientierungslosigkeit noch richtig erfasst werden <strong>und</strong> mit den Folgen der<br />

Einschränkung der Bewegungsfreiheit abgewogen werden können. Bei <strong>alt</strong>en<br />

Menschen ist dabei der<br />

Übergang oft fließend <strong>und</strong> zum Teil stündlich schwankend.<br />

- 10 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Zu akzeptieren sind dabei auch unsinnige Entscheidungen, die etwa durch eine<br />

radikale Ideologie oder religiöse Einstellung geprägt sind. Beispiel: Weigerung,<br />

sich Blut übertragen zu lassen oder bestimmte Medikamente einzunehmen.<br />

Dabei ist immer eines zu berücksichtigen: Die Einwilligung ist stets widerruflich<br />

<strong>und</strong> zwar formfrei <strong>und</strong> auch durch schlüssiges Handeln. Ein schlichtes Nein oder<br />

eine Abwehrh<strong>alt</strong>ung beenden die Einwilligung <strong>und</strong> die Rechtmäßigkeit der<br />

freiheitsbeschränkenden Maßnahme. Für diesen Widerruf kommt es nur auf den<br />

natürlichen Willen an <strong>und</strong> nicht mehr auf die Einwilligungsfähigkeit.<br />

Fazit: Auch der einwilligungsunfähige Mensch kann eine früher wirksam erteilte<br />

Genehmigung für einen Bauchgurt etc. widerrufen.<br />

b. Exkurs: Reichweite einer „Patientenverfügung“ für<br />

freiheitsentziehende Maßnahmen?<br />

Konsequenterweise stellt sich dann natürlich die Frage, ob ich mit meiner<br />

Entscheidung überhaupt verbindliche Festlegungen für die Zukunft treffen kann.<br />

Kann ich heute erklären, dass ich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit<br />

keine freiheitsentziehenden Maßnahmen wünsche oder dass ich in bestimmte<br />

Maßnahmen, wie etwa Bettgitter <strong>und</strong> Bauchgurt evtl. sogar unwiderruflich<br />

einwillige?<br />

Jeder wird mir wohl zustimmen, dass ich einer Fixierung der Extremitäten z.B.<br />

für den Fall postoperativer Unruhezustände nach entsprechender Aufklärung vor<br />

der Operation zustimmen kann. Das Gesetz sieht zudem in den §§ 1906 Abs. 4<br />

<strong>und</strong> 1906 Abs. 5 BGB vor, dass ich einem anderen eine Vollmacht für<br />

höchstpersönliche Entscheidungen erteilen kann, wobei aber der<br />

Bevollmächtigte zusätzlich eine vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtliche Genehmigung<br />

benötigt. Allerdings entscheidet er über die Maßnahmen <strong>und</strong> ich kann bindend<br />

festlegen, dass genau diese Person für mich entscheidet, wenn ich selbst nicht –<br />

mehr – einwilligen kann.<br />

Muss es dann nicht konsequenterweise doch möglich sein, selbst bindend für die<br />

Zukunft zu entscheiden?<br />

Kann man also etwa – vielleicht sogar unwiderruflich – im Heimvertrag sein<br />

Einverständnis mit einem Bettgitter erklären <strong>und</strong> zwar auch für den Fall, dass<br />

Einwilligungsunfähigkeit eintreten sollte?<br />

- 11 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Eine – negative - Antwort ergibt sich aus der Definition der Freiheitsentziehung.<br />

Die Freiheitsentziehung setzt begrifflich voraus, dass sie gegen oder ohne den<br />

Willen erfolgt. Erfolgt die freiheitsentziehende Maßnahme (FeM) gegen den<br />

Willen des Betroffenen, dann muss von einem Widerruf der Einwilligung<br />

ausgegangen werden. Da es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt,<br />

geht man allgemein davon aus, dass man auf sie nicht unwiderruflich verzichten<br />

kann, so dass, wie geschildert, jede Form des Protests gegen die FeM einen<br />

Widerruf darstellt. Die Einwilligung reicht daher nur solange bis mit<br />

„natürlichem Willen“ der Wunsch nach Beendigung der FeM zum Ausdruck<br />

gebracht wird.<br />

Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, einen natürlichen Willen zum<br />

Ausdruck zu bringen, d.h. es sind ihm keine gewillkürten Bewegungen mehr<br />

möglich, dann handelt es sich nicht mehr um freiheitsentziehende Maßnahmen,<br />

sondern nur noch um therapeutische Sicherungsmittel.<br />

Bei einer Operation mit postoperativen Unruhezuständen geht es dagegen um<br />

eine konkret vorhersehbare Situation, die sich zeitnah realisiert <strong>und</strong> vom<br />

Einwilligenden vorhergesehen werden kann. Dann wird man nicht mehr von<br />

einem Verzicht auf höchstpersönliche Rechtsgüter sprechen können, sondern um<br />

eine zulässige Gest<strong>alt</strong>ung.<br />

Kann man vielleicht umgekehrt die Unterbringung oder unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen ausschließen? Wäre es denkbar, dass man verbindlich auch für den<br />

Fall der Einwilligungsunfähigkeit erklärt, dass ein Bauchgurt im Bett nicht<br />

angebracht werden darf <strong>und</strong> man das Sturzrisiko auf sich nehme?<br />

Bei der Patientenverfügung wird dies bejaht <strong>und</strong> man kann jede Form der<br />

ärztlichen Behandlung verbieten, auch wenn man sich dadurch in erhebliche, ja<br />

sogar tödliche Gefahr begibt. Allerdings muss in dem Fall, dass<br />

Einwilligungsunfähigkeit eintritt, immer ein Betreuer bestellt werden. Sobald er<br />

bestellt ist, kommt es nur auf seine Entscheidung an. Im Gegensatz zur Freiheit<br />

des Einzelnen, auch unvernünftige Entscheidungen zu treffen, ist aber der<br />

Betreuer geb<strong>und</strong>en. Zum einen durch § 1901 Abs.1 BGB, wonach der Betreuer<br />

den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, aber nur soweit dies dessen<br />

Wohl nicht zuwiderläuft <strong>und</strong> dem Betreuer zuzumuten ist. Aufgr<strong>und</strong> seiner<br />

Garantenstellung ist der Betreuer auch noch verpflichtet, Schaden von dem<br />

Betreuten abzuwenden. Im Ergebnis kann man daher davon ausgehen, dass man<br />

nur sehr eingeschränkt Entscheidungen für die Zukunft treffen kann.<br />

- 12 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Bei einer einwilligungsunfähigen Person muss daher die Legitimation der<br />

Beschränkung der Freiheit aus einer gesetzlichen Norm hergeleitet werden.<br />

Neben strafrechtlichen <strong>und</strong> öffentlichrechtlichen Eingriffsbefugnissen ist vor<br />

allem<br />

§ 1906 BGB zu prüfen.<br />

c. Freiheitsentziehung bei bewegungsunfähigen Menschen?<br />

Eine Freiheitsentziehung liegt also dann nicht vor, wenn der Betroffene wirksam<br />

einwilligt. Dies gilt aber auch bei dem anderen Extrem, dass der Betroffene<br />

nicht nur einwilligungsunfähig ist, sondern auch keine gewillkürten<br />

Bewegungen mehr ausführen kann. Die früher häufig verwendete Formulierung,<br />

eine freiheitsentziehende Maßnahme liege nicht vor, wenn der Betroffene nicht<br />

mehr „geh- <strong>und</strong> stehfähig“ sei, ist nicht aussagekräftig, um nicht zu sagen falsch.<br />

Schließlich könnte man dann jeden gelähmten Rollstuhlfahrer einsperren <strong>und</strong> in<br />

seiner Freiheit beschränken. Ferner ist wohl auch derjenige schutzwürdig, der<br />

sein Bett oder den Rollstuhl verlassen <strong>und</strong> auf allen Vieren davon kriechen will.<br />

Es wird daher zu prüfen sein, ob jemand noch gewillkürte Bewegungen<br />

durchführen kann. Dabei muss wiederum auf den natürlichen Willen abgestellt<br />

werden, so dass jede Abwehr- oder Fluchthandlung erfasst wird 9 . Keine<br />

freiheitsentziehende Maßnahme liegt etwa dann vor, wenn der Gurt am Stuhl<br />

nur dazu dient, ein schwerkraftbedingtes Abrutschen zu verhindern oder wenn<br />

der Bewohner völlig bewegungsunfähig ist. Jeder noch so schwache Versuch<br />

aufzustehen, der durch einen Gurt verhindert wird, ist eine Freiheitsentziehung.<br />

d. Nachh<strong>alt</strong>igkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme<br />

Bei den unterbringungsähnlichen Maßnahmen gilt zusätzlich gem. § 1906 Abs.<br />

4 BGB die vom Gesetz vorgegebene Einschränkung, dass es sich um eine<br />

Maßnahme handeln muss, die über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />

durchgeführt werden soll <strong>und</strong> zwar in einem Heim, einer Anst<strong>alt</strong> oder sonstigen<br />

Einrichtung. Das heißt zum einen, dass FeM im häuslichen Bereich weiterhin in<br />

einem Graubereich ablaufen <strong>und</strong> nicht über § 1906 zu behandeln sind.<br />

Ein längerer Zeitraum wird wohl bei Überschreiten der 24 St<strong>und</strong>en anzunehmen<br />

sein. § 128 StPO fordert z.B. eine richterliche Entscheidung mit Ablauf des auf<br />

die Festnahme folgenden Tages. Dies dürfte ein Grenzwert auch für unseren<br />

9 OLG Hamm BtPrax 93, 172<br />

- 13 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Bereich darstellen. Regelmäßigkeit wird schließlich zu bejahen sein, wenn in<br />

absehbarer Zeit mit dem erneuten Eintritt der Krisensituation zu rechnen ist.<br />

Vorher ist aber nur die vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtliche Genehmigung entbehrlich,<br />

nicht aber die Rechtsgr<strong>und</strong>lage, die zum einen in § 1906 Abs. 4 BGB („wenn<br />

mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist; die Genehmigung ist unverzüglich<br />

nachzuholen“) für den Betreuer gesehen werden kann <strong>und</strong> im Übrigen muss auf<br />

die Regeln des Notstands bzw. der Nothilfe abgestellt werden.<br />

B. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung<br />

freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB<br />

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit<br />

Freiheitsentziehung verb<strong>und</strong>en ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des<br />

Betreuten erforderlich ist, weil<br />

1. auf Gr<strong>und</strong> einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen<br />

Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder<br />

erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden zufügt, oder weil<br />

2. eine Untersuchung des Ges<strong>und</strong>heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein<br />

ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht<br />

durchgeführt werden kann <strong>und</strong> der Betreute auf Gr<strong>und</strong> einer psychischen<br />

Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der<br />

Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<br />

a. Die Maßnahme muss dem Wohl des Betreuten dienen<br />

Sturzgefahr oder Verhindern des orientierungslosen Umherirrens in<br />

gefahrengeneigter Umgebung sind Paradebeispiele. FeM zum Wohl oder Schutz<br />

anderer sind dagegen nicht möglich. Allein die Verunsicherung oder die<br />

Gefährdung anderer Heimbewohner genügt nicht. Auf keinen Fall darf sie dazu<br />

dienen, den Betroffenen pflegeleicht zu machen, die Heimordnung zu sichern<br />

<strong>und</strong> so den Personalbedarf zu reduzieren. Dies zu erkennen, ist Aufgabe der<br />

Gerichte, Betreuer, Betreuungsbehörden, Verfahrenspfleger <strong>und</strong> der<br />

Heimaufsicht.<br />

Bei einer Gefährdung anderer Personen muss auf öffentlichrechtliche<br />

Unterbringungsmaßnahmen abgestellt werden. Äußerst bedenklich erscheint es<br />

mir, wenn ein aggressiver, abgebauter Alkoholiker in einer Station mit<br />

überwiegend senil dementen Personen untergebracht wird <strong>und</strong> diese<br />

- 14 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

rücksichtslos behandelt, schlägt, bedrängt oder bestiehlt. Fehler in der<br />

Heimbelegung können nicht durch Unterbringungen, unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen oder sogar mit der Androhung oder Durchführung einer<br />

Unterbringung in der Psychiatrie ausgeglichen werden. Wer dies sehenden<br />

Auges toleriert, macht sich m.E. schadensersatzpflichtig <strong>und</strong> kann im Einzelfall<br />

auch strafrechtlich belangt werden. Soviel zum Wohl des Betreuten.<br />

b. Psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung<br />

Diese Beeinträchtigungen genügen allerdings nur, wenn sie kausal sind für eine<br />

Gefahr der Selbsttötung oder einer erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Selbstschädigung oder eine erforderliche Untersuchung, Heilbehandlung oder<br />

ärztlicher Eingriff ohne Unterbringung nicht möglich ist <strong>und</strong> der Betreute dies<br />

krankheitsbedingt nicht erkennen oder danach handeln kann.<br />

Suizidgefahr allein genügt also nicht. Vielmehr muss sie krankheitsbedingt sein.<br />

Das Gleiche gilt für die Zufügung eines erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schadens.<br />

Besonders problematisch ist die Voraussetzung der zweiten Alternative, also die<br />

erforderliche Heilbehandlung. Das OLG Celle 10 hat vor kurzem geäußert, dass<br />

man einen Untergebrachten nicht gegen seinen Willen medikamentieren dürfe.<br />

§1906 enth<strong>alt</strong>e diesbezüglich keine Eingriffsnorm. Daraus hätte man den<br />

Schluss ziehen müssen, dass man in der Unterbringung zwangsweise keine<br />

Medikamente verabreichen darf. Somit wäre auch die Unterbringung nicht mehr<br />

länger möglich, wenn der Betreute die Einnahme der Medikamente verweigern<br />

würde. Davon hat sich jedoch der BGH 11 distanziert. Es wurden aber strenge<br />

Prüfungsvoraussetzungen festgelegt <strong>und</strong> aus dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz hergeleitet. Demnach muss der drohende<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschaden stets gewichtig sein. Bei weniger schädlichen Folgen muss<br />

man das Recht des psychisch Kranken auf seine Krankheit respektieren. Für die<br />

Behandlung mit Medikamenten muss eine therapeutische Indikation bestehen<br />

<strong>und</strong> der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung muss mit den<br />

drohenden Ges<strong>und</strong>heitsschäden abgewogen werden unter Berücksichtigung der<br />

negativen psychischen Auswirkung der Unterbringung. In dem richterlichen<br />

Beschluss muss die Behandlung so präzis wie möglich angegeben werden. Bei<br />

der zwangsweisen Zuführung von Medikamenten muss deren Wirkstoff, die<br />

Dosierung <strong>und</strong> Häufigkeit der Abgabe angegeben werden.<br />

10 OLG Celle BtPrax 2005, 235<br />

11 BGHZ 166, 141; BtPrax 2006, 145<br />

- 15 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

V. Gr<strong>und</strong>züge des vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtlichen Verfahrens bei<br />

freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

A. Eil- <strong>und</strong> Notmaßnahmen<br />

Bei einer unmittelbaren konkreten Gefahr, die anders nicht abwendbar ist,<br />

können <strong>und</strong> müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.<br />

Beispiele:<br />

Alkoholiker im Vollrausch, der dringend ärztlicher Behandlung bedarf <strong>und</strong><br />

alkoholbedingt einwilligungsunfähig ist, randaliert in der Klinik, schlägt um sich<br />

<strong>und</strong> will bei Minusgraden die Klinik barfüßig verlassen. Heimbewohner<br />

bekommt überraschend nachts Anfälle oder versucht im verwirrten Zustand<br />

aufzustehen <strong>und</strong> das Heim zu verlassen.<br />

Es handelt sich dabei immer um Fälle des dringenden Notstands, wobei die<br />

Gefahr eines erheblichen Ges<strong>und</strong>heitsschadens oder gar des tödlichen Ausgangs<br />

droht. Ist absehbar, dass sich derartige Zustände wiederholen, muss natürlich<br />

eine richterliche Entscheidung für zukünftige Fälle erholt werden.<br />

Auch die im Notfall zulässigen, aber länger andauernden Zwangsmaßnahmen<br />

müssen umgehend einer richterlichen Entscheidung zugeführt werden. Der<br />

Alkoholiker muss z.B. von der Polizei nach dem Unterbringungsgesetz in ein<br />

geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden <strong>und</strong> die<br />

Heimleitung muss innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en einen Antrag auf einstweilige<br />

Anordnung beim zuständigen Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht stellen. Ist bereits ein<br />

Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden, muss dessen Entscheidung erholt<br />

werden.<br />

B. Bedürfnis für freiheitsentziehende Maßnahmen ist absehbar<br />

a. Es ist noch kein Betreuer bestellt<br />

Dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht ist mitzuteilen, dass die Bestellung eines Betreuers<br />

<strong>und</strong> die eilige Anordnung unterbringungsähnlicher Maßnahmen erforderlich<br />

sind. Es sollte ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich die<br />

psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung bzw. die körperliche<br />

Behinderung ergeben <strong>und</strong> die Notwendigkeit der konkreten Zwangsmaßnahme<br />

(Bettgitter, Bauchgurt etc.).<br />

Das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht kann dann im Wege der einstweiligen Anordnung<br />

gem. den §§ 69f, 70h FGG einen vorläufigen Betreuer für maximal sechs<br />

Monate bestellen <strong>und</strong> die unterbringungsähnliche Maßnahme für sechs Wochen<br />

- 16 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die notwendige Anhörung des<br />

Betroffenen bzw. die Bestellung <strong>und</strong> Anhörung eines Pflegers für das Verfahren<br />

unterbleiben. Viele Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichte haben dafür Formblätter vorrätig,<br />

zumindest ein formularmäßiges ärztliches Attest kann dort angefordert werden.<br />

b. Betreuer wurde bereits bestellt<br />

Maßgeblich ist die Entscheidung des Betreuers, wenn er den entsprechenden<br />

Aufgabenkreis hat. Sind die klassischen Aufgaben der Ges<strong>und</strong>heitsfürsorge <strong>und</strong><br />

Aufenth<strong>alt</strong>sbestimmung angeordnet, genügt dies. Aber auch er bedarf der<br />

vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtlichen Genehmigung. Ohne sie ist die Unterbringung nur<br />

zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist gem. § 1906 Abs. 2 S. 2<br />

BGB. Die Genehmigung muss aber auch dann unverzüglich nachgeholt werden.<br />

c. Eine Vorsorgevollmacht liegt vor<br />

Die Frage, ob eine sog. Vorsorgevollmacht ausreicht, beantwortet das Gesetz in<br />

1906 Abs. 5 BGB. Eine FeM durch einen Bevollmächtigten <strong>und</strong> die<br />

Einwilligung eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht<br />

schriftlich erteilt ist <strong>und</strong> die unterbringungsähnlichen Maßnahmen ausdrücklich<br />

umfasst. Die FeM muss also schriftlich niedergelegt sein <strong>und</strong> ausdrücklich in der<br />

Vorsorgevollmacht erwähnt werden. Eine Generalvollmacht oder die<br />

Übertragung aller Entscheidungen im persönlichen Bereich genügen nicht.<br />

d. Verfahrensablauf<br />

Vor einer endgültigen Entscheidung müssen folgende Verfahrensvorschriften<br />

beachtet werden:<br />

• Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 70b FGG<br />

• Anhörung des Betroffenen gem. § 70c FGG <strong>und</strong> zwar regelmäßig in<br />

seiner üblichen Umgebung<br />

• Gutachten bei einer Unterbringung, ärztliches Zeugnis bei<br />

unterbringungsähnlichen Maßnahmen<br />

• Gelegenheit zur Äußerung erh<strong>alt</strong>en weitere Personen gem. § 70d FGG<br />

(Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Eltern bei gemeinsamer Wohnung,<br />

Leiter der Einrichtung, Betreuungsbehörde)<br />

• Beschluss, sofern der Richter das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

feststellen kann. Anfechtbar durch sofortige Beschwerde<br />

- 17 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

• Genehmigung wird maximal für ein Jahr <strong>und</strong> bei offensichtlicher<br />

Unterbringungsbedürftigkeit für zwei Jahre erteilt. Danach muss das<br />

Verfahren wiederholt werden.<br />

Die erteilte Genehmigung macht die Maßnahme zulässig. Dies ändert nichts<br />

daran, dass nur der Betreuer oder Bevollmächtigte entscheidet. Fallen die<br />

Voraussetzungen weg, muss der Betreuer sie beenden <strong>und</strong> die Beendigung dem<br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht anzeigen. Abschließend sei noch der Hinweis erlaubt,<br />

dass es sich hier nicht um eine überflüssige, bürokratische Vorgehensweise<br />

handelt. Die Missachtung der Vorschriften, insbesondere eine<br />

Freiheitsentziehung ohne Genehmigung, bleibt bei einer Anzeige nicht<br />

folgenlos.<br />

Kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen, können auch die strafrechtlichen Folgen sehr gravierend werden.<br />

Schließlich handelt es sich hier um eine Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB.<br />

Kommt es während der nicht genehmigten Freiheitsentziehung zum Tod des der<br />

Freiheit Beraubten sieht § 239 Abs. 3 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von drei<br />

Jahren vor, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Nur in<br />

minder schweren Fällen kann man diesen Strafrahmen unterschreiten.<br />

V. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfung von<br />

Alternativen<br />

A. Einheitliche Rechtsprechung fehlt<br />

Die Darstellung der einschlägigen Gesetze <strong>und</strong> vor allem der Rechtsprechung,<br />

die diesen relevanten Bereich betreffen, ist schwierig, weil die Judikatur die<br />

gleiche Materie aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Die Zivilgerichte<br />

behandeln haftungsrechtliche Fragen. Häufig klagt etwa die Krankenkasse aus<br />

übergegangenem Recht nach einem Unfall des Betreuten. Staatsanw<strong>alt</strong> <strong>und</strong><br />

Strafrichter prüfen die Tatbestände der fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen<br />

Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung. Die<br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichte behandeln die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahmen <strong>und</strong><br />

die Verw<strong>alt</strong>ungsgerichte etwa die Anordnungen der Heimaufsicht.<br />

Unterschiedliche Sichtweisen <strong>und</strong> Widersprüche sind daher systemimmanent.<br />

B. Beispiel: Videoüberwachung<br />

Dafür als kleines Beispiel die Problematik der Videoüberwachung in einem<br />

Heim. Das Verw<strong>alt</strong>ungsgericht Minden musste sich mit einer von der<br />

zuständigen Heimaufsicht nach § 17 HeimG getroffenen Anordnung befassen.<br />

- 18 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Mit dieser Anordnung sollte die Beseitigung einer Videoanlage erreicht werden,<br />

weil durch sie die individuelle Persönlichkeit der Bewohner, das<br />

Selbstbestimmungsrecht, die Würde sowie die subjektiven Interessen <strong>und</strong><br />

Bedürfnisse verletzt würden 12 . Das VG hat seine Bedenken geäußert <strong>und</strong> die<br />

Parteien haben sich dann entsprechend den Vorgaben geeinigt. Das VG Minden<br />

ist dabei auch auf die datenschutzrechtliche Problematik eingegangen, hat eine<br />

kürzere Speicherfrist von 72 St<strong>und</strong>en angeregt <strong>und</strong> eine Beschränkung auf<br />

bestimmte Hausbereiche. Dient die Videoüberwachung dazu, das Personal<br />

darauf aufmerksam zu machen, dass ein Heimbewohner das Heim verlässt, der<br />

dann zurückgeholt wird, wäre aber auch noch eine vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtliche<br />

Genehmigung erforderlich. Das Pflegepersonal könnte sich beeinträchtigt fühlen<br />

<strong>und</strong> vor das Arbeitsgericht ziehen. Ein Heimbewohner oder Besucher, der sich<br />

in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt fühlt, könnte<br />

schließlich vor dem Zivilgericht auf Unterlassung klagen.<br />

Sie sehen, es sind sehr viele Stolperfallen eingebaut. Man sollte sich daher<br />

rechtzeitig mit den Bediensteten, den Heimbewohnern <strong>und</strong> deren Betreuern<br />

zusammensetzen, die Heimverträge anpassen <strong>und</strong> vielleicht auch den<br />

Datenschutzbeauftragten befragen. Eine detaillierte, Rechtsklarheit schaffende<br />

Aussage, möchte ich daher tunlichst unterlassen, zumal es ja die verschiedensten<br />

Ausgest<strong>alt</strong>ungen geben könnte. Bei Beachtung der geschilderten<br />

Voraussetzungen, der Beschränkung auf das Nötigste <strong>und</strong> bei Anbringung<br />

deutlicher Hinweise, auch für Besucher, dürfte die Maßnahme zulässig sein.<br />

C. Maßnahmen ohne Eingriffscharakter<br />

Unproblematisch sind alle Alternativen, die selbst zu keiner Beeinträchtigung<br />

der Rechte des Betroffenen führen, wie bauliche Maßnahmen, Änderung der<br />

Beleuchtung oder ein nicht durchgehendes Bettgitter, das den Betroffenen nur<br />

davor schützt, ungewollt herauszufallen, aber ein kontrolliertes Aufstehen nicht<br />

verhindert, therapeutische Maßnahmen, nächtliches Unterh<strong>alt</strong>ungsangebot etc.<br />

D. Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen, aber ohne<br />

freiheitsentziehenden Charakter<br />

Das Anziehen einer Protektorhose ohne oder gegen den Willen des<br />

einwilligungsunfähigen Betreuten ist möglich, wenn der Betreuer oder<br />

Bevollmächtigte als gesetzlicher Vertreter eingeb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> die Einwilligung<br />

erteilt. Wichtig ist nur, dass bei Würdigung der Gesamtumstände keine<br />

freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt.<br />

12 VG Minden 6 K 552/06, vgl. die Darstellung durch Jürgen Blatzheim, bpa magazin, 5, 2006<br />

- 19 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

E. Maßnahmen, die freiheitsentziehenden Charakter haben, aber eine<br />

milderes oder menschenwürdigeres Vorgehen ermöglichen<br />

Diese Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn auch für sie eine Genehmigung<br />

vorliegt. Soll z.B. die ständige Überwachung mittels eines Senders, Chips etc.<br />

erfolgen, der bei Verlassen des Heims Alarm schlägt <strong>und</strong> das Pflegepersonal<br />

befugt sein, den Betreuten am weiteren Verlassen zu hindern, dann handelt es<br />

sich immer noch um eine genehmigungspflichtige Unterbringung. Dies folgt aus<br />

der Tatsache, dass die persönliche Bewegungsfreiheit nicht nur kurzfristig auf<br />

einen bestimmten Lebensraum beschränkt wird. Der Grad der Beschränkung<br />

<strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Weise der Durchsetzung spielen dabei keine Rolle 13 . Auf der<br />

anderen Seite muss natürlich dieser Methode der Freiheitsentziehung dem<br />

Abschließen einer Station oder des Zimmers der Vorzug gegeben werden.<br />

Genehmigungspflichtig ist dabei nicht das Anlegen des Senders, sondern die<br />

Befugnis, den Betreuten am Verlassen durch Zwang hindern zu dürfen. Das<br />

Anlegen des Senders allein ist gedeckt durch das Einverständnis des Betreuers,<br />

das keiner Genehmigung bedarf. Bsp.: Schutz vor Kälte<br />

Gerade diese Fallkonstellation zeigt, dass es der Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Verhältnismäßigkeit an sich gebieten würde, humanere Alternativen<br />

anzuwenden. Der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit gilt aber nicht<br />

uneingeschränkt <strong>und</strong> gibt vor allem kein eigenständiges Eingriffsrecht.<br />

F. Reichweite des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit<br />

Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Träger öffentlicher Gew<strong>alt</strong> im<br />

Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit <strong>und</strong> der ihnen zugestandenen<br />

Eingriffsbefugnisse den Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben.<br />

Nach Art. 2 GG ist die Freiheit der Person unverletzlich <strong>und</strong> durch die formellen<br />

Garantien des Art. 104 GG geschützt. Jeder Eingriff muss durch ein Gesetz „in<br />

berechenbarer, messbarer <strong>und</strong> kontrollierbarer Weise“ geregelt werden 14 . Dies<br />

gilt auch dann, wenn der Staat sich darauf beschränkt, freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen, die eine Privatperson anordnet, zu genehmigen. Letztlich ergibt<br />

sich der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit auch aus der Forderung des<br />

Gesetzes, dass die Maßnahme nur zulässig ist, „solange sie zum Wohl des<br />

Betreuten erforderlich ist“ 15 . Eine unverhältnismäßige Maßnahme kann niemals<br />

dem Wohl des Betroffenen entsprechen.<br />

Ausfluss des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit ist ferner die Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts, dass auch der psychisch kranke Mensch in<br />

13 vgl. BGHZ 145, 297<br />

14 BGH a.a.O.<br />

15 § 1906 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

- 20 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

bestimmten Grenzen eine „Freiheit zur Krankheit“ hat. Das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 16 überlässt nämlich auch dem psychisch Kranken in<br />

weniger gewichtigen Fällen die „Freiheit zur Krankheit“. Er darf selbst<br />

entscheiden, ob er das Durchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht<br />

unzumutbaren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vorziehen will. Diese<br />

Frage muss nach dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht im Rahmen der<br />

Verhältnismäßigkeit geprüft werden.<br />

G. Grenzen des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit<br />

Das mildere Mittel muss seinerseits genehmigungsfähig sein. Das Amtsgericht<br />

Schweinfurt widerspricht dem mit folgendem Satz: „Bei immobilen Patienten<br />

bedürfen Fixierungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Betroffenen einen<br />

größeren Erlebnisradius zu verschaffen <strong>und</strong> somit zu mehr Freiheit verhelfen,<br />

nicht der gerichtlichen Genehmigung“ 17 . Diese Aussage ist missverständlich, um<br />

nicht zu sagen falsch. Jede freiheitsentziehende Maßnahme ist<br />

genehmigungspflichtig, da es einen Ausnahmetatbestand der Vermeidung<br />

schlimmerer Maßnahmen nicht gibt.<br />

Deshalb gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass immer das mildere Mittel gewählt werden muss<br />

soweit es um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen geht, nicht<br />

uneingeschränkt. Ich kann mich hier auf den BGH berufen. Dieser hat mit Urteil<br />

vom 11.10.2000 anschaulich erklärt, dass die humanere Alternative auch einen<br />

genehmigungsfähigen Tatbestand darstellen muss <strong>und</strong> Widersprüche vom<br />

Gesetzgeber geregelt werden müssen.<br />

Es ging dabei um die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten,<br />

kurzfristigen Behandlung in einem Krankenhaus, die weder als Unterbringung<br />

noch als unterbringungsähnliche Maßnahme gewertet werden konnte. Zu Recht<br />

hat der BGH dabei darauf verwiesen, dass die Verabreichung einer Spritze im<br />

Krankenhaus an sich keine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt <strong>und</strong> deshalb<br />

der Weg in das Krankenhaus nicht durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt<br />

werden kann. Die zwangsweise Verbringung zum Arzt oder in das Krankenhaus<br />

zur Verabreichung einer dringend erforderlichen Spritze ist daher nicht möglich<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann nicht, wenn deshalb zugewartet werden muss bis sich die<br />

Krankheit so sehr verschlechtert, dass eine – genehmigungsfähige - stationäre<br />

Unterbringung verb<strong>und</strong>en mit einer Zwangsmedikation angesagt ist. Es ist <strong>und</strong><br />

16 BVerfGE 58, 208<br />

17 AG Schweinfurt, B.v. 7.4.2005<br />

- 21 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

bleibt daher Aufgabe des Gesetzgebers, die rechtlichen Voraussetzungen für<br />

eine zwangsweise Durchführung ambulanter Maßnahmen zu schaffen.<br />

Darüber hinaus gilt der Gr<strong>und</strong>satz:<br />

H. Das mildere Mittel muss möglich, insbesondere finanzierbar sein<br />

Ausgangspunkt für diese Einschränkung ist die simple Überlegung, dass z.B.<br />

mit Einführung der permanenten Sitzwache einer Pflegekraft, Bettgitter <strong>und</strong><br />

Bauchgurt überflüssig würden. Im Hinblick darauf, dass eine derartige<br />

Intensivpflege, zumindest als Dauereinrichtung, tatsächlich nicht mehr<br />

darstellbar <strong>und</strong> von der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten nicht mehr<br />

getragen werden kann, wird man nach dem Gr<strong>und</strong>satz „impossibilium nulla<br />

obligatio est“ diese Form der humaneren Alternative nicht verlangen können 18 .<br />

In einer Zeit der Gewinn- <strong>und</strong> Profitmaximierung wahrlich gefährliche<br />

Ausführungen.<br />

In einer typisch „haftungsrechtlich“ geprägten Entscheidung 19 wird dieser<br />

Gr<strong>und</strong>satz damit umschrieben, dass die Obhuts- <strong>und</strong><br />

Verkehrssicherungspflichten des Heims begrenzt seien „auf die in Pflegeheimen<br />

üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen <strong>und</strong> personellen<br />

Aufwand realisierbar sind. Erforderlichkeit <strong>und</strong> Zumutbarkeit sind also die<br />

Grenzmarken.<br />

Allerdings wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob nicht die zu betreuende<br />

Person ausreichend vermögend ist, um sich diese Form der Intensivbetreuung zu<br />

leisten. Auch wenn es dem - möglicherweise erbberechtigten - Betreuer nicht<br />

gefällt, wird man als Vorm<strong>und</strong>schaftsrichter dies durch Nachfragen prüfen <strong>und</strong><br />

im Einzelfall über entsprechende Anordnungen durchsetzen müssen. Die<br />

Tatsache, dass man sich nur mit Geld ein Stück weit mehr Menschenwürde<br />

erkaufen kann, ist zwar bedauerlich, muss aber hingenommen werden. Es gibt<br />

wohl keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im sozialen Unrecht.<br />

Noch sehr viel weiter gehende Einschränkungen fiskalischer Art bejaht das OLG<br />

München in seinem Beschluss vom 1.8.2005 20 . Demnach müsse es<br />

hingenommen werden, wenn aus Personalmangel die Pforte nachts nicht<br />

permanent besetzt ist. Ebenso wenig könne man „Auflagen zu baulichen<br />

Gegebenheiten“ machen. Andererseits müssen der Betreuer <strong>und</strong> das<br />

18<br />

OLG München VersR 2004, 618; OLG Hamm BtPrax 1993, 172<br />

19<br />

BGH, Urt. v. 28.4.2005 – III ZR 399/04<br />

20<br />

BtPrax 2005, 199<br />

- 22 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht prüfen, ob nicht in einem anderen Heim dem Betreuten<br />

mehr Freiraum eingeräumt werden kann. Selbstverständlich kann das<br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht der Einrichtung nicht unmittelbar vorschreiben, wie das<br />

Heim zu führen ist. Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Gerichts<br />

sein, die Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Pflegeeinrichtungen zu<br />

prüfen. Das scheint mir nur bedingt der richtige Weg zu sein, um aus dem<br />

Dilemma zwischen Freiheit <strong>und</strong> Finanzierbarkeit herauszufinden.<br />

Vielleicht sollte man den Betreuungsbehörden, Betreuern <strong>und</strong> Richtern die<br />

Möglichkeit an die Hand geben, Kurzgutachten zu erholen, die unter<br />

Berücksichtigung der speziellen ges<strong>und</strong>heitlichen Situation des Betroffenen <strong>und</strong><br />

seiner finanziellen Möglichkeiten, gangbare Alternativen <strong>und</strong> besser geeignete<br />

Pflegeeinrichtungen konkret aufzeigen oder bestätigen, dass die beantragte<br />

Maßnahme ohne Einschränkungen erforderlich ist. Damit kommen wir schon<br />

zum letzten Punkt.<br />

<strong>VI</strong>. <strong>Lösungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verbesserungsvorschläge</strong><br />

Das Problem, einen angemessenen Weg zwischen Sicherheit <strong>und</strong> Risiko zu<br />

finden, besteht darin, dass niemand gerne Verantwortung übernimmt. Im<br />

Ergebnis führt dies aber zu einem untragbaren <strong>und</strong> unverhältnismäßigen<br />

Sicherheitsdenken verb<strong>und</strong>en mit Routine, Lethargie <strong>und</strong> dem trügerischen<br />

Bewusstsein, dass man nichts ändern kann.<br />

Auf der anderen Seite wird im Hinblick auf spezielle Projekte, wie die<br />

„Heiminterne Tagesbetreuung“ (HIT) behauptet, man könne ca. zwei Drittel<br />

aller freiheitsentziehenden Maßnahmen bei demenziell Erkrankten mit der<br />

richtigen Betreuung vermeiden 21 . Ich glaube deshalb, dass man der bequemen<br />

Flucht in die freiheitsentziehenden Maßnahmen gesetzliche Hindernisse in den<br />

Weg stellen muss.<br />

Wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen nach § 15 Heimgesetz können<br />

jetzt schon einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Beispielgebend könnten auch<br />

die unabhängigen Besuchskommissionen nach Art. 21 des Bayerischen<br />

Unterbringungsgesetzes sein.<br />

Es sollten aber darüber hinaus auch spezielle betreuungsrechtliche<br />

Sicherungsmechanismen eingebaut werden. So könnte man daran denken, dass<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum<br />

erstrecken, nur noch dann genehmigungsfähig sind, wenn ein Kurzgutachten<br />

qualifizierter Spezialisten vorgelegt wird. Dabei sollten medizinische,<br />

21 Gmür, Evaluation der Heiminternen Tagesbetreuung in Münchner Altenpflegeheimen (2005)<br />

- 23 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

technische <strong>und</strong> finanzielle Fragen erörtert werden. Auch hier könnte wiederum<br />

auf die Fachkompetenz der Heimaufsicht aufgebaut werden <strong>und</strong> dadurch auch<br />

die Kompetenz der Prüfungen erhöht werden.<br />

Vielleicht ist die Akzeptanz auch größer, wenn wir die Begriffe Prüfungen <strong>und</strong><br />

Kommissionen vermeiden <strong>und</strong> die Bildung von „interdisziplinären Teams“<br />

fordern oder die Einführung von „assessments bei Pflegebedürftigen“. Wenn es<br />

hilft, würde ich mich auch an diese ebenso moderne wie nichtssagende<br />

Terminologie gewöhnen.<br />

Ich denke, dass wir uns dies auch leisten können. Wenn man sich vorstellt, dass<br />

mit der Erteilung einer TÜV-Plakette ein riesiger Prüfungsaufwand verb<strong>und</strong>en<br />

ist, sollte es uns möglich sein, dass die legalisierte Gew<strong>alt</strong> gegen <strong>alt</strong>e <strong>und</strong><br />

hilflose Menschen ausreichend kontrolliert, geprüft <strong>und</strong> auf ein Mindestmaß<br />

beschränkt wird. Die ebenso unsägliche wie nutzlose Fließbandpraxis bei den<br />

ärztlichen Zeugnissen, die vom Betreuer vorgelegt werden müssen, könnte dann<br />

ebenfalls beendet werden.<br />

Die Einrichtung fachlich kompetenter Beschwerdestellen, die wie<br />

Ombudsmänner die Rechte der Betroffenen wahren, wäre ebenfalls ein<br />

gangbarer Weg. Die Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege der Stadt<br />

München 22 könnte dafür beispielhaft sein.<br />

Ferner sollten die Heime eine Spezialisierung betreiben, damit auf die<br />

besonderen Bedürfnisse eingegangen werden kann. Für den „K<strong>und</strong>en“, der auf<br />

der Suche nach einem geeigneten Heim ist, sollte mehr Transparenz geschaffen<br />

werden <strong>und</strong> schließlich auf der Anbieterseite mehr Wettbewerb.<br />

Gefordert ist dabei weniger staatliche Kontrolle, Bestrafung <strong>und</strong> ein Mehr an<br />

Bürokratie, sondern fachkompetente Beratung, Verteilung der Verantwortung<br />

<strong>und</strong> Förderung derjenigen, die mehr Lebensqualität <strong>und</strong> Menschenwürde<br />

anbieten.<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Böhm<br />

22 www.muenchen.de/beschwerdestelle-<strong>alt</strong>enpflege<br />

- 24 -


Betreuungsrechtliche Aspekte freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

__________________________________________________________<br />

Emailadressen, F<strong>und</strong>stellen <strong>und</strong> Literaturhinweise:<br />

Antworten zu Fragen aus der Veranst<strong>alt</strong>ung am 6.7.2006<br />

Empfehlungen zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen,<br />

Landeshauptstadt München, Stand Dezember 2005<br />

www.muenchen.de/Rathaus/dir/<strong>alt</strong>enpfl/37861/index.html<br />

Praktische Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen,<br />

Dr. med. Hanns Rüdiger Röttgers, Dr. med. Schide Nedjat, BtPrax 2003, 116<br />

Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege<br />

www.muenchen.de/beschwerdestelle-<strong>alt</strong>enpflege<br />

Leitfaden zum verantwortungsvollen Umgang mit freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen in der Pflege<br />

www.stmas.bayern.de/pflege/pflegeausschuss/fem-leitfaden<br />

Reduzierung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Münchner<br />

Altenpflegeheimen im Zusammenhang mit der „Heiminternen Tagesbetreuung<br />

(HIT)“<br />

www.ipp-muenchen.de/texte/gmuer_hit_quanti.pdf<br />

- 25 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!