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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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7. Abfertigung<br />

9<br />

Bei <strong>der</strong> Abfertigung muss man unterscheiden zwischen Dienstverhältnissen, die vor<br />

dem 5. 6. 2003 <strong>und</strong> solche, die erst danach begonnen haben. Dies deshalb, weil ab<br />

diesem Tag die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) für die <strong>Land</strong>wirtschaft im<br />

Burgenland <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />

Abfertigung<br />

E<strong>in</strong>e Abfertigung gebührt nur dann, wenn e<strong>in</strong> Dienstverhältnis ununterbrochen durch<br />

bei e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Dienstgeber o<strong>der</strong> <strong>in</strong> demselben Betrieb m<strong>in</strong>destens drei<br />

Jahre beschäftigt war <strong>und</strong> gebührt bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei<br />

unverschuldeter Entlassung <strong>und</strong> bei berechtigtem vorzeitigem Austritt.<br />

Es gebührt also nicht bei<br />

unberechtigtem vorzeitigem Austritt<br />

Entlassung aus Verschulden <strong>und</strong><br />

Kündigung durch den Dienstnehmer.<br />

Sie gebührt aber auch bei Pensionierung sowie bei Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft (3 Monate nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong><br />

6 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes)<br />

Das M<strong>in</strong>destausmaß <strong>der</strong> Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 % des<br />

Jahresentgeltes <strong>und</strong> erhöht sich für jedes volle Dienstjahr um 4 % bis <strong>zum</strong> vollen<br />

25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes<br />

weitere volle Dienstjahr um 3 %.<br />

Das Jahresentgelt, welches <strong>der</strong> Abfertigungsberechnung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist,<br />

umfasst alle Entgeltsteile, die <strong>in</strong>nerhalb des Zeitraumes von e<strong>in</strong>em Jahr, sei es<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Bestimmungen, sei es aufgr<strong>und</strong> kollektivvertraglicher o<strong>der</strong><br />

sonstiger Vere<strong>in</strong>barungen, dem Dienstnehmer gebühren, gleichgültig, ob es sich um<br />

Bar- o<strong>der</strong> Sachleistungen handelt.<br />

Zur Berechnung <strong>der</strong> Abfertigung werden die Arbeitszeiten <strong>der</strong> nichtständigen<br />

Dienstnehmer zusammengezählt, sofern sie im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />

16 Wochen o<strong>der</strong> zusammenhängend jeweils m<strong>in</strong>destens 4 Wochen betragen haben,<br />

<strong>und</strong> auf volle Jahre umgerechnet.<br />

Zusammenzuzählen s<strong>in</strong>d nur die <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Betrieb geleisteten<br />

Arbeitszeiten, die nicht durch an<strong>der</strong>e Dienstverhältnisse unterbrochen worden s<strong>in</strong>d.<br />

Dienstverhältnisse, die während e<strong>in</strong>er betriebsbed<strong>in</strong>gten Arbeitslosigkeit<br />

e<strong>in</strong>gegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer bei<br />

Arbeitsbeg<strong>in</strong>n selbst o<strong>der</strong> über Auffor<strong>der</strong>ung durch den Dienstgeber nach<br />

ordnungsgemäßer Lösung des e<strong>in</strong>gegangenen Dienstverhältnisses <strong>in</strong> den Betrieb<br />

zurückkehrt. Dienstzeiten, für die bereits e<strong>in</strong>e Abfertigung bezahlt wurde, <strong>und</strong><br />

Dienstzeiten aus e<strong>in</strong>em vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung<br />

von Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus e<strong>in</strong>em wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong><br />

unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde, werden bei e<strong>in</strong>er<br />

Zusammenzählung für die Abfertigung nicht berücksichtigt.

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