Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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7. Abfertigung<br />
9<br />
Bei <strong>der</strong> Abfertigung muss man unterscheiden zwischen Dienstverhältnissen, die vor<br />
dem 5. 6. 2003 <strong>und</strong> solche, die erst danach begonnen haben. Dies deshalb, weil ab<br />
diesem Tag die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) für die <strong>Land</strong>wirtschaft im<br />
Burgenland <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />
Abfertigung<br />
E<strong>in</strong>e Abfertigung gebührt nur dann, wenn e<strong>in</strong> Dienstverhältnis ununterbrochen durch<br />
bei e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Dienstgeber o<strong>der</strong> <strong>in</strong> demselben Betrieb m<strong>in</strong>destens drei<br />
Jahre beschäftigt war <strong>und</strong> gebührt bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei<br />
unverschuldeter Entlassung <strong>und</strong> bei berechtigtem vorzeitigem Austritt.<br />
Es gebührt also nicht bei<br />
unberechtigtem vorzeitigem Austritt<br />
Entlassung aus Verschulden <strong>und</strong><br />
Kündigung durch den Dienstnehmer.<br />
Sie gebührt aber auch bei Pensionierung sowie bei Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft (3 Monate nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong><br />
6 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes)<br />
Das M<strong>in</strong>destausmaß <strong>der</strong> Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 % des<br />
Jahresentgeltes <strong>und</strong> erhöht sich für jedes volle Dienstjahr um 4 % bis <strong>zum</strong> vollen<br />
25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes<br />
weitere volle Dienstjahr um 3 %.<br />
Das Jahresentgelt, welches <strong>der</strong> Abfertigungsberechnung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist,<br />
umfasst alle Entgeltsteile, die <strong>in</strong>nerhalb des Zeitraumes von e<strong>in</strong>em Jahr, sei es<br />
aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Bestimmungen, sei es aufgr<strong>und</strong> kollektivvertraglicher o<strong>der</strong><br />
sonstiger Vere<strong>in</strong>barungen, dem Dienstnehmer gebühren, gleichgültig, ob es sich um<br />
Bar- o<strong>der</strong> Sachleistungen handelt.<br />
Zur Berechnung <strong>der</strong> Abfertigung werden die Arbeitszeiten <strong>der</strong> nichtständigen<br />
Dienstnehmer zusammengezählt, sofern sie im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />
16 Wochen o<strong>der</strong> zusammenhängend jeweils m<strong>in</strong>destens 4 Wochen betragen haben,<br />
<strong>und</strong> auf volle Jahre umgerechnet.<br />
Zusammenzuzählen s<strong>in</strong>d nur die <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>und</strong> demselben Betrieb geleisteten<br />
Arbeitszeiten, die nicht durch an<strong>der</strong>e Dienstverhältnisse unterbrochen worden s<strong>in</strong>d.<br />
Dienstverhältnisse, die während e<strong>in</strong>er betriebsbed<strong>in</strong>gten Arbeitslosigkeit<br />
e<strong>in</strong>gegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer bei<br />
Arbeitsbeg<strong>in</strong>n selbst o<strong>der</strong> über Auffor<strong>der</strong>ung durch den Dienstgeber nach<br />
ordnungsgemäßer Lösung des e<strong>in</strong>gegangenen Dienstverhältnisses <strong>in</strong> den Betrieb<br />
zurückkehrt. Dienstzeiten, für die bereits e<strong>in</strong>e Abfertigung bezahlt wurde, <strong>und</strong><br />
Dienstzeiten aus e<strong>in</strong>em vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung<br />
von Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus e<strong>in</strong>em wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong><br />
unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde, werden bei e<strong>in</strong>er<br />
Zusammenzählung für die Abfertigung nicht berücksichtigt.