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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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5. Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

E<strong>in</strong> Dienstverhältnis kann auf folgende Arten beendet werden:<br />

Auflösung während <strong>der</strong> Probezeit (je<strong>der</strong>zeit möglich)<br />

Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen<br />

E<strong>in</strong>vernehmliche Auflösung<br />

Kündigung durch Arbeitgeber o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber<br />

Berechtigter o<strong>der</strong> unberechtigter vorzeitiger Austritt<br />

durch Tod des Arbeitnehmers<br />

7<br />

Während <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit das Dienstverhältnis üblicherweise ohne beson<strong>der</strong>e<br />

Gründe von beiden Seiten aufgelöst werden kann, erlischt es bei Befristung<br />

automatisch durch Zeitablauf, bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>vernehmlichen Auflösung mit dem Datum,<br />

das geme<strong>in</strong>sam vere<strong>in</strong>bart wird.<br />

Die fristlose Entlassung ist geb<strong>und</strong>en an bestimmte Gründe, die die Entlassung<br />

durch den Arbeitgeber rechtfertigen, ebenso auf Dienstnehmerseite <strong>der</strong> berechtigte<br />

Austritt, bei dem <strong>der</strong> Arbeitgeber dennoch se<strong>in</strong>e Rechte geltend machen kann.<br />

Umgekehrt bewirkt <strong>der</strong> unberechtigte Austritt des Dienstnehmers den Verlust<br />

verschiedener Rechte, die ihm gr<strong>und</strong>sätzlich zugestanden wären.<br />

Die Kündigung ist die normale <strong>und</strong> übliche Form <strong>der</strong> Auflösung e<strong>in</strong>es auf<br />

unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses. Es ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige<br />

Willenserklärung des Dienstgebers o<strong>der</strong> Dienstnehmers, das Dienstverhältnis<br />

auflösen zu wollen. Die zeit zwischen <strong>der</strong> Erklärung <strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächlichen Auflösung<br />

ist die Kündigungsfrist, die je nach <strong>der</strong> Dauer des bestandenen Dienstverhältnisses<br />

verschieden lang se<strong>in</strong> kann. Diese Kündigungsfrist, die gesetzlich o<strong>der</strong><br />

kollektivvertraglich festgesetzt se<strong>in</strong> kann, ist vom Dienstgeber <strong>und</strong> vom<br />

Dienstnehmer e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, können bei<strong>der</strong>seits<br />

vierzehntägig <strong>zum</strong> Monatsende gekündigt werden. Hat e<strong>in</strong> auf unbestimmte Zeit<br />

e<strong>in</strong>gegangenes Dienstverhältnis bereits e<strong>in</strong> Jahr gedauert, so erhöht sich die<br />

Kündigungsfrist auf e<strong>in</strong>en Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die<br />

Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.

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