Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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5. Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
E<strong>in</strong> Dienstverhältnis kann auf folgende Arten beendet werden:<br />
Auflösung während <strong>der</strong> Probezeit (je<strong>der</strong>zeit möglich)<br />
Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen<br />
E<strong>in</strong>vernehmliche Auflösung<br />
Kündigung durch Arbeitgeber o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber<br />
Berechtigter o<strong>der</strong> unberechtigter vorzeitiger Austritt<br />
durch Tod des Arbeitnehmers<br />
7<br />
Während <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit das Dienstverhältnis üblicherweise ohne beson<strong>der</strong>e<br />
Gründe von beiden Seiten aufgelöst werden kann, erlischt es bei Befristung<br />
automatisch durch Zeitablauf, bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>vernehmlichen Auflösung mit dem Datum,<br />
das geme<strong>in</strong>sam vere<strong>in</strong>bart wird.<br />
Die fristlose Entlassung ist geb<strong>und</strong>en an bestimmte Gründe, die die Entlassung<br />
durch den Arbeitgeber rechtfertigen, ebenso auf Dienstnehmerseite <strong>der</strong> berechtigte<br />
Austritt, bei dem <strong>der</strong> Arbeitgeber dennoch se<strong>in</strong>e Rechte geltend machen kann.<br />
Umgekehrt bewirkt <strong>der</strong> unberechtigte Austritt des Dienstnehmers den Verlust<br />
verschiedener Rechte, die ihm gr<strong>und</strong>sätzlich zugestanden wären.<br />
Die Kündigung ist die normale <strong>und</strong> übliche Form <strong>der</strong> Auflösung e<strong>in</strong>es auf<br />
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses. Es ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige<br />
Willenserklärung des Dienstgebers o<strong>der</strong> Dienstnehmers, das Dienstverhältnis<br />
auflösen zu wollen. Die zeit zwischen <strong>der</strong> Erklärung <strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächlichen Auflösung<br />
ist die Kündigungsfrist, die je nach <strong>der</strong> Dauer des bestandenen Dienstverhältnisses<br />
verschieden lang se<strong>in</strong> kann. Diese Kündigungsfrist, die gesetzlich o<strong>der</strong><br />
kollektivvertraglich festgesetzt se<strong>in</strong> kann, ist vom Dienstgeber <strong>und</strong> vom<br />
Dienstnehmer e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, können bei<strong>der</strong>seits<br />
vierzehntägig <strong>zum</strong> Monatsende gekündigt werden. Hat e<strong>in</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
e<strong>in</strong>gegangenes Dienstverhältnis bereits e<strong>in</strong> Jahr gedauert, so erhöht sich die<br />
Kündigungsfrist auf e<strong>in</strong>en Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die<br />
Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.