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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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4. Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Entgeltfortzahlung<br />

5<br />

Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch grobe<br />

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach e<strong>in</strong>er<br />

Dienstzeit Volles Entgelt Halbes Entgelt<br />

bis zu 5 Jahren 6 Wochen 4 Wochen<br />

vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen<br />

vom 15. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen<br />

ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen<br />

Kur- <strong>und</strong> Erholungsaufenthalte, Aufenthalte <strong>in</strong> Heil- <strong>und</strong> Pflegeanstalten,<br />

Rehabilitationszentren <strong>und</strong> Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen <strong>der</strong><br />

Erhaltung, Besserung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit bewilligt o<strong>der</strong><br />

angeordnet werden, s<strong>in</strong>d unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den<br />

Versicherten (Beschädigten) <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit gleichzuhalten.<br />

Für die Bemessung <strong>der</strong> Dauer Entgeltfortzahlung s<strong>in</strong>d Arbeitszeiten bei demselben<br />

Dienstgeber, die ke<strong>in</strong>e längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen,<br />

zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die<br />

Unterbrechung durch e<strong>in</strong>e Kündigung des Dienstverhältnisses durch den<br />

Dienstnehmers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Austritt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vom<br />

Dienstnehmer verschuldete Entlassung e<strong>in</strong>getreten ist.<br />

Wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es halben Jahres nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Arbeit neuerlich e<strong>in</strong>e<br />

Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wegen Krankheit (Unglücksfall) e<strong>in</strong>tritt, so ist zunächst e<strong>in</strong><br />

allfälliger Restanspruch entsprechend <strong>der</strong> oben angegebenen Zeiten zu<br />

verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen die oben<br />

angegebene Anspruchdauer übersteigt, gebühren noch 40% des Entgeltes für die<br />

halben Zeiträume.<br />

Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Arbeitsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit an <strong>der</strong> Leistung<br />

se<strong>in</strong>er Dienste verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch<br />

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er se<strong>in</strong>en Anspruch auf das Entgelt<br />

ohne Rücksicht auf an<strong>der</strong>e Zeiten e<strong>in</strong>er Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung bis zur Dauer von acht<br />

Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das<br />

Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wie<strong>der</strong>holten<br />

Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit stehen, besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Fortzahlung des Entgeltes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Dienstjahres nur <strong>in</strong>soweit, als die oben<br />

erwähnte Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist.<br />

Der Anspruch auf Krankenentgelt erlischt auf jeden Fall mit Ende des<br />

Arbeitsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wurde durch:

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