Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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4. Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Entgeltfortzahlung<br />
5<br />
Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Dienstleistung<br />
verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach e<strong>in</strong>er<br />
Dienstzeit Volles Entgelt Halbes Entgelt<br />
bis zu 5 Jahren 6 Wochen 4 Wochen<br />
vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen<br />
vom 15. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen<br />
ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen<br />
Kur- <strong>und</strong> Erholungsaufenthalte, Aufenthalte <strong>in</strong> Heil- <strong>und</strong> Pflegeanstalten,<br />
Rehabilitationszentren <strong>und</strong> Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen <strong>der</strong><br />
Erhaltung, Besserung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit bewilligt o<strong>der</strong><br />
angeordnet werden, s<strong>in</strong>d unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den<br />
Versicherten (Beschädigten) <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit gleichzuhalten.<br />
Für die Bemessung <strong>der</strong> Dauer Entgeltfortzahlung s<strong>in</strong>d Arbeitszeiten bei demselben<br />
Dienstgeber, die ke<strong>in</strong>e längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen,<br />
zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die<br />
Unterbrechung durch e<strong>in</strong>e Kündigung des Dienstverhältnisses durch den<br />
Dienstnehmers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Austritt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vom<br />
Dienstnehmer verschuldete Entlassung e<strong>in</strong>getreten ist.<br />
Wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es halben Jahres nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Arbeit neuerlich e<strong>in</strong>e<br />
Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wegen Krankheit (Unglücksfall) e<strong>in</strong>tritt, so ist zunächst e<strong>in</strong><br />
allfälliger Restanspruch entsprechend <strong>der</strong> oben angegebenen Zeiten zu<br />
verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer <strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen die oben<br />
angegebene Anspruchdauer übersteigt, gebühren noch 40% des Entgeltes für die<br />
halben Zeiträume.<br />
Wird e<strong>in</strong> Dienstnehmer durch Arbeitsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit an <strong>der</strong> Leistung<br />
se<strong>in</strong>er Dienste verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, ohne dass er die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung vorsätzlich o<strong>der</strong> durch<br />
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er se<strong>in</strong>en Anspruch auf das Entgelt<br />
ohne Rücksicht auf an<strong>der</strong>e Zeiten e<strong>in</strong>er Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung bis zur Dauer von acht<br />
Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das<br />
Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wie<strong>der</strong>holten<br />
Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit stehen, besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Fortzahlung des Entgeltes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Dienstjahres nur <strong>in</strong>soweit, als die oben<br />
erwähnte Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist.<br />
Der Anspruch auf Krankenentgelt erlischt auf jeden Fall mit Ende des<br />
Arbeitsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wurde durch: