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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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3. Urlaub<br />

4<br />

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr e<strong>in</strong> ununterbrochener bezahlter<br />

Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von weniger als 25 Jahren<br />

30 Werktage <strong>und</strong> erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.<br />

Der Anspruch auf Urlaub entsteht <strong>in</strong> den ersten sechs Monaten des ersten<br />

Dienstjahres im Verhältnis zu <strong>der</strong> im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach<br />

sechs Monaten <strong>in</strong> voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht <strong>der</strong> gesamte<br />

Urlaubsanspruch mit Beg<strong>in</strong>n des Dienstjahres.<br />

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber <strong>und</strong> dem<br />

Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfor<strong>der</strong>nisse des Betriebes <strong>und</strong> die<br />

Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vere<strong>in</strong>baren. Diese Vere<strong>in</strong>barung hat so<br />

zu erfolgen, dass <strong>der</strong> Urlaub möglichst bis <strong>zum</strong> Ende des Urlaubsjahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.<br />

Erkrankt <strong>der</strong> Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne das selbst vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, wird <strong>der</strong> Urlaub unterbrochen, allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />

wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert.<br />

Sofern <strong>der</strong> Urlaub nicht konsumiert wird, steht dem Dienstnehmer e<strong>in</strong>e<br />

Urlaubsersatzleistung zu.<br />

Die Ersatzleistung gebührt als Abgeltung für den <strong>der</strong> Dauer des Dienstverhältnisses<br />

entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das Ausmaß<br />

anzurechnen. Urlaubsentgelt für e<strong>in</strong>en über das aliquote Ausmaß h<strong>in</strong>aus<br />

verbrauchten Urlaub ist nicht zurückzuerstatten außer bei unberechtigtem vorzeitigen<br />

Austritt o<strong>der</strong> verschuldeter Entlassung.

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