Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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3. Urlaub<br />
4<br />
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr e<strong>in</strong> ununterbrochener bezahlter<br />
Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von weniger als 25 Jahren<br />
30 Werktage <strong>und</strong> erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.<br />
Der Anspruch auf Urlaub entsteht <strong>in</strong> den ersten sechs Monaten des ersten<br />
Dienstjahres im Verhältnis zu <strong>der</strong> im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach<br />
sechs Monaten <strong>in</strong> voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht <strong>der</strong> gesamte<br />
Urlaubsanspruch mit Beg<strong>in</strong>n des Dienstjahres.<br />
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber <strong>und</strong> dem<br />
Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfor<strong>der</strong>nisse des Betriebes <strong>und</strong> die<br />
Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vere<strong>in</strong>baren. Diese Vere<strong>in</strong>barung hat so<br />
zu erfolgen, dass <strong>der</strong> Urlaub möglichst bis <strong>zum</strong> Ende des Urlaubsjahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />
Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.<br />
Erkrankt <strong>der</strong> Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne das selbst vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, wird <strong>der</strong> Urlaub unterbrochen, allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />
wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert.<br />
Sofern <strong>der</strong> Urlaub nicht konsumiert wird, steht dem Dienstnehmer e<strong>in</strong>e<br />
Urlaubsersatzleistung zu.<br />
Die Ersatzleistung gebührt als Abgeltung für den <strong>der</strong> Dauer des Dienstverhältnisses<br />
entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das Ausmaß<br />
anzurechnen. Urlaubsentgelt für e<strong>in</strong>en über das aliquote Ausmaß h<strong>in</strong>aus<br />
verbrauchten Urlaub ist nicht zurückzuerstatten außer bei unberechtigtem vorzeitigen<br />
Austritt o<strong>der</strong> verschuldeter Entlassung.