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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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empfiehlt sich die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Probemonats, <strong>in</strong>nerhalb dessen e<strong>in</strong>e<br />

je<strong>der</strong>zeitige fristlose Lösung des Dienstverhältnisses möglich ist. E<strong>in</strong> speziell<br />

für Saisonarbeiter erstelltes Vertragsmuster liegt diesem R<strong>und</strong>schreiben bei.<br />

Es wird angeraten, auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als 2 Monate<br />

dauern, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Beschäftigung von Erntehelfern, e<strong>in</strong>en Dienstsche<strong>in</strong><br />

auszustellen.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen, Urlaub<br />

Dem Gastarbeiter stehen auch sonstige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />

wie aliquote Son<strong>der</strong>zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss) zu.<br />

Sofern <strong>der</strong> Urlaub während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung nicht konsumiert<br />

wird, erhält <strong>der</strong> Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong>e<br />

aliquote Urlaubsersatzleistung (Urlaubszuschuss ersetzt nicht den Urlaub bzw.<br />

die Urlaubsersatzleistung!!).<br />

Lohnkonto<br />

Für jeden Dienstnehmer ist e<strong>in</strong> Lohnkonto zu führen, welches m<strong>in</strong>destens<br />

folgende Daten aufzuweisen hat:<br />

- <strong>der</strong> gezahlte Arbeitslohn (geglie<strong>der</strong>t nach laufendem Entgelt <strong>und</strong><br />

Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />

- die e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer<br />

- die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Beitrag zur<br />

Mitarbeitervorsorgekasse.<br />

Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandsaufzeichnungen<br />

Ferner hat <strong>der</strong> Dienstgeber e<strong>in</strong>e Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandskartei <strong>und</strong><br />

St<strong>und</strong>en(Überst<strong>und</strong>en)aufzeichnungen für den Gastarbeiter zu führen.<br />

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten über die geleisteten<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>en wurden <strong>in</strong>soweit verschärft, als die Verfallsfristen für die<br />

Geltendmachung <strong>der</strong> Bezahlung gehemmt werden, wenn die Feststellung <strong>der</strong><br />

anspruchsbegründenden Tatsachen unmöglich o<strong>der</strong> un<strong>zum</strong>utbar ist.<br />

Lohnzettel<br />

Zusätzlich ist bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong><br />

Lohnzettel bis <strong>zum</strong> Ende des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse o<strong>der</strong><br />

an das F<strong>in</strong>anzamt <strong>der</strong> Betriebsstätte zu übermitteln, wobei primär die<br />

elektronische Übersendung gesetzlich vorgesehen ist.<br />

Freier Zugang <strong>zum</strong> Arbeitsmarkt <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />

In bestimmten Fällen erhalten neue EU-Bürger bereits jetzt den freien Zugang <strong>zum</strong><br />

österreichischen Arbeitsmarkt. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d:<br />

Ununterbrochene Zulassung <strong>zum</strong> <strong>in</strong>ländischen Arbeitsmarkt für <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest 12<br />

Monate o<strong>der</strong><br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Erteilung e<strong>in</strong>es Befreiungssche<strong>in</strong>es<br />

o<strong>der</strong><br />

Dauernde Nie<strong>der</strong>lassung <strong>in</strong> Österreich seit 5 Jahren <strong>und</strong> Verfügung über e<strong>in</strong><br />

rechtmäßiges E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong><br />

Ehegatten <strong>und</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> genannten Personen mit freiem Zugang <strong>zum</strong><br />

Arbeitsmarkt, wenn sie m<strong>in</strong>destens 18 Monate im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />

leben.<br />

Der Nachweis e<strong>in</strong>er dieser 4 Tatbestände erfolgt durch e<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung<br />

durch das AMS (so genannte „Freizügigkeitsbesche<strong>in</strong>igung“). Bei Ehegatten <strong>und</strong>

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