Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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empfiehlt sich die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Probemonats, <strong>in</strong>nerhalb dessen e<strong>in</strong>e<br />
je<strong>der</strong>zeitige fristlose Lösung des Dienstverhältnisses möglich ist. E<strong>in</strong> speziell<br />
für Saisonarbeiter erstelltes Vertragsmuster liegt diesem R<strong>und</strong>schreiben bei.<br />
Es wird angeraten, auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als 2 Monate<br />
dauern, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Beschäftigung von Erntehelfern, e<strong>in</strong>en Dienstsche<strong>in</strong><br />
auszustellen.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen, Urlaub<br />
Dem Gastarbeiter stehen auch sonstige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />
wie aliquote Son<strong>der</strong>zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss) zu.<br />
Sofern <strong>der</strong> Urlaub während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung nicht konsumiert<br />
wird, erhält <strong>der</strong> Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong>e<br />
aliquote Urlaubsersatzleistung (Urlaubszuschuss ersetzt nicht den Urlaub bzw.<br />
die Urlaubsersatzleistung!!).<br />
Lohnkonto<br />
Für jeden Dienstnehmer ist e<strong>in</strong> Lohnkonto zu führen, welches m<strong>in</strong>destens<br />
folgende Daten aufzuweisen hat:<br />
- <strong>der</strong> gezahlte Arbeitslohn (geglie<strong>der</strong>t nach laufendem Entgelt <strong>und</strong><br />
Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />
- die e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer<br />
- die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Beitrag zur<br />
Mitarbeitervorsorgekasse.<br />
Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandsaufzeichnungen<br />
Ferner hat <strong>der</strong> Dienstgeber e<strong>in</strong>e Urlaubs- <strong>und</strong> Krankenstandskartei <strong>und</strong><br />
St<strong>und</strong>en(Überst<strong>und</strong>en)aufzeichnungen für den Gastarbeiter zu führen.<br />
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten über die geleisteten<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en wurden <strong>in</strong>soweit verschärft, als die Verfallsfristen für die<br />
Geltendmachung <strong>der</strong> Bezahlung gehemmt werden, wenn die Feststellung <strong>der</strong><br />
anspruchsbegründenden Tatsachen unmöglich o<strong>der</strong> un<strong>zum</strong>utbar ist.<br />
Lohnzettel<br />
Zusätzlich ist bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses e<strong>in</strong><br />
Lohnzettel bis <strong>zum</strong> Ende des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse o<strong>der</strong><br />
an das F<strong>in</strong>anzamt <strong>der</strong> Betriebsstätte zu übermitteln, wobei primär die<br />
elektronische Übersendung gesetzlich vorgesehen ist.<br />
Freier Zugang <strong>zum</strong> Arbeitsmarkt <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />
In bestimmten Fällen erhalten neue EU-Bürger bereits jetzt den freien Zugang <strong>zum</strong><br />
österreichischen Arbeitsmarkt. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d:<br />
Ununterbrochene Zulassung <strong>zum</strong> <strong>in</strong>ländischen Arbeitsmarkt für <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest 12<br />
Monate o<strong>der</strong><br />
Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Erteilung e<strong>in</strong>es Befreiungssche<strong>in</strong>es<br />
o<strong>der</strong><br />
Dauernde Nie<strong>der</strong>lassung <strong>in</strong> Österreich seit 5 Jahren <strong>und</strong> Verfügung über e<strong>in</strong><br />
rechtmäßiges E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong><br />
Ehegatten <strong>und</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> genannten Personen mit freiem Zugang <strong>zum</strong><br />
Arbeitsmarkt, wenn sie m<strong>in</strong>destens 18 Monate im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />
leben.<br />
Der Nachweis e<strong>in</strong>er dieser 4 Tatbestände erfolgt durch e<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung<br />
durch das AMS (so genannte „Freizügigkeitsbesche<strong>in</strong>igung“). Bei Ehegatten <strong>und</strong>