Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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2. Arbeitszeit<br />
3<br />
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf gr<strong>und</strong>sätzlich 40 St<strong>und</strong>en, die<br />
Tagesarbeitszeit gr<strong>und</strong>sätzlich 9 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Sowohl die<br />
<strong>Land</strong>arbeitsordnung als auch <strong>der</strong> Kollektivvertrag sehen aber e<strong>in</strong>e Flexibilisierung<br />
<strong>der</strong> Arbeitszeit für Arbeitsspitzen vor. Daher s<strong>in</strong>d auch mehr Wochenst<strong>und</strong>en<br />
zulässig, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten<br />
Zeitraumes ausgeglichen wird. Das heißt, je nach Arbeitsanfall kann die Arbeitszeit<br />
verlängert o<strong>der</strong> eben verkürzt werden, wodurch nicht die Normalarbeitszeit verän<strong>der</strong>t<br />
wird, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong>en Verteilung.<br />
Es s<strong>in</strong>d folgende Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten:<br />
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten <strong>und</strong> 32<br />
St<strong>und</strong>en pro Woche nicht unterschreiten (Bandbreite).<br />
Der Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens 26 Wochen, wobei die Lage <strong>der</strong><br />
Normalarbeitszeit für m<strong>in</strong>destens 4 Wochen zu vere<strong>in</strong>baren ist. Dabei ist die <strong>der</strong><br />
Arbeitszeit so zu verteilen ist, dass sie im Durchschnitt des<br />
Durchrechnungszeitraumes 40 St<strong>und</strong>en pro Woche nicht übersteigt. E<strong>in</strong>e Woche<br />
vorher ist das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmern<br />
herzustellen.<br />
E<strong>in</strong>e Durchrechnungsregelung ist nur zulässig, wenn diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung, o<strong>der</strong> wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, mit den Dienstnehmern<br />
<strong>in</strong> schriftlichen E<strong>in</strong>zelverträgen vere<strong>in</strong>bart wird.<br />
E<strong>in</strong> längerer Durchrechnungszeitraum bis höchsten 52 Wochen ist jedenfalls mit<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung möglich, dafür ist aber die Verständigung <strong>der</strong><br />
Kollektivvertragspartner notwendig.<br />
Arbeitszeiten, die darüber h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d als Überst<strong>und</strong>en zu werten <strong>und</strong> mit<br />
Überst<strong>und</strong>enzuschlägen zu honorieren (siehe unten). Gr<strong>und</strong>sätzlich soll die<br />
Wochenarbeitszeit auch unter Berücksichtigung von Überst<strong>und</strong>en 52 St<strong>und</strong>en nicht<br />
überschreiten.<br />
Abweichend davon dürfen während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Arbeitsspitzen durch höchstens 13<br />
Wochen <strong>in</strong>nerhalb des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
1. an e<strong>in</strong>em Wochentag höchstens drei,<br />
2. an e<strong>in</strong>em sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,<br />
3. <strong>in</strong>sgesamt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitswoche höchstens 15 Überst<strong>und</strong>en<br />
geleistet werden.<br />
Dem Dienstnehmer s<strong>in</strong>d während <strong>der</strong> Arbeitszeit für die E<strong>in</strong>nahme von Mahlzeiten<br />
angemessene Arbeitspausen von <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er St<strong>und</strong>e zu gewähren,<br />
die aber nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.