Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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auszustellen, wenn ke<strong>in</strong>e fremdenpolizeilichen E<strong>in</strong>wände gegen den<br />
Aufenthalt des Fremden bestehen. Zuständige Behörde ist die<br />
Bezirkshauptmannschaft, <strong>in</strong> Wien die B<strong>und</strong>espolizeidirektion. Diese Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />
ist Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigungsbewilligung. Sie darf <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung des<br />
Bescheides nach dem AuslBG nicht älter als vier Wochen se<strong>in</strong>.<br />
Deshalb empfiehlt es sich, die Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung entwe<strong>der</strong> dem<br />
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beizulegen o<strong>der</strong> für die sofortige<br />
Beibr<strong>in</strong>gung Sorge zu tragen, um die Bearbeitungsdauer beim AMS möglichst<br />
kurz zu gestalten. Beim AMS erfolgt die Prüfung, ob es sich um e<strong>in</strong>en<br />
Stammarbeiter handelt (siehe D). E<strong>in</strong>e weitere Besche<strong>in</strong>igung nach dem<br />
Fremdenpolizeigesetz ist nicht vorgesehen, da gem. § 31 FPG die<br />
Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG <strong>zum</strong> Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<br />
berechtigt.<br />
Bei e<strong>in</strong>er neuerlichen Antragstellung nach e<strong>in</strong>er Unterbrechung <strong>der</strong><br />
Beschäftigung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bewilligung sowie bei e<strong>in</strong>em Wechsel des Arbeitgebers<br />
seitens <strong>der</strong> ausländischen Arbeitskraft ist die Ausstellung e<strong>in</strong>er neuen<br />
Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Fremdenpolizeibehörden (<strong>in</strong> Wien die B<strong>und</strong>espolizeidirektion) verlangen<br />
die Zustimmung des Fremden bereits bei <strong>der</strong> Antragstellung durch den<br />
Arbeitgeber:<br />
Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Fremde e<strong>in</strong> gültiges Reisedokument<br />
(Reisepass) vorweisen <strong>und</strong> die schriftliche Zustimmung (persönlich vor<br />
<strong>der</strong> Behörde) erteilen muss.<br />
Laut Durchführungserlass des BMWA ist für Kont<strong>in</strong>gentbewilligungen mit e<strong>in</strong>er Dauer<br />
von bis zu 6 Wochen seitens des AMS e<strong>in</strong>e Vignette auszustellen, um e<strong>in</strong>e allfällige<br />
Kontrolltätigkeit <strong>der</strong> nunmehr zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde zu erleichtern. Dafür s<strong>in</strong>d<br />
€ 13,20 Antragsgebühr <strong>und</strong> € 2,10 Ausstellungsgebühr zu entrichten.<br />
An Gebühren für die Erlangung <strong>der</strong> Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung fallen an:<br />
Antrags- <strong>und</strong> Bearbeitungsgebühr (1x € 13,20, 1x € 13) € 26,20<br />
Beilagengebühr € 3,60 je Beilage<br />
Verwaltungsabgabe € 2,10.<br />
Die Kosten im Bereich des Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes, die vom<br />
Arbeitgeber als Antragsteller auch für neue EU-Bürger zu tragen s<strong>in</strong>d, betragen<br />
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, Gebühr € 13,20<br />
Verwaltungsabgabe € 6,50<br />
allfällige Beilagegebühren, Gebühr je Beilage € 3,60<br />
Antrag auf Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung:<br />
Gebühren wie bei Beschäftigungsbewilligung; E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung pro<br />
Person € 2,10 Verwaltungsabgabe.<br />
Sämtliche anfallenden Kosten können durch Barzahlung, E<strong>in</strong>zahlung mit<br />
Erlagsche<strong>in</strong>, o<strong>der</strong> üblicherweise auch mittels Bankomat- o<strong>der</strong> Kreditkarte beglichen<br />
werden.