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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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Ukra<strong>in</strong>e, Weißrussland <strong>und</strong> Russland) kann e<strong>in</strong>e Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

beim AMS beantragt werden. Vor Erteilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

wird geprüft, ob es sich um e<strong>in</strong>en Stammarbeiter handelt (siehe<br />

D). (Für diesen Personenkreis scheidet also die Erteilung e<strong>in</strong>er<br />

Erntehelferbewilligung aus). Der Arbeitgeber, <strong>der</strong> anstelle <strong>der</strong><br />

Beschäftigungsbewilligung e<strong>in</strong>e mit längstens acht Wochen befristete<br />

E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung erhält, hat letztere dem Gastarbeiter im<br />

Postweg zu übermitteln. Der Gastarbeiter hat sich unter Vorlage dieser<br />

E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung bei <strong>der</strong> österreichischen Vertretungsbehörde<br />

(Botschaft) im Ausland e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum (§ 24 FPG – Visum D+C)<br />

zu beschaffen. Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Botschaft richtet sich nach dem<br />

Auslandswohnsitz des Fremden, <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es solchen nach dessen<br />

Aufenthalt. In Österreich e<strong>in</strong>gelangt, erhält <strong>der</strong> Arbeitgeber über Antrag gegen<br />

Vorlage des im Reisedokument ersichtlich gemachten Visums e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigungsbewilligung beim AMS.<br />

Die Österreichischen Botschaften dürfen Aufenthalts-Reisevisa nur für die<br />

jeweils <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung angegebene „voraussichtliche<br />

Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung“ ausstellen. Bedenkt man, dass <strong>der</strong><br />

Fremde aus dem Ausland nach Österreich e<strong>in</strong>reist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

Beschäftigungsbewilligung beantragen muss, vergehen bis <strong>zum</strong> tatsächlichen<br />

Arbeitse<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>ige Tage, manchmal sogar Wochen, um die aber die<br />

Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert werden kann.<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung e<strong>in</strong>es Aufenthaltsreisevisums im Inland (bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten) sieht das neue<br />

Fremdenpolizeigesetz nicht mehr vor.<br />

Durch die Erweiterung des Schengenraumes ergaben sich 2008 bei<br />

Drittstaatsangehörigen („Fremden“), die e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum D+C im<br />

Reisedokument aufweisen könnten, bei <strong>der</strong> Durchreise durch Ungarn <strong>und</strong><br />

Slowenien Schwierigkeiten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Schengener Durchführungsübere<strong>in</strong>kommens hat das C-Visum<br />

nur e<strong>in</strong>e Gültigkeit von maximal drei Monaten. Ab den 91. Tag bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />

von sechs Monaten berechtigt das österreichische D-Visum nur <strong>zum</strong><br />

Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich für die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung. E<strong>in</strong>e<br />

Heim- bzw. Rückreise nach Österreich durch die neuen Schengenstaaten<br />

Slowenien <strong>und</strong> Ungarn ist jedoch nicht gestattet.<br />

Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat für 2008 e<strong>in</strong>e kurzfristige Vere<strong>in</strong>barung mit den<br />

betroffenen Botschaften <strong>in</strong> Wien getroffen (Visumantrag für die Heimreise).<br />

Geplant ist aber e<strong>in</strong>e zwischenstaatliche – möglichst unbürokratische –<br />

Lösung.<br />

c) Staatsangehörige ohne Sichtvermerkspflicht: (Staatsangehörige, <strong>der</strong>en<br />

Heimatstaat e<strong>in</strong> Sichtvermerksabkommen mit <strong>der</strong> Republik Österreich<br />

abgeschlossen hat).<br />

Derzeit dürfen aus Europa nur Kroaten als Touristen sichtvermerksfrei nach<br />

Österreich e<strong>in</strong>reisen. Laut Abkommen s<strong>in</strong>d sie aber nicht berechtigt, sich <strong>zum</strong><br />

Zwecke <strong>der</strong> Ausübung e<strong>in</strong>er unselbständigen Tätigkeit <strong>in</strong> Österreich<br />

aufzuhalten.<br />

Beabsichtigt e<strong>in</strong> Arbeitgeber, e<strong>in</strong>en Fremden, <strong>der</strong> zur sichtvermerksfreien<br />

E<strong>in</strong>reise berechtigt ist, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf<br />

Antrag mit Zustimmung des Fremden e<strong>in</strong>e Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung

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