Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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Ukra<strong>in</strong>e, Weißrussland <strong>und</strong> Russland) kann e<strong>in</strong>e Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
beim AMS beantragt werden. Vor Erteilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
wird geprüft, ob es sich um e<strong>in</strong>en Stammarbeiter handelt (siehe<br />
D). (Für diesen Personenkreis scheidet also die Erteilung e<strong>in</strong>er<br />
Erntehelferbewilligung aus). Der Arbeitgeber, <strong>der</strong> anstelle <strong>der</strong><br />
Beschäftigungsbewilligung e<strong>in</strong>e mit längstens acht Wochen befristete<br />
E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung erhält, hat letztere dem Gastarbeiter im<br />
Postweg zu übermitteln. Der Gastarbeiter hat sich unter Vorlage dieser<br />
E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung bei <strong>der</strong> österreichischen Vertretungsbehörde<br />
(Botschaft) im Ausland e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum (§ 24 FPG – Visum D+C)<br />
zu beschaffen. Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Botschaft richtet sich nach dem<br />
Auslandswohnsitz des Fremden, <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es solchen nach dessen<br />
Aufenthalt. In Österreich e<strong>in</strong>gelangt, erhält <strong>der</strong> Arbeitgeber über Antrag gegen<br />
Vorlage des im Reisedokument ersichtlich gemachten Visums e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigungsbewilligung beim AMS.<br />
Die Österreichischen Botschaften dürfen Aufenthalts-Reisevisa nur für die<br />
jeweils <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsicherungsbesche<strong>in</strong>igung angegebene „voraussichtliche<br />
Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung“ ausstellen. Bedenkt man, dass <strong>der</strong><br />
Fremde aus dem Ausland nach Österreich e<strong>in</strong>reist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />
Beschäftigungsbewilligung beantragen muss, vergehen bis <strong>zum</strong> tatsächlichen<br />
Arbeitse<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>ige Tage, manchmal sogar Wochen, um die aber die<br />
Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert werden kann.<br />
E<strong>in</strong>e Verlängerung e<strong>in</strong>es Aufenthaltsreisevisums im Inland (bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten) sieht das neue<br />
Fremdenpolizeigesetz nicht mehr vor.<br />
Durch die Erweiterung des Schengenraumes ergaben sich 2008 bei<br />
Drittstaatsangehörigen („Fremden“), die e<strong>in</strong> Aufenthalts-Reisevisum D+C im<br />
Reisedokument aufweisen könnten, bei <strong>der</strong> Durchreise durch Ungarn <strong>und</strong><br />
Slowenien Schwierigkeiten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Schengener Durchführungsübere<strong>in</strong>kommens hat das C-Visum<br />
nur e<strong>in</strong>e Gültigkeit von maximal drei Monaten. Ab den 91. Tag bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />
von sechs Monaten berechtigt das österreichische D-Visum nur <strong>zum</strong><br />
Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich für die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung. E<strong>in</strong>e<br />
Heim- bzw. Rückreise nach Österreich durch die neuen Schengenstaaten<br />
Slowenien <strong>und</strong> Ungarn ist jedoch nicht gestattet.<br />
Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat für 2008 e<strong>in</strong>e kurzfristige Vere<strong>in</strong>barung mit den<br />
betroffenen Botschaften <strong>in</strong> Wien getroffen (Visumantrag für die Heimreise).<br />
Geplant ist aber e<strong>in</strong>e zwischenstaatliche – möglichst unbürokratische –<br />
Lösung.<br />
c) Staatsangehörige ohne Sichtvermerkspflicht: (Staatsangehörige, <strong>der</strong>en<br />
Heimatstaat e<strong>in</strong> Sichtvermerksabkommen mit <strong>der</strong> Republik Österreich<br />
abgeschlossen hat).<br />
Derzeit dürfen aus Europa nur Kroaten als Touristen sichtvermerksfrei nach<br />
Österreich e<strong>in</strong>reisen. Laut Abkommen s<strong>in</strong>d sie aber nicht berechtigt, sich <strong>zum</strong><br />
Zwecke <strong>der</strong> Ausübung e<strong>in</strong>er unselbständigen Tätigkeit <strong>in</strong> Österreich<br />
aufzuhalten.<br />
Beabsichtigt e<strong>in</strong> Arbeitgeber, e<strong>in</strong>en Fremden, <strong>der</strong> zur sichtvermerksfreien<br />
E<strong>in</strong>reise berechtigt ist, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf<br />
Antrag mit Zustimmung des Fremden e<strong>in</strong>e Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung