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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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D. Bevorzugung <strong>der</strong> neuen EU-Bürger („Geme<strong>in</strong>schaftspräferenz“):<br />

Auch bei Erteilung von Saisonbewilligungen ist Österreich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Beitrittsverträge verpflichtet, Staatsangehörige aus Staaten, die am 1.5.2004, bzw.<br />

am 1.1.2007 <strong>der</strong> Europäischen Union beigetreten s<strong>in</strong>d, gegenüber<br />

„Drittstaatsangehörigen“ zu bevorzugen. Es handelt sich dabei um neue EU-Bürger<br />

aus folgenden Staaten: Tschechien, Slowakei, Polen, Estland, Lettland, Litauen,<br />

Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien.<br />

Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaats-Saisoniers können nach Maßgabe<br />

vorhandener Kont<strong>in</strong>gentplätze bis zu maximal sechs Monaten pro Saison erteilt<br />

werden, wenn die Gastarbeiter schon <strong>in</strong> den vergangenen fünf Jahren wenigstens<br />

zwei Mal im Rahmen e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen Kont<strong>in</strong>gents beschäftigt waren<br />

(„Stammarbeitskräfte“).<br />

Für Drittstaats-Saisoniers, die noch nie <strong>in</strong> Österreich – im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

landwirtschaftlichen Kont<strong>in</strong>gents – beschäftigt waren, ist e<strong>in</strong>e Beschäftigungsbewilligung<br />

nur dann zu erteilen<br />

- wenn we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische o<strong>der</strong> <strong>in</strong>tegrierte ausländische Arbeitskraft<br />

noch e<strong>in</strong> Saisonier aus e<strong>in</strong>em neuen EU-Staat (auch unter<br />

Zuhilfenahme <strong>der</strong> EURES-Vermittlung) angeboten werden kann <strong>und</strong><br />

- wenn die beson<strong>der</strong>en Produktionsbed<strong>in</strong>gungen des Betriebes sowie die<br />

Dr<strong>in</strong>glichkeit <strong>der</strong> durchzuführenden Arbeiten e<strong>in</strong>e rasche Besetzung <strong>der</strong><br />

Saisonstelle erfor<strong>der</strong>n.<br />

- Betriebe, die vom AMS vermittelte Ersatzkräfte e<strong>in</strong>stellen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />

auch neue EU-Bürger e<strong>in</strong>stellen, s<strong>in</strong>d gegenüber Betrieben, die<br />

ausschließlich Drittstaatsangehörige beschäftigen, zu bevorzugen.<br />

- Zu Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Kroaten, Bosnier,<br />

Bürger aus Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albaner, Moldawier,<br />

Ukra<strong>in</strong>er, Weißrussen <strong>und</strong> Russen.<br />

E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbesche<strong>in</strong>igung;<br />

Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung; Gebühren <strong>und</strong> Abgaben:<br />

Auf Saisonarbeiterdienstverhältnisse <strong>und</strong> Dienstverhältnisse von Erntehelfern ist Art.<br />

3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden.<br />

Im Wesentlichen s<strong>in</strong>d drei Gruppen von Dienstnehmern zu unterscheiden:<br />

a) Neue EU-Bürger: Diese genießen Freizügigkeit <strong>und</strong> dürfen daher<br />

sichtvermerksfrei e<strong>in</strong>reisen. Dazu zählen Bürger aus den unter D angeführten<br />

Staaten. H<strong>in</strong>sichtlich ihres Dienstverhältnisses unterliegen sie jedoch während<br />

<strong>der</strong> Übergangsfristen – wie unter „D“ ausgeführt – den Bestimmungen des<br />

Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes. Alle an<strong>der</strong>en Staatsangehörigen werden<br />

im Fremdenpolizeigesetz „als Fremde“, im Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz als<br />

„Drittstaatsangehörige“ bezeichnet.<br />

b) Staatsangehörige mit Sichtvermerkspflicht (Staatsangehörige, <strong>der</strong>en<br />

Heimatstaat ke<strong>in</strong> Sichtvermerksabkommen mit <strong>der</strong> Republik Österreich<br />

abgeschlossen hat): Für e<strong>in</strong>en Fremden, <strong>der</strong> sich im Ausland bef<strong>in</strong>det <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

nicht sichtvermerksfrei (als Tourist) e<strong>in</strong>reisen darf (z.B. aus <strong>der</strong> Republik<br />

Serbien, aus Montenegro, aus Bosnien, Mazedonien, Albanien, Moldawien,

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