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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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10. Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (Bestimmungen 2009)<br />

25<br />

A. Verordnung:<br />

Der zuständige B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister für Arbeitsfragen erlässt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die erste<br />

Verordnung über die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften<br />

bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Jännerwoche.<br />

In dieser ersten Verordnung wird normalerweise die Hälfte des im Jahr zu<br />

genehmigenden Kont<strong>in</strong>gentes für Burgenland festgelegt, e<strong>in</strong>e zweite Verordnung ist<br />

erfahrungsgemäß immer bis etwa Mitte bis Ende März zu erwarten.<br />

B. Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung:<br />

1. Die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigungsbewilligungen<br />

pro Arbeitnehmer darf gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong>sgesamt 6 Monate nicht<br />

überschreiten.<br />

2. Neue EU-Bürger: Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verordnung des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isters für<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit vom 23.12.2008 (BGBl II Nr. 492/2008), können für<br />

Saisoniers aus den neuen EU-Staaten, die <strong>in</strong> den drei Kalen<strong>der</strong>jahren 2006,<br />

2007 <strong>und</strong> 2008 <strong>in</strong> Österreich im Rahmen e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen<br />

Kont<strong>in</strong>gents beschäftigt waren, von vornhere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Bewilligung von 9<br />

Monaten bzw. mehrere Bewilligungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesamtdauer von <strong>in</strong>sgesamt 9<br />

Monaten erteilt werden. Vorbeschäftigungen als Erntehelfer jedoch genügen<br />

nicht.<br />

3. Das bedeutet, dass auch die maximale Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Beschäftigungen mit sechs, bzw. neun Monaten begrenzt ist.<br />

4. Unverbrauchte „Resttage“ <strong>der</strong> ersten Bewilligung verlängern aber nicht die<br />

Geltungsdauer e<strong>in</strong>er weiteren Bewilligung.<br />

5. Da § 5 Abs. 3 Ziff. 1 AuslBG ausdrücklich e<strong>in</strong>e gesetzliche Höchstdauer<br />

vorsieht, s<strong>in</strong>d „Verlängerungsanträge“ von vornhere<strong>in</strong> unzulässig (§ 7 Abs. 3<br />

AuslBG). Verlängerungsanträge gibt es nur bis zur Bewilligungsdauer von<br />

maximal sechs Monaten (§ 7 Abs. 7 AuslBG).<br />

6. Die letzte Bewilligung für das laufende Jahr kann spätestens am 30.11.2009<br />

erteilt werden, die Laufzeit endet <strong>in</strong> jedem Fall am 31.12.2009.<br />

Im Jahr 2008 werden an Erntehelfern (maximale Beschäftigungsdauer je sechs<br />

Wochen) aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Intensivierung <strong>der</strong> Produktion <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Betriebe etwa 1800 Kont<strong>in</strong>gentplätze benötigt, die Erntehelferverordnung ist<br />

erfahrungsgemäß etwa Mitte bis Ende März jeden Jahres zu erwarten.<br />

C. “14/12-Regelung“:<br />

§ 5 Ausl.BG sieht vor, dass für e<strong>in</strong> <strong>und</strong> denselben Auslän<strong>der</strong><br />

Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kont<strong>in</strong>genten (als Saisonier <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Land</strong>wirtschaft <strong>und</strong> im Fremdenverkehr, als Erntehelfer) nur für e<strong>in</strong>e Gesamtdauer<br />

von 12 Monaten <strong>in</strong>nerhalb von 14 Monaten erteilt werden dürfen.<br />

Neue EU-Bürger sollen die Freizügigkeit bei e<strong>in</strong>er durchgehenden Dauer des<br />

Dienstverhältnisses von 12 Monaten während <strong>der</strong> Übergangsphase nicht erreichen,<br />

deshalb wird seitens des AMS darauf geachtet, dass entsprechende<br />

Unterbrechungszeiten zwischen den Saisonbewilligungen liegen o<strong>der</strong> dass<br />

Bewilligungen auf alle Fälle für e<strong>in</strong>en kürzeren Zeitraum als 12 Monate erteilt<br />

werden.

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