Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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10. Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (Bestimmungen 2009)<br />
25<br />
A. Verordnung:<br />
Der zuständige B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister für Arbeitsfragen erlässt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die erste<br />
Verordnung über die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften<br />
bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Jännerwoche.<br />
In dieser ersten Verordnung wird normalerweise die Hälfte des im Jahr zu<br />
genehmigenden Kont<strong>in</strong>gentes für Burgenland festgelegt, e<strong>in</strong>e zweite Verordnung ist<br />
erfahrungsgemäß immer bis etwa Mitte bis Ende März zu erwarten.<br />
B. Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung:<br />
1. Die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigungsbewilligungen<br />
pro Arbeitnehmer darf gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong>sgesamt 6 Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
2. Neue EU-Bürger: Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verordnung des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isters für<br />
Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit vom 23.12.2008 (BGBl II Nr. 492/2008), können für<br />
Saisoniers aus den neuen EU-Staaten, die <strong>in</strong> den drei Kalen<strong>der</strong>jahren 2006,<br />
2007 <strong>und</strong> 2008 <strong>in</strong> Österreich im Rahmen e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen<br />
Kont<strong>in</strong>gents beschäftigt waren, von vornhere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Bewilligung von 9<br />
Monaten bzw. mehrere Bewilligungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesamtdauer von <strong>in</strong>sgesamt 9<br />
Monaten erteilt werden. Vorbeschäftigungen als Erntehelfer jedoch genügen<br />
nicht.<br />
3. Das bedeutet, dass auch die maximale Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Beschäftigungen mit sechs, bzw. neun Monaten begrenzt ist.<br />
4. Unverbrauchte „Resttage“ <strong>der</strong> ersten Bewilligung verlängern aber nicht die<br />
Geltungsdauer e<strong>in</strong>er weiteren Bewilligung.<br />
5. Da § 5 Abs. 3 Ziff. 1 AuslBG ausdrücklich e<strong>in</strong>e gesetzliche Höchstdauer<br />
vorsieht, s<strong>in</strong>d „Verlängerungsanträge“ von vornhere<strong>in</strong> unzulässig (§ 7 Abs. 3<br />
AuslBG). Verlängerungsanträge gibt es nur bis zur Bewilligungsdauer von<br />
maximal sechs Monaten (§ 7 Abs. 7 AuslBG).<br />
6. Die letzte Bewilligung für das laufende Jahr kann spätestens am 30.11.2009<br />
erteilt werden, die Laufzeit endet <strong>in</strong> jedem Fall am 31.12.2009.<br />
Im Jahr 2008 werden an Erntehelfern (maximale Beschäftigungsdauer je sechs<br />
Wochen) aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Intensivierung <strong>der</strong> Produktion <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />
Betriebe etwa 1800 Kont<strong>in</strong>gentplätze benötigt, die Erntehelferverordnung ist<br />
erfahrungsgemäß etwa Mitte bis Ende März jeden Jahres zu erwarten.<br />
C. “14/12-Regelung“:<br />
§ 5 Ausl.BG sieht vor, dass für e<strong>in</strong> <strong>und</strong> denselben Auslän<strong>der</strong><br />
Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kont<strong>in</strong>genten (als Saisonier <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Land</strong>wirtschaft <strong>und</strong> im Fremdenverkehr, als Erntehelfer) nur für e<strong>in</strong>e Gesamtdauer<br />
von 12 Monaten <strong>in</strong>nerhalb von 14 Monaten erteilt werden dürfen.<br />
Neue EU-Bürger sollen die Freizügigkeit bei e<strong>in</strong>er durchgehenden Dauer des<br />
Dienstverhältnisses von 12 Monaten während <strong>der</strong> Übergangsphase nicht erreichen,<br />
deshalb wird seitens des AMS darauf geachtet, dass entsprechende<br />
Unterbrechungszeiten zwischen den Saisonbewilligungen liegen o<strong>der</strong> dass<br />
Bewilligungen auf alle Fälle für e<strong>in</strong>en kürzeren Zeitraum als 12 Monate erteilt<br />
werden.