Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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auszuüben <strong>und</strong> sollen bei Streitigkeiten zur Wie<strong>der</strong>herstellung des E<strong>in</strong>vernehmens<br />
beitragen. Hierbei haben sie sich <strong>der</strong> Mitarbeit <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> im Betrieb errichteten<br />
Betriebsvertretung zu bedienen.<br />
Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />
von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen; erfor<strong>der</strong>lichenfalls haben sie e<strong>in</strong>e<br />
Revision des Betriebes zu beantragen.<br />
Stellt e<strong>in</strong> Organ <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion e<strong>in</strong>e Übertretung e<strong>in</strong>er<br />
Vorschrift <strong>zum</strong> Schutze <strong>der</strong> Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebs<strong>in</strong>haber o<strong>der</strong><br />
se<strong>in</strong>em Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den, den geltenden<br />
Vorschriften <strong>und</strong> behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.<br />
Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />
erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Übertretung<br />
erstattet wurde. Mit <strong>der</strong> Anzeige kann auch e<strong>in</strong> Antrag h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Strafausmaßes gestellt werden.<br />
Wenn die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion <strong>der</strong> Ansicht ist, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Betriebe Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutze des Lebens, <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sittlichkeit<br />
<strong>der</strong> Dienstnehmer erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, so hat sie, wenn die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung gegeben s<strong>in</strong>d, bei <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Verfügung zu<br />
beantragen, es sei denn, dass <strong>der</strong> Betriebs<strong>in</strong>haber dem Auftrag <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.<br />
Wenn die <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion anlässlich e<strong>in</strong>er Besichtigung<br />
feststellt, dass <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfor<strong>der</strong>t, so hat sie an<br />
Stelle <strong>der</strong> sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erfor<strong>der</strong>liche Verfügung<br />
schriftlich mit <strong>der</strong> gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde<br />
erlassen worden wäre. E<strong>in</strong>e Abschrift des Bescheides ist <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betriebsvertretung zuzustellen.<br />
Die von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion festgestellten Mängel sowie die<br />
getroffenen Maßnahmen s<strong>in</strong>d unverzüglich dem Betriebs<strong>in</strong>haber o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em<br />
Beauftragten <strong>und</strong> den Betriebsräten - falls ke<strong>in</strong>e Betriebsvertretung besteht, den<br />
hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />
Über alle Anzeigen <strong>und</strong> Anträge <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion ist von <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde b<strong>in</strong>nen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen.<br />
Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu <strong>der</strong> Ansicht, dass<br />
das Strafverfahren e<strong>in</strong>zustellen ist o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Strafe als von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor<br />
E<strong>in</strong>stellung des Strafverfahrens beziehungsweise vor Fällung des Erkenntnisses <strong>der</strong><br />
<strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. E<strong>in</strong>e<br />
schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschafts<strong>in</strong>spektion zuzustellen.