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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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dem Betriebsf<strong>in</strong>anzamt vorgelegt werden.<br />

20<br />

Ab Jänner 2003 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Lohnzettel auch dann auszufüllen, wenn<br />

das Dienstverhältnis beendet wird. Die Übermittlung hat bis <strong>zum</strong> 15. des<br />

Folgemonats zu erfolgen (unterjähriger Lohnzettel).<br />

Sozialrechtlich gilt: Der unterjährige Lohnzettel ist auch für fallweise Beschäftigte<br />

relevant, wenn das Dienstverhältnis m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat unterbrochen war.<br />

Erfahrungsgemäß nehmen Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer beschäftigen,<br />

die Hilfe e<strong>in</strong>es Lohnrechenbüros (Steuerberater) <strong>in</strong> Anspruch, auf weitere Details soll<br />

daher verzichtet werden.<br />

Kommunalsteuer<br />

Die Kommunalsteuer stellt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deabgabe dar, die von allen Unternehmern<br />

(auch <strong>Land</strong>wirten) mit Arbeitnehmern zu entrichten ist (lediglich Unternehmer, <strong>der</strong>en<br />

Bruttolohnsumme monatlich unter € 1.095,-- bleibt, s<strong>in</strong>d ausgenommen).<br />

Bei e<strong>in</strong>er Bruttolohnsumme aller Arbeitnehmer bis € 1.460,-- monatlich, kann e<strong>in</strong><br />

Freibetrag von € 1.095,-- <strong>in</strong> Abzug gebracht werden. Bei e<strong>in</strong>er Bruttolohnsumme von<br />

mehr als € 1.460,-- monatlich, unterliegt die gesamte Bruttolohnsumme (ohne Abzug<br />

des Freibetrages) <strong>der</strong> Besteuerung. Die Kommunalsteuer beträgt 3 % <strong>und</strong> muss bis<br />

<strong>zum</strong> 15. des Folgemonats an jene Geme<strong>in</strong>de bezahlt werden, <strong>in</strong> welcher sich die<br />

Betriebsstätte bef<strong>in</strong>det. Zusätzlich ist für jedes abgelaufene Kalen<strong>der</strong>jahr bis<br />

31. März des darauf folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>e nach Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

aufgeglie<strong>der</strong>te Steuererklärung über die Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen abzugeben.<br />

Dienstgeberbeitrag <strong>zum</strong> Familienlastenausgleichsfonds<br />

Der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5% <strong>und</strong> ist an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage wird genau so gebildet wie bei <strong>der</strong> Kommunalsteuer.<br />

Ausgleichstaxe nach dem Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>stellungsgesetz<br />

Wenn e<strong>in</strong> Dienstgeber 25 o<strong>der</strong> mehr Dienstnehmer beschäftigt, dann muss er für je<br />

25 Dienstnehmer e<strong>in</strong>en begünstigten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten e<strong>in</strong>stellen, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Ausgleichstaxe für die e<strong>in</strong>zustellende(n) Person(en) bezahlen (im Jahr 2009<br />

€ 220,00 monatlich!!!!!).

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