Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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Sozialversicherung ALV ........................0,00 %<br />
KV ....................... 3,87 %<br />
3,87 % - € 17,09<br />
(- <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag bis zur Steuergrenze unbeachtlich)<br />
lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen € 424,47<br />
- Lohnsteuer € 0,00<br />
Es fällt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer an, daher wird vom Bruttolohn nur <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsbeitrag abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
monatliche Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 424,47<br />
19<br />
Wichtig:<br />
In den obigen Beispielen 1 – 3 s<strong>in</strong>d die Son<strong>der</strong>zahlungen nicht enthalten,. Wenn<br />
nämlich schon alle<strong>in</strong> mit dem laufenden Monatsbezug e<strong>in</strong>e Lohnsteuergrenze<br />
erreicht o<strong>der</strong> überschritten wird, ist e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>zurechnung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsanteile<br />
nicht möglich, weil diese nicht nach den laufenden Tarifen, son<strong>der</strong>n nach fixen<br />
Steuersätzen zu versteuern s<strong>in</strong>d. Daher ist das letzte Beispiel nur vere<strong>in</strong>facht<br />
dargestellt, weil mit o<strong>der</strong> ohne Son<strong>der</strong>zahlung die Lohnsteuergrenze nicht erreicht<br />
wird. E<strong>in</strong>e Gesamtrechnung von laufenden Bezügen <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ist somit<br />
nur dann möglich, wenn die Berechnung des „normalen“ laufenden Monatsbezuges<br />
ke<strong>in</strong>e Lohnsteuerpflicht (ab e<strong>in</strong>er Lohsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage von € 925,--)<br />
ergibt.<br />
Bei den Son<strong>der</strong>zahlungen ist vom Bruttobezug zunächst nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag<br />
abzuziehen, dann wird e<strong>in</strong> Freibetrag von € 620,-- abgerechnet,<br />
vom verbleibenden Betrag beträgt <strong>der</strong> Steuersatz dann 6 %. Bei <strong>der</strong> zweiten<br />
Son<strong>der</strong>zahlung wird nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag abgezogen, e<strong>in</strong> Freibetrag<br />
nur dann, wenn bei <strong>der</strong> ersten Son<strong>der</strong>zahlung e<strong>in</strong> Restbetrag geblieben ist.<br />
Beispiel für nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer für e<strong>in</strong>en Monat<br />
4 Arbeitskräfte 3 Tage (8 St<strong>und</strong>en mit St<strong>und</strong>enlohn € 5,70) € 547,20<br />
2 Arbeitskräfte 2 Tage € 182,40<br />
1 Arbeitskraft 5 Tage € 228,00<br />
Summe <strong>der</strong> Arbeitslöhne im Monat € 957,60<br />
Pauschale Lohnsteuer 2 % ......................................................... € 19,15<br />
E<strong>in</strong>e anfallende Lohnsteuer ist zeitgerecht an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen. Weiters hat<br />
<strong>der</strong> Dienstgeber unaufgefor<strong>der</strong>t die Lohnzettel aller im Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten<br />
Arbeitnehmer dem F<strong>in</strong>anzamt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) zu<br />
übermitteln. Die elektronische Übermittlung <strong>der</strong> Lohnzettel hat bis Ende Februar des<br />
folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres an die GKK mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch<br />
mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) zu erfolgen. Die Übermittlung<br />
von „Papierlohnzetteln“ L 16 (Frist: 31. Jänner des folgenden Jahres) ist nur mehr<br />
dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung für den Arbeitgeber mangels<br />
technischer Voraussetzungen (z.B. ke<strong>in</strong> Internet) nicht <strong>zum</strong>utbar ist; diese dürfen nur