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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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17<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag, <strong>der</strong> Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden, nicht<br />

jedoch <strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag (Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag).<br />

Weist <strong>der</strong> beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - mit den <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>künften<br />

zusammenhängende - Werbungskosten <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben nach, s<strong>in</strong>d die<br />

nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen aber<br />

nur soweit diese das Werbungskostenpauschale von € 132,-- (bereits <strong>in</strong> LSt. -<br />

Tabelle e<strong>in</strong>gearbeitet) übersteigen.<br />

Außergewöhnliche Belastungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> „Freibetrag für Inhaber von<br />

Amtsbesche<strong>in</strong>igungen <strong>und</strong> Opferausweisen“ s<strong>in</strong>d nicht zu berücksichtigen.<br />

Die Besteuerung <strong>der</strong> sonstigen Bezüge (z.B. 13. <strong>und</strong> 14. Monatsbezug) <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge erfolgt wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen.<br />

Ausländische Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Dienstvertrag für<br />

die Dauer von länger als 6 Monaten besitzen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bereits ab Beg<strong>in</strong>n<br />

des Inlandsaufenthaltes als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.<br />

Pauschale Lohnsteuer für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Taglöhner o<strong>der</strong><br />

kurzfristig Beschäftigte)<br />

Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Taglöhner), die nicht länger als e<strong>in</strong>e<br />

Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt s<strong>in</strong>d, genügen vere<strong>in</strong>fachte Lohnaufzeichnungen<br />

(Name, Verwendung <strong>und</strong> Wohnadresse des Taglöhners, <strong>der</strong><br />

gezahlte Arbeitslohn zuzüglich des Wertes allfälliger Sachbezüge,<br />

Lohnzahlungszeitraum, Auszahlungstag <strong>und</strong> e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer).<br />

Für diese ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmer gibt es, abweichend von<br />

den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften, e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>regelung. Die Lohnsteuer beträgt<br />

pauschal 2 % des Bruttolohnes, wenn <strong>der</strong> Taglohn 55,-- €, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wochenlohn<br />

220,-- € nicht übersteigt.<br />

Beispiele für die Lohnabrechnung (Stand 2009):<br />

Beispiel 1<br />

Bezahlung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer <strong>in</strong> bäuerlichen Betrieben des<br />

Burgenlandes o<strong>der</strong> tatsächlicher Ist - Lohn<br />

Bruttolohn für <strong>Land</strong>arbeiter (Beispielsbetrag ) € 1.070,00<br />

Sozialversicherung ALV ........................ 0,00 %<br />

KV ....................... 3,87 %<br />

PV .................... 10,25 %<br />

14,12 % - € 151,92<br />

(- <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrag € 14,25 unbeachtlich)<br />

lohnsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen € 918,92<br />

- Lohnsteuer 0,00<br />

Es fällt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer an, daher wird<br />

vom Bruttolohn nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitrag abgezogen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

monatliche Auszahlungsbetrag (Nettolohn) beträgt € 918,92

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