Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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Ob nun die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze <strong>in</strong>sgesamt überschritten wird, wird danach<br />
beurteilt, ob die Summe <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen <strong>in</strong>sgesamt die<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze übersteigt. Die monatlichen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen ergeben sich<br />
aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> jeweiligen Jahresbeitragsgr<strong>und</strong>lage geteilt durch die<br />
Beschäftigungsmonate.<br />
Steuerrechtliche Bestimmungen<br />
Ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Land</strong>- <strong>und</strong> Forstwirtschaft s<strong>in</strong>d<br />
entwe<strong>der</strong><br />
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland (Österreich) e<strong>in</strong>en<br />
Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, o<strong>der</strong><br />
beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz noch<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Pflichten des Dienstgebers<br />
Der Dienstgeber ist stets verpflichtet, e<strong>in</strong> Lohnkonto zu führen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Absatzbeträge <strong>und</strong> <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest des <strong>Land</strong>arbeiterfreibetrages e<strong>in</strong>e Lohnsteuer erst<br />
anfällt, wenn <strong>der</strong> Taglohn nach Abzug des SV-Beitrages den Betrag von € 31,30<br />
übersteigt (mit SV-Beitrag ca. € 37,60), im Monatslohn ab ca. € 925,00 (mit SV ca.<br />
€ 1.115,00).<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmern<br />
Beschränkt steuerpflichtig s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer, die im Inland we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat e<strong>in</strong><br />
Arbeitnehmer dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er<br />
an diesem Ort o<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesem <strong>Land</strong> nicht nur vorübergehend verweilt. Die<br />
unbeschränkte Steuerpflicht tritt gr<strong>und</strong>sätzlich erst bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt im Inland<br />
e<strong>in</strong>, <strong>der</strong> länger als 6 Monate dauert.<br />
Bei ausländischen Saisonarbeitern, die kurzfristig (maximal 6 Monate) beschäftigt<br />
werden, liegt <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht vor, weil sich diese<br />
Personen nur vorübergehend im Inland aufhalten.<br />
Beschränkt steuerpflichtige (natürliche) Personen s<strong>in</strong>d mit den <strong>in</strong>ländischen<br />
E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig; zu den <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>künften gehören auch<br />
die E<strong>in</strong>künfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird. Von den<br />
E<strong>in</strong>künften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Lohnsteuer berechnet.<br />
Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuer von laufenden Bezügen muss nach dem Lohnsteuertarif berechnet<br />
werden. Von den Absetzbeträgen können <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>e Steuerabsetzbetrag, <strong>der</strong>