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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung<br />

Als ger<strong>in</strong>gfügig gilt e<strong>in</strong>e Beschäftigung,<br />

15<br />

• wenn sie für e<strong>in</strong>e kürzere Zeit als e<strong>in</strong>en Kalen<strong>der</strong>monat vere<strong>in</strong>bart ist <strong>und</strong> dem<br />

Dienstnehmer e<strong>in</strong> Entgelt gewährt wird, dass den Betrag von<br />

von höchstens € 27,47 pro Tag o<strong>der</strong><br />

von höchstens € 357,74 pro Monat<br />

nicht übersteigt<br />

• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für m<strong>in</strong>destens 1 Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />

unbestimmte Zeit vere<strong>in</strong>bart, darf höchstens e<strong>in</strong> monatliches Entgelt von € 357,74<br />

gebühren.<br />

Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung teilversichert <strong>und</strong> vom<br />

Dienstgeber bei <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse an<strong>zum</strong>elden. Der Beitrag von 1,4 %<br />

(Dienstgeberbeitrag) ist mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig <strong>und</strong> so zu entrichten,<br />

dass er bis spätestens 15. Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres bei <strong>der</strong> GKK<br />

e<strong>in</strong>langt. E<strong>in</strong>e monatliche Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist möglich.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt auch für „erstmals“ ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte auch <strong>der</strong> Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />

(„Abfertigung neu“) von 1,53 % ab dem 2. Monat <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>zum</strong> Tragen kommt.<br />

Pauschalierte Dienstgeberabgabe<br />

Der Dienstgeber hat bei Beschäftigung mehrerer Personen unter <strong>der</strong><br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Pauschalbetrag von <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong><br />

ger<strong>in</strong>gfügigen Entgelte zu leisten, wenn die Summe dieser Entgelte (ohne<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen) das E<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halbfache <strong>der</strong> Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat überschreitet (€ 536,61). Die Abgabe des Dienstgebers beträgt<br />

Unfallversicherung: 1,4 %<br />

Pauschalbetrag: 16,4 %<br />

17,8 %<br />

monatlich, von <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Entgelte e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen aller<br />

ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten<br />

Dienstnehmerbeitrag<br />

Wird neben e<strong>in</strong>er bestehenden Pflichtversicherung wegen e<strong>in</strong>er unselbständigen<br />

Tätigkeit e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gfügiges Beschäftigungsverhältnis e<strong>in</strong>gegangen bzw. bestehen<br />

gleichzeitig mehrere ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungsverhältnisse, wodurch <strong>in</strong>sgesamt<br />

die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze überschritten wird, so entsteht für den Dienstnehmer<br />

Vollversicherung. Für die ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen muss dieser die<br />

Sozialversicherungsbeiträge entrichten, die sich so gestalten:<br />

Angestellte: 13,65 %<br />

Arbeiter: 14,20 %

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