09.10.2013 Aufrufe

Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

13<br />

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er <strong>in</strong> zwei Schritten<br />

meldet <strong>und</strong> zwar<br />

1. spätestens bei Arbeitsantritt die Dienstgeber-Kontonummer, die Namen <strong>und</strong><br />

Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten <strong>der</strong> beschäftigten Personen sowie<br />

Ort <strong>und</strong> Tag <strong>der</strong> Beschäftigungsaufnahme (M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung) <strong>und</strong><br />

2. die noch fehlenden Angaben <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)<br />

o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Dienstgeber erstattet bereits spätestens bei Arbeitsantritt die Vollmeldung <strong>und</strong><br />

erspart sich das vorgenannte zweistufige Meldeverfahren.<br />

Für die Praxis bedeutet das:<br />

Sozialversicherungsrechtlich bleibt die 7-tägige Anmeldefrist ab Aufnahme <strong>der</strong><br />

Beschäftigung für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Meldeverstoßes gegeben, d.h. Sanktionen<br />

werden erst bei Nichte<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> 7-tägigen Meldefrist verhängt.<br />

Aber:<br />

Diese neue Meldebestimmung dient <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Schwarzarbeit <strong>und</strong><br />

unterliegt den Kontrollen <strong>der</strong> KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung,<br />

Son<strong>der</strong>E<strong>in</strong>satzGruppe zur Betrugsbekämpfung SEG). Bei Verstoß gegen die<br />

gesetzliche Bestimmung <strong>der</strong> Anmeldung, spätestens bei Arbeitsantritt, liegt e<strong>in</strong><br />

Vergehen gegen das mit 01.03.2005 <strong>in</strong> Kraft getretene Sozialbetrugsgesetz<br />

(§ 153 lit. c <strong>und</strong> lit. d StGB) vor.<br />

Praxistipps zur neuen Anmeldefrist:<br />

Alle Anmeldungen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich gemäß den Mel<strong>der</strong>ichtl<strong>in</strong>ien über die<br />

elektronische Datenerfassung erstattet werden. Dienstgeber, die dieser Verpflichtung<br />

nicht nachgekommen s<strong>in</strong>d, werden aufgefor<strong>der</strong>t, so rasch als möglich, mittels<br />

Datenfernübertragung zu melden. Nähere Informationen erhalten sie unter <strong>der</strong><br />

Internetadresse: www.elda.at.<br />

Für jene Dienstgeber, die bisher noch nicht auf die elektronische Meldeschiene<br />

umgestiegen s<strong>in</strong>d, stehen ab 01.01.2006 Erfassungsformulare für die<br />

M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung (auch als Avisomeldung bezeichnet) bzw. die<br />

Anmeldung als Vollmeldung im Internet (www.bgkk.at Button „Formulare“ dann<br />

unter „Formularübersicht“) <strong>zum</strong> Abruf zur Verfügung.<br />

Daher kann diese M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung auch unter den Hotl<strong>in</strong>e - Nummern<br />

per Fax unter 05/780 761 o<strong>der</strong> telefonisch unter Nr. 05/780 760 erstattet werden.<br />

Bei Fehlen <strong>der</strong> Versicherungsnummer o<strong>der</strong>/<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstgeber-Kontonummer ist<br />

nur die Spalte „Geburtsdatum“ auszufüllen <strong>und</strong> unter <strong>der</strong> Rubrik Dienstgeber-<br />

Kontonummer lediglich „Neu“ zu vermerken.<br />

E<strong>in</strong> STORNO <strong>der</strong> Avisomeldung ist im System ebenfalls vorgesehen. Dieses Storno<br />

ist dann vorzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e zu beschäftigende o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>ige Tage vor<br />

dem vere<strong>in</strong>barten Arbeitsantritt gemeldete Person tatsächlich <strong>zum</strong> vere<strong>in</strong>barten<br />

Term<strong>in</strong> nicht zur Arbeit antritt.<br />

Die zwei Schritte <strong>der</strong> Anmeldung sollen nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen genutzt werden. Erst<br />

mit dem Vorliegen <strong>der</strong> gesamten für die Pflichtversicherung erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />

kann die gesetzliche Sozialversicherung die Pflichtversicherung e<strong>in</strong>es<br />

Dienstnehmers vormerken.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!