Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er <strong>in</strong> zwei Schritten<br />
meldet <strong>und</strong> zwar<br />
1. spätestens bei Arbeitsantritt die Dienstgeber-Kontonummer, die Namen <strong>und</strong><br />
Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten <strong>der</strong> beschäftigten Personen sowie<br />
Ort <strong>und</strong> Tag <strong>der</strong> Beschäftigungsaufnahme (M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung) <strong>und</strong><br />
2. die noch fehlenden Angaben <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />
Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)<br />
o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Dienstgeber erstattet bereits spätestens bei Arbeitsantritt die Vollmeldung <strong>und</strong><br />
erspart sich das vorgenannte zweistufige Meldeverfahren.<br />
Für die Praxis bedeutet das:<br />
Sozialversicherungsrechtlich bleibt die 7-tägige Anmeldefrist ab Aufnahme <strong>der</strong><br />
Beschäftigung für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Meldeverstoßes gegeben, d.h. Sanktionen<br />
werden erst bei Nichte<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> 7-tägigen Meldefrist verhängt.<br />
Aber:<br />
Diese neue Meldebestimmung dient <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Schwarzarbeit <strong>und</strong><br />
unterliegt den Kontrollen <strong>der</strong> KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung,<br />
Son<strong>der</strong>E<strong>in</strong>satzGruppe zur Betrugsbekämpfung SEG). Bei Verstoß gegen die<br />
gesetzliche Bestimmung <strong>der</strong> Anmeldung, spätestens bei Arbeitsantritt, liegt e<strong>in</strong><br />
Vergehen gegen das mit 01.03.2005 <strong>in</strong> Kraft getretene Sozialbetrugsgesetz<br />
(§ 153 lit. c <strong>und</strong> lit. d StGB) vor.<br />
Praxistipps zur neuen Anmeldefrist:<br />
Alle Anmeldungen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich gemäß den Mel<strong>der</strong>ichtl<strong>in</strong>ien über die<br />
elektronische Datenerfassung erstattet werden. Dienstgeber, die dieser Verpflichtung<br />
nicht nachgekommen s<strong>in</strong>d, werden aufgefor<strong>der</strong>t, so rasch als möglich, mittels<br />
Datenfernübertragung zu melden. Nähere Informationen erhalten sie unter <strong>der</strong><br />
Internetadresse: www.elda.at.<br />
Für jene Dienstgeber, die bisher noch nicht auf die elektronische Meldeschiene<br />
umgestiegen s<strong>in</strong>d, stehen ab 01.01.2006 Erfassungsformulare für die<br />
M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung (auch als Avisomeldung bezeichnet) bzw. die<br />
Anmeldung als Vollmeldung im Internet (www.bgkk.at Button „Formulare“ dann<br />
unter „Formularübersicht“) <strong>zum</strong> Abruf zur Verfügung.<br />
Daher kann diese M<strong>in</strong>destangaben-Anmeldung auch unter den Hotl<strong>in</strong>e - Nummern<br />
per Fax unter 05/780 761 o<strong>der</strong> telefonisch unter Nr. 05/780 760 erstattet werden.<br />
Bei Fehlen <strong>der</strong> Versicherungsnummer o<strong>der</strong>/<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstgeber-Kontonummer ist<br />
nur die Spalte „Geburtsdatum“ auszufüllen <strong>und</strong> unter <strong>der</strong> Rubrik Dienstgeber-<br />
Kontonummer lediglich „Neu“ zu vermerken.<br />
E<strong>in</strong> STORNO <strong>der</strong> Avisomeldung ist im System ebenfalls vorgesehen. Dieses Storno<br />
ist dann vorzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e zu beschäftigende o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>ige Tage vor<br />
dem vere<strong>in</strong>barten Arbeitsantritt gemeldete Person tatsächlich <strong>zum</strong> vere<strong>in</strong>barten<br />
Term<strong>in</strong> nicht zur Arbeit antritt.<br />
Die zwei Schritte <strong>der</strong> Anmeldung sollen nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen genutzt werden. Erst<br />
mit dem Vorliegen <strong>der</strong> gesamten für die Pflichtversicherung erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />
kann die gesetzliche Sozialversicherung die Pflichtversicherung e<strong>in</strong>es<br />
Dienstnehmers vormerken.