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Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...

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8. Lohnverrechnung<br />

12<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e schriftliche Lohnabrechnung durchzuführen <strong>und</strong><br />

dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Abschrift dieser Lohnabrechnung auszuhändigen. Der<br />

vere<strong>in</strong>barte Barlohn ist gr<strong>und</strong>sätzlich monatlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> auszubezahlen. Bei<br />

Dienstnehmern, die nach Tagen entlohn werden, erfolgt die Lohnauszahlung<br />

wöchentlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong>.<br />

Die Lohnansätze des Kollektivvertrages (KV für Dienstnehmer <strong>in</strong> den bäuerlichen<br />

Betrieben des Burgenlandes) s<strong>in</strong>d als M<strong>in</strong>destlöhne zu verstehen.<br />

Im Lohnansatz kann auch e<strong>in</strong> Naturallohn enthalten se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> für die Abgaben zu<br />

berücksichtigen ist. Dieser Naturallohn o<strong>der</strong> Sachbezug wird nach fixen Sätzen, die<br />

die F<strong>in</strong>anzlandesdirektion feststellt, berücksichtigt. Der Wert <strong>der</strong> vollen freien Station<br />

ist mit € 196,20 monatlich (6,54 täglich) bewertet <strong>und</strong> wird üblicherweise <strong>in</strong> Zehntel ja<br />

nach Leistung auch als Teilleistung gewährt werden.<br />

Beispiel: Wohnung 1/10, Heizung <strong>und</strong> Beleuchtung 1/10, Frühstück, Vormittag <strong>und</strong><br />

Nachmittag 3/10 (je 1/10), Mittagessen 3/10 <strong>und</strong> Abendessen 2/10. Wesentlich ist,<br />

dass <strong>der</strong> Lohn gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong> Barlohn ist, das heißt, dass die Naturalleistung vom<br />

ermittelten Lohn-Nettobetrag abgerechnet wird. Bei <strong>der</strong> Anmeldung zur<br />

Sozialversicherung ist daher darauf zu achten, dass nur <strong>der</strong> tatsächliche Bruttolohn<br />

angemeldet wird, weil sonst sowohl dieser als auch zusätzlich e<strong>in</strong> eventueller<br />

Naturallohn als Gr<strong>und</strong>lage herangezogen wird.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

(wichtig: bezogen auf Arbeiter! Für Angestellte gelten an<strong>der</strong>e Beitragssätze)<br />

Der gesamte SV Beitrag beträgt 37,85 % des Bruttolohnes, wovon 17,12 % auf den<br />

Dienstnehmer <strong>und</strong> 20,73 % auf den Dienstgeber entfallen. Zusätzlich dazu s<strong>in</strong>d <strong>der</strong><br />

Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag mit 0,55 % <strong>und</strong> 1,53 % für die Mitarbeitervorsorge<br />

(Abfertigung neu), somit 22,81 % für den Dienstgeber <strong>und</strong> eventuell e<strong>in</strong><br />

Arbeiterkammerbeitrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von 0,5 % für Dienstnehmer zu berücksichtigen<br />

(Wichtig: nur bei mehr als 10 Dienstnehmern!!!!).<br />

An- <strong>und</strong> Abmeldung bei <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse<br />

Im März 2005 s<strong>in</strong>d die neuen Bestimmungen des Sozialbetrugsgesetzes <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gemäß dem Sozialversicherungsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2005 haben die Dienstgeber<br />

jeden von ihnen nach dem ASVG pflichtversicherten Beschäftigten (Vollversicherte<br />

<strong>und</strong> Teilversicherte, auch fallweise Beschäftigte)<br />

unbed<strong>in</strong>gt vor Arbeitsantritt<br />

beim zuständigen Krankenversicherungsträger an<strong>zum</strong>elden.<br />

Das heißt, <strong>der</strong> Arbeitse<strong>in</strong>satz darf erst begonnen werden, wenn die Meldung an die<br />

Gebietskrankenkasse bereits vorgenommen wurde.

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