Dienstgeberinformation zum Arbeitsrecht in der Land- und ...
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„Abfertigung neu“ – Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge<br />
10<br />
Am 20.3.2003 hat <strong>der</strong> Burgenländische <strong>Land</strong>tag die Regelungen über die<br />
betriebliche Mitarbeitervorsorge (MV) <strong>in</strong> die <strong>Land</strong>arbeitsordnung übernommen. In<br />
Kraft getreten ist das Gesetz nach <strong>der</strong> Veröffentlichung mit 5.6.2003, sodass es für<br />
alle ab diesem Zeitpunkt neu begonnenen Dienstverhältnisse gilt.<br />
Für alle Dienstverhältnisse, die ab Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen <strong>Land</strong>arbeitsordnung<br />
erstmals abgeschlossen wurden, gelten ausschließlich die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
„Abfertigung neu“. Saisonarbeiter, mit denen <strong>der</strong>selbe Arbeitgeber schon wie<strong>der</strong>holt<br />
(<strong>in</strong> den Vorjahren) Arbeitsverträge abgeschlossen hat, können bei<br />
Wie<strong>der</strong>beschäftigung unter bestimmten Umständen unter die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
„Abfertigung alt“ fallen.<br />
Für bisherige Saisondienstverhältnisse gilt folgendes:<br />
a) Wenn die Fortsetzung unterbrochener Dienstverhältnisse aufgr<strong>und</strong> von<br />
Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>stellungszusagen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>stellungsvere<strong>in</strong>barungen unter<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten (für die Abfertigung) erfolgt, gilt weiterh<strong>in</strong><br />
„Abfertigung alt“.<br />
b) Ebenso gelten die bisherigen Abfertigungsbestimmungen weiter, sofern e<strong>in</strong>e<br />
Kollektivvertragsbestimmung zw<strong>in</strong>gend die Zusammenrechnung von<br />
Dienstzeiten für die Abfertigungsberechnung vorsieht.<br />
In allen <strong>der</strong> burgenländischen <strong>Land</strong>wirtschaftskammer als Mitglied angehörenden<br />
Betrieben ist laut Kollektivvertrag e<strong>in</strong>e Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die<br />
Abfertigung vorgesehen, es wird also <strong>in</strong> jedem Fall das alte Abfertigungsrecht weiter<br />
gelten, so ferne nicht e<strong>in</strong>e schriftliche Übertrittsvere<strong>in</strong>barung vorliegt o<strong>der</strong> die alten<br />
Dienstverhältnisse nicht abgeschlossen <strong>und</strong> abgerechnet wurden.<br />
Für e<strong>in</strong>e Übertrittsvere<strong>in</strong>barung s<strong>in</strong>d zwei Varianten möglich:<br />
Teilweise Übertritt <strong>in</strong> das neue System: Die „Alt-Abfertigungsanwartschaften“ gegenüber dem<br />
Arbeitgeber werden e<strong>in</strong>gefroren; ab dem Zeitpunkt des Übertrittes<br />
hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer Anspruch gegenüber <strong>der</strong> MV-Kasse aus <strong>der</strong><br />
neuen Abfertigungsregelung.<br />
Gänzlicher Übertritt <strong>in</strong> das neue System: Darunter versteht man den Übertritt <strong>in</strong>s neue System<br />
unter Übertragung <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsanwartschaften an<br />
die MV-Kasse. Der Arbeitgeber muss an die MV-Kasse e<strong>in</strong>en<br />
Übertragungsbetrag b<strong>in</strong>nen 5 Jahren leisten; dieser Betrag darf<br />
nicht unter <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> fiktiven Abfertigung liegen.<br />
Der Beitrag zur betrieblichen MV beträgt 1,53 % <strong>und</strong> ist e<strong>in</strong> Arbeitgeberbeitrag, <strong>der</strong><br />
arbeitsrechtlich die Abfertigung ersetzt <strong>und</strong> ab dem 2. Monat <strong>der</strong> Beschäftigung zu<br />
bezahlen ist. Dieser Beitrag ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln <strong>und</strong> wird <strong>der</strong><br />
Gebietskrankenkasse gemeldet <strong>und</strong> abgeführt. Bei den folgenden Beispielen zur<br />
Lohnverrechnung wird er daher wie e<strong>in</strong> Beitrag zur Sozialversicherung behandelt.<br />
Beispiel:<br />
Dienstverhältnis 15.4. bis 25.6.<br />
15.4 bis 14.5. Beitragsfreiheit<br />
15.5. bis 25.6. Beitragspflicht