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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />

Es handelt sich dabei um jene Subjekte, die obwohl<br />

sie für mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland<br />

ansässig waren als in Italien ansässige Subjekte betrachtet<br />

werden, da sie die Verbindung zu den eigenen<br />

Familienangehörigen, sowie die eigenen<br />

vermögensrechtlichen und die wichtigsten sozialen<br />

Interessen in Italien beibehalten haben.<br />

Für das Jahr 2003, jene Einkünfte aus nicht selbständiger<br />

Arbeit in Grenzgebieten und in anderen angrenzenden<br />

Staaten, welche von den im Staatsgebiet ansässigen<br />

Subjekten im Ausland in einem dauerhaften<br />

Arbeitsverhältnis und als ausschließlicher Gegenstand<br />

desselben erzielt wurden, sind im Sinne des Art. 2, Absatz<br />

11 des Gesetzes Nr. 289 vom 27.11.2002 jedenfalls<br />

für jenen Teil der Euro 8.000,00 übersteigt,<br />

der IRPEF-Besteuerung zu unterwerfen.<br />

Falls begünstigte Sozialbeiträge von Seiten der Öffentlichen<br />

Verwaltung beantragt werden, muss dem<br />

Amt, das diese Leistung entgegenbringt, das gesamte<br />

im Ausland erzielte Einkommen, einschließlich<br />

der steuerfreien Beträge mitgeteilt werden, damit<br />

dieses die finanzielle Situation des Betroffenen<br />

abwägen kann.<br />

3. Renten<br />

Als ausländische Renten werden jene betrachtet,<br />

die von einer öffentlichen bzw. privaten Körperschaft<br />

eines ausländischen Staates infolge einer Arbeitsleistung<br />

ausgezahlt und von einer in Italien ansässigen<br />

Person bezogen werden. Mit einigen<br />

Staaten wurden Abkommen gegen die Doppelbesteuerung<br />

der Einkünfte abgeschlossen, aufgrund<br />

welcher die Renten ausländischer Herkunft anders<br />

besteuert werden, und zwar je nachdem, ob es<br />

sich um öffentliche oder private Renten handelt.<br />

Zu den öffentlichen Renten zählen jene, die vom<br />

Staat selbst, bzw. von einer politischen oder verwaltungsbehördlichen<br />

Abteilung oder von einer<br />

lokalen Körperschaft ausgezahlt worden sind. Im<br />

allgemeinen sind diese Renten nur in ihrem Herkunftsstaat<br />

besteuerbar.<br />

Zu den privaten Renten zählen jene, die von Körperschaften,<br />

Einrichtungen bzw. Vorsorgeinstituten der<br />

ausländischen Staaten entrichtet wurden, die mit der<br />

Auszahlung der Rente beauftragt sind. Im allgemeinen<br />

sind diese Renten nur im Staat, in dem der Begünstigte<br />

ansässig ist, steuerpflichtig. Insbesondere<br />

werden aufgrund der geltenden Abkommen gegen<br />

die Doppelbesteuerung die Renten, welche einem in<br />

Italien ansässigen Steuerpflichtigen von öffentlichen<br />

und privaten Körperschaften nachstehender Staaten<br />

ausbezahlt werden, folgendermaßen besteuert.<br />

• Argentinien - Vereinigtes Königreich von Großbritanien<br />

- Spanien - Vereinigte Staaten von<br />

Amerika - Venezuela<br />

Die öffentlichen Renten unterliegen nur in Italien<br />

der Besteuerung, falls der Steuerpflichtige italienischer<br />

Staatsbürger ist.<br />

Die privaten Renten unterliegen nur in Italien<br />

der Besteuerung.<br />

• Belgien - Deutschland<br />

Die öffentlichen Renten werden ausschließlich in<br />

Italien besteuert, falls der Steuerpflichtige nur die<br />

italienische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht<br />

auch eine ausländische. Falls der Steuerpflichtige<br />

auch ausländischer Staatsbürger ist, wird seine<br />

Rente ausschließlich in jenem Land besteuert.<br />

Die privaten Renten unterliegen nur in Italien<br />

der Besteuerung.<br />

• Frankreich<br />

Die öffentlichen Renten aus Frankreich werden<br />

für gewöhnlich nur in Frankreich besteuert. Diese<br />

werden in Italien nur dann besteuert, wenn<br />

der Steuerzahler ein italienischer und nicht ein<br />

französischer Staatbürger ist.<br />

Die privaten französischen Renten werden aufgrund<br />

einer allgemeinen Regelung nur in Italien<br />

besteuert. Jedoch sind jene Renten, welche aufgrund<br />

des geltenden italienisch-französischen<br />

Abkommens und aufgrund der Gesetzgebung<br />

als „Sozialrenten“ betrachtet werden, in beiden<br />

Staaten besteuerbar.<br />

• Australien<br />

Sowohl die öffentlichen als auch die privaten<br />

Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung.<br />

• Kanada<br />

Sowohl die öffentlichen als auch die privaten<br />

Renten unterliegen nur in Italien der Besteuerung,<br />

falls der Gesamtbetrag nicht den höchsten<br />

der folgenden Beträge überschreitet:<br />

10.000 Kanad. Dollars bzw. Euro 6,197,<br />

48.<br />

Falls diese Grenze überschritten wird, sind die<br />

Renten sowohl in Italien als auch in Kanada<br />

besteuerbar, und in Italien steht das Guthaben<br />

für die in Kanada endgültig bezahlte Steuer<br />

zu.<br />

• Schweiz<br />

Die öffentlichen Renten sind nur in der Schweiz<br />

besteuerbar, falls der Steuerpflichtige die<br />

schweizerische Staatsbürgerschaft hat. Falls<br />

der Steuerzahler keine schweizerische Staatsbürgerschaft<br />

hat, dann werden die öffentlichen<br />

Renten nur in Italien besteuert. Die privaten Renten<br />

werden nur in Italien besteuert. Die Beträge,<br />

die von der Schweizer Versicherungsanstalt<br />

als Alters- bzw. Hinterbliebenenrente (AVS-Erträge)<br />

ausgezahlt werden, müssen in Italien<br />

nicht als Einkünfte erklärt werden, da sie der<br />

Quellsteuer unterliegen.<br />

4. Studienstipendien<br />

Studienstipendien, die an in Italien ansässige Steuerpflichtige<br />

ausgezahlt wurden, sind im allgemeinen<br />

zu erklären, ausgenommen es gilt hierfür eine<br />

besondere Befreiung, wie z.B. bei Studienstipendien,<br />

die von Universitäten und Anstalten mit akademischer<br />

Ausbildung ausgezahlt werden (G. Nr.<br />

398 vom 30. November 1989).<br />

Die Bestimmungen der Besteuerung in Italien werden<br />

im allgemeinen auch aufgrund der Abkommen<br />

zur Bekämpfung der Doppelbesteuerung, angewandt.<br />

Bei Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten<br />

Königreich von Großbritanien und den Vereinigten<br />

Staaten von Amerika ist zum Beispiel<br />

vorgesehen, falls sich ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger<br />

aus Studiengründen in einem dieser<br />

Staaten aufhält und von einem in Italien ansässigen<br />

Subjekt entlohnt wird, dieser nur in Italien steuerpflichtig<br />

ist; wird das Studienstipendium hingegen<br />

von einem im Ausland ansässigen Subjekt bezahlt,<br />

kann dieser das Einkommen besteuern, aber der<br />

Steuerpflichtige muss es in Italien erklären und das<br />

Guthaben für die im Ausland bezahlte Steuer zurückverlangen.<br />

Aufstellung der Kodes der Regionen<br />

Region Kode<br />

Abruzzen 01<br />

Basilikata 02<br />

Bozen 03<br />

Kalabrien 04<br />

Kampanien 05<br />

Emilia-Romagna 06<br />

Friaul - Julisch - Venetien 07<br />

Latium 08<br />

Ligurien 09<br />

Lombardei 10<br />

Marken 11<br />

Molise 12<br />

Piemont 13<br />

Apulien 14<br />

Sardinien 15<br />

Sizilien 16<br />

Toskana 17<br />

Trient 18<br />

Umbrien 19<br />

Aostatal 20<br />

Venetien 21<br />

Grundstücke für den Anbau in Treibhäusern<br />

oder für die Pilzzucht<br />

Die Pilzzucht kann innerhalb der von Art. 29, Absatz<br />

2, Buchstaben b) und c) des Tuir vorgesehenen Grenzen<br />

als landwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden.<br />

Die Erträge aus Grund und Boden und die landwirtschaftlichen<br />

Erträge aus Grundstücken, die für den<br />

Anbau in Treibhäusern bzw. für die Pilzzucht verwendet<br />

werden, sind in Ermangelung der entsprechenden<br />

Katastereinstufung durch die Anwendung des höchsten<br />

Schätztarifs (der in der Provinz, in der sich das<br />

Grundstück befindet, angewandt wird), zu ermitteln.<br />

Diese Ermittlungsart der Erträge aus Grund und Bodenbesitz<br />

wird auch auf die Grundstücke angewandt,<br />

die für die Einrichtung von Treibhäusern verwendet<br />

werden.<br />

Zusätzliches Steuerguthaben für Neueinstellungen<br />

Mit Art. 7, Absatz 10 des G. Nr.388/2000 und<br />

Art. 63, Absatz 1, Buchst. a) und b) des Gesetzes<br />

Nr. 289/2002 wurde ein weiteres Steuerguthaben<br />

jeweils von Euro 206,58 und Euro 300,00 für<br />

jeden Monat und jeden Arbeiter eingeräumt, u.z.<br />

zu Gunsten der Neueingestellten mit unbefristetem<br />

Arbeitsvertrag. Dieses Guthaben steht dem Arbeitgeber<br />

zu, deren Produktionseinheit sich in einem<br />

der folgenden Gebiete befindet:<br />

– in einem Gebiet gemäß Art. 4 des G. Nr.448<br />

vom 23. Dezember 1998 und darauffolgende<br />

Abänderungen;<br />

– in den Gebieten gemäß Zielsetzung 1 der EU-Regelung<br />

Nr.1260/1999, des Rates vom 21. Juni<br />

1999 (Kampanien, Basilikata, Puglien, Kalabrien,<br />

Sizilien und Sardinien);<br />

– in den Regionen Abruzzen und Molise.<br />

Zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten<br />

Unter zur Verfügung stehende Immobilieneinheiten, für<br />

welche eine Erhöhung um ein Drittel angewandt wird,<br />

sind jene Immobilieneinheiten zu verstehen, die als<br />

Wohneinheit bestimmt sind und zusätzlich zur Hauptwohnung<br />

besessen werden und vom Besitzer selbst bzw.<br />

von seinen Familienangehörigen benützt werden (Ehepartner,<br />

Verwandte innerhalb des dritten Grades und Verschwägerte<br />

innerhalb des zweiten Grades), bzw. für die<br />

Ausübung von Kunst- und Berufstätigkeiten oder von Handelstätigkeiten<br />

derselben verwendet werden.<br />

Für die richtige Anwendung der Bestimmungen wird<br />

darauf hingewiesen, daß man unter Hauptwohnung<br />

jene versteht, in welcher man normalerweise<br />

wohnt. Gewöhnlicherweise stimmt die Hauptwohnung<br />

mit dem meldeamtlichen Wohnsitz überein.<br />

Für die Familienangehörigen bezeichnet man als<br />

Hauptwohnung jene Wohnung, in der diese gewohnheitsmäßig<br />

wohnen, auch wenn der Besitz<br />

oder die Verfügbarkeit auf den Namen eines anderen<br />

Mitgliedes derselben Familie lautet.<br />

Insbesondere wird die Erhöhung um ein Drittel auch<br />

in den folgenden Fällen angewandt:<br />

• falls die Immobilieneinheit, in der sich die Hauptwohnung<br />

befindet, dem Steuerpflichtigen nicht<br />

gehört, sondern nur von diesem gemietet wurde;<br />

• falls die zur Verfügung stehende Immobilieneinheit<br />

als Miteigentum besessen wird oder als Gemeinschaftseigentum<br />

erworben worden ist;<br />

• falls die Immobilieneinheit, die zur Vermietung<br />

bestimmt war, unvermietet geblieben ist.<br />

Die Erhöhung um ein Drittel wird außer auf die Immobilieneinheit,<br />

die als Hauptwohnung benutzt<br />

wird, auch auf folgende Einheiten nicht angewandt:<br />

• Einheiten, die unentgeltlich von einem Familienangehörigen<br />

fortlaufend bewohnt werden, und<br />

dies aus den meldeamtlichen Listen hervorgeht;<br />

• eine der Einheiten, die in Italien von im Ausland<br />

ansässigen Steuerpflichtigen zur Verfügung gehalten<br />

werden;<br />

• Immobilieneinheit, die bereits als Hauptwohnung von Steuerpflichtigen<br />

benutzt wird, die sich aus Arbeitsgründen für<br />

eine bestimmte Zeit in einer anderen Gemeinde aufhalten;<br />

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