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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />

bezüglichen Ertrages, sowie die unterlassene Einkommenserklärung<br />

von landwirtschaftlichen Gebäuden,<br />

welche nicht mehr die Voraussetzungen aufweisen, um<br />

als solche eingestuft werden zu können, vorgesehen.<br />

Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen<br />

im landwirtschaftlichen Bereich<br />

Einfache Gesellschaften, die im landwirtschaftlichen<br />

Bereich tätig sind, müssen den Vordruck Unico<br />

für Personengesellschaften und diesen gleichgestellte<br />

Gesellschaften abfassen, indem sie das<br />

landwirtschaftliche Einkommen des verpachteten<br />

Grundstückes und, falls der Steuerzahler auch der<br />

Besitzer des Grundstückes ist, das Einkommen aus<br />

Grundbesitz angeben.<br />

Der Gesellschafter, der den Steuerbeistand in Anspruch<br />

nehmen möchte, muss den Vordr.730 abfassen<br />

und in Übersicht A die ihm zustehende Anteilsquote<br />

aus dem Vordr. Unico der<br />

Personengesellschaften und diesen gleichgestellten<br />

Gesellschaften für den landwirtschaftlichen Ertrag<br />

und, falls der Steuerzahler Besitzer des Grundstückes<br />

ist, muß er die eigene Einkommensquote<br />

aus dem Bodenertrag, angeben.<br />

Bei Gründung eines Familienunternehmens, die nicht<br />

nach dem 31. Dezember 1998 erfolgte und gemäß<br />

den Bedingungen von Art. 5, Absatz 4 der DPR Nr.<br />

917 vom 22. Dezember 1986 durchgeführt wurde,<br />

kann der Inhaber dieses Unternehmens nicht steuerlichen<br />

Beistand in Anspruch nehmen, sondern muss<br />

den Vordr. Unico 2003 Natürliche Personen einreichen<br />

und dabei den zustehenden Anteil des landwirtschaftlichen<br />

Einkommens, der im Gründungsakt<br />

des Familienunternehmens aufscheint und den ihm<br />

zustehenden Anteil des Bodenertrages angeben. In<br />

derselben Erklärung ist der Beteiligungsanteil der Familienmitglieder<br />

am Ertrag anzugeben, wie dieser<br />

im Gründungsakt des Familienunternehmens aufscheint.<br />

Außerdem ist zu bestätigen, daß die Anteile<br />

derselben verhältnismäßig der effektiv, während<br />

des Steuerzeitraumes andauernd und vorwiegend<br />

im Unternehmen geleisteten Arbeit, entspricht.<br />

Die anderen Mitglieder des Familienunternehmens<br />

können im Unterschied zum Inhaber, den Vordr.730<br />

einreichen indem sie in Übersicht A den zustehenden<br />

Anteil aus dem landwirtschaftlichen Einkommen<br />

von nicht mehr als 49% und den eigenen Besitzanteil,<br />

mit Hinsicht auf den Bodenertrag, angeben.<br />

Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten am<br />

Bauvermögen<br />

Art. 1, Absätze von 1 bis 7 des G. Nr. 449 vom<br />

27. Dezember 1997 und die darauffolgenden<br />

Abänderungen sehen einen Absetzbetrag von 41<br />

bzw. 36 Prozent der geschuldeten Irpef bis zum Betrag<br />

der in den Jahren von 1998 bis 2003 getragenen<br />

und effektiv zu Lasten gebliebenen Ausgaben<br />

für gemeinschaftliche Teile von Wohnungen,<br />

für einzelne Immobilieneinheiten jeglicher Kategorie,<br />

auch für Landwirtschaftliche, für verschiedene<br />

Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz,<br />

vor. Der Absetzbetrag von 41 bzw. 36 Prozent<br />

steht allen passiven im Staatsgebiet ansässigen und<br />

nicht ansässigen Irpef-Subjekten zu, welche aufgrund<br />

jeglichen Titels (z.B.: Besitz, eines anderen<br />

dinglichen Rechtes, staatliche Konzession, Miete<br />

oder Leihgabe) Inhaber einer Immobilie sind, an<br />

der die Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz<br />

vorgenommen wurden.<br />

Auch das in der häuslichen Gemeinschaft des Besitzers<br />

bzw. des Inhabers lebende Familienmitglied<br />

hat Anspruch auf diesen Absetzbetrag, falls die<br />

Spesen von dieser Person getragen wurden und die<br />

entsprechenden Rechnungen und Überweisungen<br />

auf dessen Namen lauten.<br />

Die Höchstgrenze der Auslagen, auf welche die<br />

41 bzw. 36 Prozent anzuwenden sind, beträgt<br />

77.468,53 Euro für die vom Jahr 1998 bis 2002<br />

getragenen Spesen und Euro 48.000,00 für die<br />

im Jahr 2003 getragenen Spesen und bezieht sich<br />

auf die natürliche Personen und auf jede einzelne<br />

Immobilieneinheit an welcher die Arbeiten zur Wiederherstellung<br />

vorgenommen wurden und steht getrennt,<br />

für jeden Besteuerungszeitraum, zu.<br />

Sollten sich die im Jahr 2003 getragenen Spesen<br />

auf Arbeiten beziehen, die nach dem 1. Jänner<br />

1998 begonnen wurden, müssen für die Berechnung<br />

der abzugsfähigen Höchstgrenze von<br />

48.000,00 Euro, auch die in den Vorjahren getragenen<br />

Spesen berücksichtigt werden.<br />

Werden die Umbauarbeiten in Gebäuden von historischem<br />

und künstlerischem Wert, gemäss GvD<br />

Nr.490 vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr.1089<br />

vom 1. Juni 1939) durchgeführt, kann für die entstehenden<br />

Ausgaben der Steuerabsetzbetrag von<br />

19 Prozent, vermindert um 50 Prozent, angewandt<br />

werden.<br />

Der Absetzbetrag kann für folgende Kategorien von<br />

Umbauarbeiten in Anspruch genommen werden:<br />

– Ordentliche Instandhaltung (nur an Gemeinschaftsteilen<br />

von Wohngebäuden);<br />

– Außerordentliche Instandhaltung;<br />

– Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten für die Erhaltung;<br />

– Umstrukturierung von Bauten;<br />

– Beseitigung von architektonischen Hindernissen<br />

(diese Auslagen können nicht gleichzeitig mit<br />

dem Absetzbetrag der Sanitätskosten in Anspruch<br />

genommen werden, die für einige Fälle unter Sanitätskosten<br />

angeführt sind);<br />

– Arbeiten zwecks Verkabelung der Gebäude;<br />

– Arbeiten zwecks Einschränkung der Lärmbelästigung;<br />

– Arbeiten zwecks Energieeinsparung;<br />

– Arbeiten zwecks statischer Sicherheit und für<br />

mehr Schutz bei Erdbeben;<br />

– Eingriffe zur Herstellung von Gebäuden laut Vorschriften;<br />

– Interne Arbeiten;<br />

– Arbeiten zwecks Vorbeugung von unerlaubten<br />

Handlungen seitens Dritter;<br />

– Arbeiten zur Vorbeugung von Unfällen im Haushalt;<br />

– Bau von dazugehörenden Parkplätzen;<br />

– die Spesen für die Instandhaltung und den Schutz<br />

der Wälder.<br />

– Entsorgung von Asbest.<br />

Auch für folgende Spesen kann der Absetzbetrag in<br />

Anspruch genommen werden:<br />

– Planung der Arbeiten;<br />

– Kauf des Materiales;<br />

– Ausführung der Arbeiten;<br />

– Sonstige berufliche Leistungen für diese Arbeiten;<br />

– Übereinstimmung der Leistungen mit den geltenden<br />

Gesetzen;<br />

– Begutachtungen und Lokalaugenscheine;<br />

– Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und entrichtete<br />

Konzessionsgebühren, die Genehmigungen, die<br />

Erklärungen des Arbeitsbeginns;<br />

– Aufwendungen für die Urbanisation;<br />

– Ausstellung der Pflichtunterlagen, welche die statische<br />

Sicherheit des Bauvermögens bestätigen;<br />

– Sonstige Kosten, die mit der Verwirklichung und<br />

der Ausführung der Arbeiten verbunden sind und<br />

von der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar<br />

1998, vorgesehen sind.<br />

Der Absetzbetrag kann auch für den Kauf einer Autobox<br />

bzw. eines Autoabstellplatzes der Teil der<br />

Wohnung ist, in Anspruch genommen werden. Der<br />

Absetzbetrag steht nur für Spesen, die für den Bau<br />

dieser getragen wurden zu, vorausgesetzt, dass<br />

diese vom Verkäufer durch eine Bestätigung belegt<br />

werden.<br />

Bei Kauf einer Autobox kann der Mitteilungsvordruck<br />

an das Dienstzentrum der direkten und indirekten<br />

Steuern oder an das Dienstzentrum von Pescara<br />

nach Beginn der Bauarbeiten (die vom<br />

Konzessionär bzw. vom Bauunternehemen durchgeführt<br />

werden), aber nicht außerhalb der Frist für<br />

die Einreichung der Einkommenserklärung eingereicht<br />

werden, wenn man die Absetzung in Bezug<br />

auf diesen Besteuerungszeitraum in Anspruch nehmen<br />

möchte.<br />

Der Absetzbetrag kann für die Spesen vor dem Jahr<br />

2002, nach Wahl des Steuerzahlers in 5 bzw. 10<br />

gleichbleibenden Raten und für die Spesen die im<br />

Jahr 2002 und im Jahr 2003 getragen wurden in<br />

10 gleichbleibenden Raten aufgeteilt werden. Der<br />

Absetzbetrag kann ab Einreichung der Einkommenserklärung<br />

in Bezug auf das Jahr der getragenen<br />

Spesen in Anspruch genommen werden. Damit der<br />

Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann<br />

ist folgendes zu beachten:<br />

• der Steuerzahler muss dem Amt vorher eine Mitteilung<br />

zukommen lassen, die sich auf jede einzelne<br />

im Kataster eingetragene Immobilieneinheit<br />

bezieht, für welche der Abzug in Anspruch genommen<br />

wird. Es kann sich auch um eine Immobilieneinheit<br />

handeln für welche die Eintragung<br />

im Katasteramt beantragt wurde.<br />

Die Mitteilung ist auf einem entsprechenden Vordruck<br />

abzufassen, muss das Anfangsdatum der<br />

Arbeiten aufweisen und in der Anlage die vorgeschriebenen<br />

Unterlagen bzw. eine notarielle<br />

Ersatzerklärung beinhalten, in welcher der Besitz<br />

dieser Unterlagen bestätigt wird.<br />

sBis zum 31. Dezember 2001 mussten die Mitteilungen<br />

des Arbeitsbeginns, dem zuständigen<br />

Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern<br />

übermittelt werden. Ab 1. Jänner 2002 hingegen<br />

müssen alle Eingaben, infolge der Aufhebung<br />

der genannten Dienstzentren an folgende<br />

Adresse gesandt werden: <strong>Agenzia</strong> <strong>delle</strong> <strong>Entrate</strong>,<br />

Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto,<br />

21 – 65100 Pescara. Eingaben, die eventuell<br />

an die vorhergehende Adresse gesandt wurden,<br />

werden in jedem Fall dem Dienstzentrum von Pescara<br />

zugesandt.<br />

• die Spesen müssen durch eine Banküberweisung<br />

entrichtet werden aus welcher der Zahlungsgrund<br />

und die Steuernummer des Subjektes, das<br />

den Absetzbetrag in Anspruch nimmt, sowie die<br />

MwSt.-Nummer bzw. die Steuernummer des Subjektes<br />

hervorgehen, zu dessen Gunsten die Überweisung<br />

im Sinne der Regelung Nr.41 vom 18.<br />

Februar 1998, welche die Bestimmungen des<br />

Art. 1 des G. Nr. 449/97 in Kraft setzt, durchgeführt<br />

wurde.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Zahlungen<br />

nicht durch eine Banküberweisung belegt<br />

werden müssen:<br />

– die Zahlungen innerhalb 28. März 1998, Datum<br />

an dem die oben genannte Regelung in Kraft<br />

getreten ist;<br />

– die Spesen in Bezug auf die Urbanisierung;<br />

– die Einbehalte auf die Akontozahlungen der<br />

Gehälter;<br />

– die Stempelgebühr;<br />

– die Gebühren, welche für Konzessionen, Genehmigungen<br />

und Tätigkeitsbeginnerklärungen entrichtet<br />

wurden.<br />

Es wird klargestellt, dass die Übermittlung des Mitteilungsvordruckes<br />

an das Dienstzentrum von Pescara<br />

vor dem Beginn der Umbauarbeiten aber<br />

nicht unbedingt vor Bezahlung der entsprechenden<br />

Spesen durchgeführt werden muss. Einige Zahlungen<br />

können auch vor der Übermittlung des Vordruckes,<br />

wie zum Beispiel jener für die Genehmigung<br />

zur Ausführung der Arbeiten, getätigt werden.<br />

Für jene Arbeiten, die innerhalb 30. Juni 2000 begonnen<br />

wurden werden jene Mitteilungen als gültig<br />

betrachtet, die innerhalb von 90 Tagen ab Beginn<br />

der Arbeiten übermittelt worden sind.<br />

Im Fall von Umstrukturierungsarbeiten und/oder Einzahlungen<br />

die über zwei Jahre hinaus gehen ist es<br />

nicht notwendig, eine neue Mitteilung zu schicken,<br />

auch wenn die Spesen zwecks Absetzung jenem<br />

Jahr anzurechnen sind, in dem sie getragen wurden<br />

(Kassenkriterium). Durch dieses Kriterium wird der<br />

unterschiedlich zustehende Absetzbetrag (41 Prozent<br />

bzw. 36 Prozent), ermittelt.<br />

Bei mehreren Subjekten, die Anspruch auf den Absetzbetrag<br />

haben und auf der Banküberweisung<br />

nur die Steuernummer des Subjektes angegeben<br />

ist, das den Mitteilungsvordruck dem Dienstzentrum<br />

der direkten und indirekten Steuern bzw. dem<br />

Dienstzentrum von Pescara übermittelt hat, kann der<br />

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