1 - introduzione - Agenzia delle Entrate
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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />
bezüglichen Ertrages, sowie die unterlassene Einkommenserklärung<br />
von landwirtschaftlichen Gebäuden,<br />
welche nicht mehr die Voraussetzungen aufweisen, um<br />
als solche eingestuft werden zu können, vorgesehen.<br />
Einfache Gesellschaften und Familienunternehmen<br />
im landwirtschaftlichen Bereich<br />
Einfache Gesellschaften, die im landwirtschaftlichen<br />
Bereich tätig sind, müssen den Vordruck Unico<br />
für Personengesellschaften und diesen gleichgestellte<br />
Gesellschaften abfassen, indem sie das<br />
landwirtschaftliche Einkommen des verpachteten<br />
Grundstückes und, falls der Steuerzahler auch der<br />
Besitzer des Grundstückes ist, das Einkommen aus<br />
Grundbesitz angeben.<br />
Der Gesellschafter, der den Steuerbeistand in Anspruch<br />
nehmen möchte, muss den Vordr.730 abfassen<br />
und in Übersicht A die ihm zustehende Anteilsquote<br />
aus dem Vordr. Unico der<br />
Personengesellschaften und diesen gleichgestellten<br />
Gesellschaften für den landwirtschaftlichen Ertrag<br />
und, falls der Steuerzahler Besitzer des Grundstückes<br />
ist, muß er die eigene Einkommensquote<br />
aus dem Bodenertrag, angeben.<br />
Bei Gründung eines Familienunternehmens, die nicht<br />
nach dem 31. Dezember 1998 erfolgte und gemäß<br />
den Bedingungen von Art. 5, Absatz 4 der DPR Nr.<br />
917 vom 22. Dezember 1986 durchgeführt wurde,<br />
kann der Inhaber dieses Unternehmens nicht steuerlichen<br />
Beistand in Anspruch nehmen, sondern muss<br />
den Vordr. Unico 2003 Natürliche Personen einreichen<br />
und dabei den zustehenden Anteil des landwirtschaftlichen<br />
Einkommens, der im Gründungsakt<br />
des Familienunternehmens aufscheint und den ihm<br />
zustehenden Anteil des Bodenertrages angeben. In<br />
derselben Erklärung ist der Beteiligungsanteil der Familienmitglieder<br />
am Ertrag anzugeben, wie dieser<br />
im Gründungsakt des Familienunternehmens aufscheint.<br />
Außerdem ist zu bestätigen, daß die Anteile<br />
derselben verhältnismäßig der effektiv, während<br />
des Steuerzeitraumes andauernd und vorwiegend<br />
im Unternehmen geleisteten Arbeit, entspricht.<br />
Die anderen Mitglieder des Familienunternehmens<br />
können im Unterschied zum Inhaber, den Vordr.730<br />
einreichen indem sie in Übersicht A den zustehenden<br />
Anteil aus dem landwirtschaftlichen Einkommen<br />
von nicht mehr als 49% und den eigenen Besitzanteil,<br />
mit Hinsicht auf den Bodenertrag, angeben.<br />
Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten am<br />
Bauvermögen<br />
Art. 1, Absätze von 1 bis 7 des G. Nr. 449 vom<br />
27. Dezember 1997 und die darauffolgenden<br />
Abänderungen sehen einen Absetzbetrag von 41<br />
bzw. 36 Prozent der geschuldeten Irpef bis zum Betrag<br />
der in den Jahren von 1998 bis 2003 getragenen<br />
und effektiv zu Lasten gebliebenen Ausgaben<br />
für gemeinschaftliche Teile von Wohnungen,<br />
für einzelne Immobilieneinheiten jeglicher Kategorie,<br />
auch für Landwirtschaftliche, für verschiedene<br />
Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz,<br />
vor. Der Absetzbetrag von 41 bzw. 36 Prozent<br />
steht allen passiven im Staatsgebiet ansässigen und<br />
nicht ansässigen Irpef-Subjekten zu, welche aufgrund<br />
jeglichen Titels (z.B.: Besitz, eines anderen<br />
dinglichen Rechtes, staatliche Konzession, Miete<br />
oder Leihgabe) Inhaber einer Immobilie sind, an<br />
der die Eingriffe zur Wiederherstellung der Bausubstanz<br />
vorgenommen wurden.<br />
Auch das in der häuslichen Gemeinschaft des Besitzers<br />
bzw. des Inhabers lebende Familienmitglied<br />
hat Anspruch auf diesen Absetzbetrag, falls die<br />
Spesen von dieser Person getragen wurden und die<br />
entsprechenden Rechnungen und Überweisungen<br />
auf dessen Namen lauten.<br />
Die Höchstgrenze der Auslagen, auf welche die<br />
41 bzw. 36 Prozent anzuwenden sind, beträgt<br />
77.468,53 Euro für die vom Jahr 1998 bis 2002<br />
getragenen Spesen und Euro 48.000,00 für die<br />
im Jahr 2003 getragenen Spesen und bezieht sich<br />
auf die natürliche Personen und auf jede einzelne<br />
Immobilieneinheit an welcher die Arbeiten zur Wiederherstellung<br />
vorgenommen wurden und steht getrennt,<br />
für jeden Besteuerungszeitraum, zu.<br />
Sollten sich die im Jahr 2003 getragenen Spesen<br />
auf Arbeiten beziehen, die nach dem 1. Jänner<br />
1998 begonnen wurden, müssen für die Berechnung<br />
der abzugsfähigen Höchstgrenze von<br />
48.000,00 Euro, auch die in den Vorjahren getragenen<br />
Spesen berücksichtigt werden.<br />
Werden die Umbauarbeiten in Gebäuden von historischem<br />
und künstlerischem Wert, gemäss GvD<br />
Nr.490 vom 29. Oktober 1999 (ex G. Nr.1089<br />
vom 1. Juni 1939) durchgeführt, kann für die entstehenden<br />
Ausgaben der Steuerabsetzbetrag von<br />
19 Prozent, vermindert um 50 Prozent, angewandt<br />
werden.<br />
Der Absetzbetrag kann für folgende Kategorien von<br />
Umbauarbeiten in Anspruch genommen werden:<br />
– Ordentliche Instandhaltung (nur an Gemeinschaftsteilen<br />
von Wohngebäuden);<br />
– Außerordentliche Instandhaltung;<br />
– Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten für die Erhaltung;<br />
– Umstrukturierung von Bauten;<br />
– Beseitigung von architektonischen Hindernissen<br />
(diese Auslagen können nicht gleichzeitig mit<br />
dem Absetzbetrag der Sanitätskosten in Anspruch<br />
genommen werden, die für einige Fälle unter Sanitätskosten<br />
angeführt sind);<br />
– Arbeiten zwecks Verkabelung der Gebäude;<br />
– Arbeiten zwecks Einschränkung der Lärmbelästigung;<br />
– Arbeiten zwecks Energieeinsparung;<br />
– Arbeiten zwecks statischer Sicherheit und für<br />
mehr Schutz bei Erdbeben;<br />
– Eingriffe zur Herstellung von Gebäuden laut Vorschriften;<br />
– Interne Arbeiten;<br />
– Arbeiten zwecks Vorbeugung von unerlaubten<br />
Handlungen seitens Dritter;<br />
– Arbeiten zur Vorbeugung von Unfällen im Haushalt;<br />
– Bau von dazugehörenden Parkplätzen;<br />
– die Spesen für die Instandhaltung und den Schutz<br />
der Wälder.<br />
– Entsorgung von Asbest.<br />
Auch für folgende Spesen kann der Absetzbetrag in<br />
Anspruch genommen werden:<br />
– Planung der Arbeiten;<br />
– Kauf des Materiales;<br />
– Ausführung der Arbeiten;<br />
– Sonstige berufliche Leistungen für diese Arbeiten;<br />
– Übereinstimmung der Leistungen mit den geltenden<br />
Gesetzen;<br />
– Begutachtungen und Lokalaugenscheine;<br />
– Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und entrichtete<br />
Konzessionsgebühren, die Genehmigungen, die<br />
Erklärungen des Arbeitsbeginns;<br />
– Aufwendungen für die Urbanisation;<br />
– Ausstellung der Pflichtunterlagen, welche die statische<br />
Sicherheit des Bauvermögens bestätigen;<br />
– Sonstige Kosten, die mit der Verwirklichung und<br />
der Ausführung der Arbeiten verbunden sind und<br />
von der Regelung Nr. 41 vom 18. Februar<br />
1998, vorgesehen sind.<br />
Der Absetzbetrag kann auch für den Kauf einer Autobox<br />
bzw. eines Autoabstellplatzes der Teil der<br />
Wohnung ist, in Anspruch genommen werden. Der<br />
Absetzbetrag steht nur für Spesen, die für den Bau<br />
dieser getragen wurden zu, vorausgesetzt, dass<br />
diese vom Verkäufer durch eine Bestätigung belegt<br />
werden.<br />
Bei Kauf einer Autobox kann der Mitteilungsvordruck<br />
an das Dienstzentrum der direkten und indirekten<br />
Steuern oder an das Dienstzentrum von Pescara<br />
nach Beginn der Bauarbeiten (die vom<br />
Konzessionär bzw. vom Bauunternehemen durchgeführt<br />
werden), aber nicht außerhalb der Frist für<br />
die Einreichung der Einkommenserklärung eingereicht<br />
werden, wenn man die Absetzung in Bezug<br />
auf diesen Besteuerungszeitraum in Anspruch nehmen<br />
möchte.<br />
Der Absetzbetrag kann für die Spesen vor dem Jahr<br />
2002, nach Wahl des Steuerzahlers in 5 bzw. 10<br />
gleichbleibenden Raten und für die Spesen die im<br />
Jahr 2002 und im Jahr 2003 getragen wurden in<br />
10 gleichbleibenden Raten aufgeteilt werden. Der<br />
Absetzbetrag kann ab Einreichung der Einkommenserklärung<br />
in Bezug auf das Jahr der getragenen<br />
Spesen in Anspruch genommen werden. Damit der<br />
Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann<br />
ist folgendes zu beachten:<br />
• der Steuerzahler muss dem Amt vorher eine Mitteilung<br />
zukommen lassen, die sich auf jede einzelne<br />
im Kataster eingetragene Immobilieneinheit<br />
bezieht, für welche der Abzug in Anspruch genommen<br />
wird. Es kann sich auch um eine Immobilieneinheit<br />
handeln für welche die Eintragung<br />
im Katasteramt beantragt wurde.<br />
Die Mitteilung ist auf einem entsprechenden Vordruck<br />
abzufassen, muss das Anfangsdatum der<br />
Arbeiten aufweisen und in der Anlage die vorgeschriebenen<br />
Unterlagen bzw. eine notarielle<br />
Ersatzerklärung beinhalten, in welcher der Besitz<br />
dieser Unterlagen bestätigt wird.<br />
sBis zum 31. Dezember 2001 mussten die Mitteilungen<br />
des Arbeitsbeginns, dem zuständigen<br />
Dienstzentrum der direkten und indirekten Steuern<br />
übermittelt werden. Ab 1. Jänner 2002 hingegen<br />
müssen alle Eingaben, infolge der Aufhebung<br />
der genannten Dienstzentren an folgende<br />
Adresse gesandt werden: <strong>Agenzia</strong> <strong>delle</strong> <strong>Entrate</strong>,<br />
Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto,<br />
21 – 65100 Pescara. Eingaben, die eventuell<br />
an die vorhergehende Adresse gesandt wurden,<br />
werden in jedem Fall dem Dienstzentrum von Pescara<br />
zugesandt.<br />
• die Spesen müssen durch eine Banküberweisung<br />
entrichtet werden aus welcher der Zahlungsgrund<br />
und die Steuernummer des Subjektes, das<br />
den Absetzbetrag in Anspruch nimmt, sowie die<br />
MwSt.-Nummer bzw. die Steuernummer des Subjektes<br />
hervorgehen, zu dessen Gunsten die Überweisung<br />
im Sinne der Regelung Nr.41 vom 18.<br />
Februar 1998, welche die Bestimmungen des<br />
Art. 1 des G. Nr. 449/97 in Kraft setzt, durchgeführt<br />
wurde.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Zahlungen<br />
nicht durch eine Banküberweisung belegt<br />
werden müssen:<br />
– die Zahlungen innerhalb 28. März 1998, Datum<br />
an dem die oben genannte Regelung in Kraft<br />
getreten ist;<br />
– die Spesen in Bezug auf die Urbanisierung;<br />
– die Einbehalte auf die Akontozahlungen der<br />
Gehälter;<br />
– die Stempelgebühr;<br />
– die Gebühren, welche für Konzessionen, Genehmigungen<br />
und Tätigkeitsbeginnerklärungen entrichtet<br />
wurden.<br />
Es wird klargestellt, dass die Übermittlung des Mitteilungsvordruckes<br />
an das Dienstzentrum von Pescara<br />
vor dem Beginn der Umbauarbeiten aber<br />
nicht unbedingt vor Bezahlung der entsprechenden<br />
Spesen durchgeführt werden muss. Einige Zahlungen<br />
können auch vor der Übermittlung des Vordruckes,<br />
wie zum Beispiel jener für die Genehmigung<br />
zur Ausführung der Arbeiten, getätigt werden.<br />
Für jene Arbeiten, die innerhalb 30. Juni 2000 begonnen<br />
wurden werden jene Mitteilungen als gültig<br />
betrachtet, die innerhalb von 90 Tagen ab Beginn<br />
der Arbeiten übermittelt worden sind.<br />
Im Fall von Umstrukturierungsarbeiten und/oder Einzahlungen<br />
die über zwei Jahre hinaus gehen ist es<br />
nicht notwendig, eine neue Mitteilung zu schicken,<br />
auch wenn die Spesen zwecks Absetzung jenem<br />
Jahr anzurechnen sind, in dem sie getragen wurden<br />
(Kassenkriterium). Durch dieses Kriterium wird der<br />
unterschiedlich zustehende Absetzbetrag (41 Prozent<br />
bzw. 36 Prozent), ermittelt.<br />
Bei mehreren Subjekten, die Anspruch auf den Absetzbetrag<br />
haben und auf der Banküberweisung<br />
nur die Steuernummer des Subjektes angegeben<br />
ist, das den Mitteilungsvordruck dem Dienstzentrum<br />
der direkten und indirekten Steuern bzw. dem<br />
Dienstzentrum von Pescara übermittelt hat, kann der<br />
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