1 - introduzione - Agenzia delle Entrate
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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />
welches die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht<br />
vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR<br />
nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten<br />
Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger<br />
Arbeit anzugeben.<br />
Fall 4<br />
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende<br />
Einkünfte bezogen hat:<br />
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein<br />
rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und<br />
der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist<br />
(Kode 4);<br />
• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />
die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber<br />
kein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde<br />
(Kode 3).<br />
In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile<br />
E23 der Kode „4“ anzugeben und zudem müssen<br />
zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst<br />
werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen<br />
für welches kein Fond eingerichtet wurde anzugeben<br />
und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen<br />
und in der zweiten Zeile ist das andere<br />
Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />
das Fond eingerichtet wurde, anzugeben.<br />
Ersatzeinnahmen und Zinsen<br />
Erträge, die als Ersatz von Einkünften erzielt wurden,<br />
auch infolge von Abtretung der Forderungen,<br />
die als Schadenersatz bezogenen Entschädigungen,<br />
auch in Form von Versicherungen für den Verlust<br />
von Einkünften, mit Ausnahme der Entschädigungen,<br />
die sich für die bleibende Invalidität bzw.<br />
bei Todesfall ergeben haben, die Verzugszinsen<br />
und Zinsen für Zahlungsaufschub, bilden Einkünfte<br />
derselben Kategorie wie die Ersatz- und Verlusteinkünfte<br />
bzw. wie jene Einkünfte, die aus Forderungen<br />
stammen und auf welche diese Zinsen angereift<br />
sind. In diesen Fällen sind dieselben<br />
Übersichten der Einkommenserklärung zu verwenden,<br />
in denen die Ersatzeinkünfte bzw. jene Einkünfte,<br />
auf die sich die Forderungen beziehen, erklärt<br />
worden wären.<br />
Unter diese Kategorie fallen: die Lohnausgleichsentschädigung,<br />
die Arbeitslosenzulage, die Mobilitätszulage,<br />
die Mutterschaftszulage, die Beträge,<br />
welche sich aus Geschäften jeglicher Art ergeben<br />
sowie Unterhaltszuschüsse, die den Arbeitnehmern<br />
einstweilen ausbezahlt werden, die ein Strafverfahren<br />
anhängig haben.<br />
Zulagen, die als Entschädigung für den Ausfall von<br />
Einkünften für mehrere Jahre zustehen, sind im Teil<br />
VIII „Einkünfte die der getrennten Besteuerung unterliegen“<br />
des Vordruckes F in Zeile F10, zu erklären.<br />
Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein<br />
Einkommen bilden<br />
Zwecks Steuerbefreiung werden den ordentlichen<br />
Vorzugsrenten, die an das Wehrdienstpersonal entrichtet<br />
werden (Urteil Nr. 387 vom 4.-11. Juli<br />
1989 des Verfassungsgerichthofes) folgende Renten<br />
gleichgestellt:<br />
• die tarifmässigen Renten an Personen, die den<br />
Dienst in der Eigenschaft als Offizierkadett<br />
und/oder als Reserveoffizier oder Unteroffizier<br />
(nur jene die in der letzen Phase des Dienstes als<br />
Sergeant befördert wurden) geleistet haben und<br />
während dieses Militärdienstes einen körperlichen<br />
Schaden erlitten haben, der eine Behinderung<br />
zur Folge hat;<br />
• die tarifmäßigen Renten an Hilfs-Carabinieri (im<br />
Militärdienst), und an jene welche den Militärdienst<br />
bei der Staatspolizei, der Finanzwache,<br />
der Berufsfeuerwehr und an jene Personen die einen<br />
freiwilligen Mitlitärdienst leisten, immer vorausgesetzt,<br />
dass die Behinderung, welche die<br />
Rente zur Folge hat, während des Wehrdienstes<br />
und infolge des Wehrdienstes bzw. des Zeitraumes,<br />
welcher der Militärpflicht entspricht, entstanden<br />
ist.<br />
Steuerbefreit sind auch folgende Auszahlungen:<br />
• die Sozialerhöhung der Renten, welche vom<br />
Art.1 des G. Nr. 544 vom 29.Dezember 1998;<br />
• die Mobilitätszulagen laut Art.7, Abs. 5 des G.<br />
Nr. 223 vom 23.Juli 1991, für den reinvestierten<br />
Teil der Genossenschaften;<br />
• die vom Gesetz Nr. 448/98 vorgesehene Mutterschaftszulage<br />
für die Frau, die nicht arbeitet;<br />
• Renten, die italienischen Bürgern und ihren Familienangehörigen<br />
entrichtet wurden, die infolge<br />
der Explosion von Waffen und Sprengkörpern,<br />
die von den Streitkräften nach Militärübungen<br />
unbeaufsichtigt liegengelassen wurden, schwerverletzt<br />
wurden oder verstorben sind;<br />
• die Renten, welche den italienischen Bürgern,<br />
den Ausländern und den staatenlosen Opfern<br />
entrichtet wurden, die bei der Erfüllung ihrer<br />
Pflicht bzw. infolge von terroristischen Gewaltakten<br />
oder von Anschlägen der organisierten Kriminalität,<br />
arbeitsunfähig wurden wie auch die<br />
übertragbaren Sonderrenten, die den Hinterbliebenen<br />
von verpflichteten Personen, von Terrorismus-<br />
oder von Opfern der organisierten Kriminalität,<br />
entrichtet wurden;<br />
• die Zulagen für die Mitarbeit an der Forschungstätigkeit,<br />
die von den Universitäten, von den astronomischen,<br />
astrophysikalischen Beobachtungsstationen,<br />
von den öffentlichen Körperschaften und<br />
den Forschungsinstitutionen gemäss Art.8 des DP-<br />
CM Nr. 593 vom 30. Dezember 1993 und den<br />
darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen<br />
von der ENEA und der ASI entrichtet wurden.<br />
Folgende Studienstipendien sind steuerfrei:<br />
• die an Universitätsstudenten gemäß Gesetz Nr.<br />
390 vom 2. Dezember 1991 von den Regionen<br />
mit Sonderstatut, sowie von den autonomen Provinzen<br />
Trient und Bozen ausbezahlten Studienstipendien;<br />
• die von Universitäten und von Universitätsinstituten<br />
gemäß Gesetz Nr. 398 von 30. November<br />
1989 ausbezahlten Studienstipendien für die<br />
Teilnahme an Fortbildungskursen und für den Besuch<br />
von Schulen für die Spezialisierung, für den<br />
Besuch von Doktoratskursen für die post-universitäre<br />
Forschung und für Spezialisierungskurse im<br />
Ausland;<br />
• die ab dem 1. Januar 2000 im Rahmen des<br />
„Socrates“-Programmes gestifteten Studienstipendien<br />
aufgrund der Entscheidung<br />
Nr.819/95/CE des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 14. März 1995, abgeändert<br />
durch Entscheidung Nr. 576/98/CE des Europaparlaments<br />
und des Europarates, sowie die<br />
zusätzlichen Summen, die von der Universität unter<br />
der Bedingung entrichtet wurden, dass der<br />
jährliche Gesamtbetrag 7.746,85 Euro, nicht<br />
überschreitet;<br />
• im Sinne des GvD Nr. 257 vom 8. August 1991<br />
an Studenten für den Besuch von Fachkursen in<br />
Bereich der Medizin und Chirurgie ausbezahlten<br />
Studienstipendien.<br />
• Studienstipendien, die den Opfern des Terrorismus<br />
und der Kriminalität, an Waisen und Kinder<br />
dieser (Gesetz Nr. 407 vom 23. November<br />
1998), ausbezahlt wurden.<br />
Erträge, die das INAIL zuweist, die Tagesvergütung<br />
für Dauerinvalidität ausgeschlossen, gelten nicht als<br />
Einkünfte und sind in steuerlicher Hinsicht nicht von<br />
Bedeutung. Auch Einkommen derselben Natur, die<br />
von Seitern nicht ansässiger Körperschaften zuwiesen<br />
werden, bilden kein Einkommen.<br />
Falls der Steuerzahler Einkommen von einem ausländischen<br />
Vorsorgeinstitut als Vergütung für einen<br />
erlittenen Schaden infolge eines Arbeitsunfalles<br />
bzw. einer Krankheit als Folge der beruflichen<br />
Tätigkeit bezieht, ist eine Selbstbescheinigung an<br />
die Agentur der Einnahmen – Direzione Centrale<br />
Accertamento – zu schicken, aus welcher die Ursache<br />
hervorgeht, die Anspruch auf die Vergütung<br />
gibt. Diese Selbstbescheinigung ist nur ein einziges<br />
Mal einzureichen und muss infolgedessen, falls sie<br />
in den Vorjahren bereits eingereicht wurde, nicht<br />
mehr eingereicht werden.<br />
Neuaufnahme eines Darlehensvertrages<br />
Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen eines<br />
Darlehensvertrages, der für den Ankauf einer Eigentumswohnung<br />
abgeschlossen wurde, bleibt der<br />
Anspruch auf die zustehende Absetzung im Sinne<br />
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen<br />
Darlehensvertrages geltenden Bestimmungen<br />
nur dann bestehen, wenn die Vertragsparteien und<br />
der in Garantie gegebene Wert der Immobilieneinheit<br />
unverändert geblieben ist und der Darlehensbetrag<br />
nicht höher als der restliche Kapitalanteil<br />
ist (einschließlich der eventuell abgelaufenen<br />
und nicht bezahlten Raten, des Anteils der Zinsen<br />
des laufenden Semesters, aufgewertet auf den Kurs<br />
des Tages, an dem der Umtausch stattfindet, sowie<br />
der Belastungen, die durch vorzeitige Auflösung in<br />
ausländische Währung entstanden sind) und mit<br />
Datum der Wiederaufnahme der Verhandlungen<br />
besagten Vertrages, zu erstatten ist. Die Vertragsparteien<br />
gelten als unverändert, auch falls die Wiederaufnahme<br />
der Verhandlungen anstatt mit dem ursprünglichen<br />
Vertragspartner, zwischen der Bank<br />
und jener Person, die in der Zwischenzeit durch die<br />
Übernahme in das Darlehensverhältnis eingetreten<br />
ist, stattfindet.<br />
Strafen<br />
Die verwaltungsbehördliche Geldstrafe von 258,00<br />
Euro bis 2.065,00 Euro wird angewandt, falls in<br />
der Erklärung wichtige Angaben zwecks Ermittlung<br />
des Steuerzahlers oder der Steuern, entweder unterlassen<br />
wurden, nicht genau bzw. unvollständig, angeführt<br />
wurden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf alle<br />
anderen Angaben, die bei der Abfassung der Erklärung<br />
vorgeschrieben sind und auf ungenaue oder<br />
unvollständige Art und Weise angegeben wurden.<br />
Ist in der Erklärung ein niedrigeres Einkommen angegeben<br />
als das ermittelte bzw. ist eine niedrigere Steuer<br />
angegeben als die geschuldete bzw. ein höheres<br />
Guthaben als das zustehende, wird eine Verwaltungsstrafe<br />
von 100 bis 200 Prozent der Mehrsteuer<br />
bzw. des Unterschiedsbetrages des Guthabens, verhängt.<br />
Diesselbe Strafe wird verhängt, falls in der Erklärung<br />
nicht zulässige Steuerabsetzbeträge bzw.<br />
falls widerrechtliche Abzüge von der Bemessungsgrundlage<br />
angegeben sind, auch falls diese beim<br />
Abzug an der Quelle vorgenommen wurden.<br />
Bei einer unterlassenen, ungenügenden bzw. verspäteten<br />
Akontozahlung bzw. Saldozahlung der Steuer,<br />
die sich aus der Erklärung ergibt, wird eine Verwaltungsstrafe<br />
von 30 Prozent jedes nicht oder zu spät<br />
entrichteten Betrages verhängt. Dieselbe Strafe wird<br />
auf die Mehrsteuer verhängt, die sich durch die automatischen<br />
bzw. formalen Kontrollen ergibt, die im<br />
Sinne der Artikel 36-bis und 36-ter des DPR Nr.600<br />
vom 29. September 1973 durchgeführt werden.<br />
Die Strafe von 30 Prozent wird reduziert:<br />
• um 10 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb<br />
von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung<br />
des Ergebnisses der automatischen Abrechnung,<br />
die im Sinne des Artikels 36-bis des DPR Nr.600<br />
von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden;<br />
• um 20 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb<br />
von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des<br />
Ergebnisses der formellen Kontrolle der Erklärung,<br />
die im Sinne des Artikels 36-ter des DPR Nr.600<br />
von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden;<br />
Die falsche Angabe der eigenen Steuernummer<br />
bzw. der Steuernummer anderer Subjekte oder der<br />
meldeamtlichen Daten in der Einkommenserklärung,<br />
durch welche die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage,<br />
der Steuer und die Einzahlung der<br />
Abgaben behindert wird, wird mit einer Verwaltungsstrafe<br />
von 103,00 Euro bis 2.065,00 Euro<br />
geahndet.<br />
Die Steuerzahler werden auf die spezifischen von Art.<br />
4 des G. Nr. 146 vom 24. April 1980 vorgesehenen<br />
Strafen, in Bezug auf die Erklärung von Gebäudeerträgen,<br />
aufmerksam gemacht. Insbesondere sind<br />
hier die Fälle von unterlassener Katastereintragung der<br />
Gebäude und demzufolge demzufolge auch des dies-<br />
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