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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />

welches die Einrichtung der Abfertigung (TFR) nicht<br />

vorgesehen ist anzugeben und das Kästchen „TFR<br />

nicht vorgesehen“ anzukreuzen und in der zweiten<br />

Zeile ist das andere Einkommen aus nicht selbständiger<br />

Arbeit anzugeben.<br />

Fall 4<br />

Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres folgende<br />

Einkünfte bezogen hat:<br />

• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />

die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, ein<br />

rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde und<br />

der Steuerpflichtige diesem nicht beigetreten ist<br />

(Kode 4);<br />

• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />

die Abfertigung (TFR) vorgesehen ist, aber<br />

kein rechtsgeschäftlicher Fond eingerichtet wurde<br />

(Kode 3).<br />

In diesem Fall ist im Kästchen der Spalte 1 der Zeile<br />

E23 der Kode „4“ anzugeben und zudem müssen<br />

zwei getrennte Zeilen der Übersicht C abgefasst<br />

werden: in der ersten Zeile ist das Einkommen<br />

für welches kein Fond eingerichtet wurde anzugeben<br />

und das Kästchen „TFR nicht vorgesehen“ anzukreuzen<br />

und in der zweiten Zeile ist das andere<br />

Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit für welche<br />

das Fond eingerichtet wurde, anzugeben.<br />

Ersatzeinnahmen und Zinsen<br />

Erträge, die als Ersatz von Einkünften erzielt wurden,<br />

auch infolge von Abtretung der Forderungen,<br />

die als Schadenersatz bezogenen Entschädigungen,<br />

auch in Form von Versicherungen für den Verlust<br />

von Einkünften, mit Ausnahme der Entschädigungen,<br />

die sich für die bleibende Invalidität bzw.<br />

bei Todesfall ergeben haben, die Verzugszinsen<br />

und Zinsen für Zahlungsaufschub, bilden Einkünfte<br />

derselben Kategorie wie die Ersatz- und Verlusteinkünfte<br />

bzw. wie jene Einkünfte, die aus Forderungen<br />

stammen und auf welche diese Zinsen angereift<br />

sind. In diesen Fällen sind dieselben<br />

Übersichten der Einkommenserklärung zu verwenden,<br />

in denen die Ersatzeinkünfte bzw. jene Einkünfte,<br />

auf die sich die Forderungen beziehen, erklärt<br />

worden wären.<br />

Unter diese Kategorie fallen: die Lohnausgleichsentschädigung,<br />

die Arbeitslosenzulage, die Mobilitätszulage,<br />

die Mutterschaftszulage, die Beträge,<br />

welche sich aus Geschäften jeglicher Art ergeben<br />

sowie Unterhaltszuschüsse, die den Arbeitnehmern<br />

einstweilen ausbezahlt werden, die ein Strafverfahren<br />

anhängig haben.<br />

Zulagen, die als Entschädigung für den Ausfall von<br />

Einkünften für mehrere Jahre zustehen, sind im Teil<br />

VIII „Einkünfte die der getrennten Besteuerung unterliegen“<br />

des Vordruckes F in Zeile F10, zu erklären.<br />

Steuerfreie Einkünfte und Erträge, die kein<br />

Einkommen bilden<br />

Zwecks Steuerbefreiung werden den ordentlichen<br />

Vorzugsrenten, die an das Wehrdienstpersonal entrichtet<br />

werden (Urteil Nr. 387 vom 4.-11. Juli<br />

1989 des Verfassungsgerichthofes) folgende Renten<br />

gleichgestellt:<br />

• die tarifmässigen Renten an Personen, die den<br />

Dienst in der Eigenschaft als Offizierkadett<br />

und/oder als Reserveoffizier oder Unteroffizier<br />

(nur jene die in der letzen Phase des Dienstes als<br />

Sergeant befördert wurden) geleistet haben und<br />

während dieses Militärdienstes einen körperlichen<br />

Schaden erlitten haben, der eine Behinderung<br />

zur Folge hat;<br />

• die tarifmäßigen Renten an Hilfs-Carabinieri (im<br />

Militärdienst), und an jene welche den Militärdienst<br />

bei der Staatspolizei, der Finanzwache,<br />

der Berufsfeuerwehr und an jene Personen die einen<br />

freiwilligen Mitlitärdienst leisten, immer vorausgesetzt,<br />

dass die Behinderung, welche die<br />

Rente zur Folge hat, während des Wehrdienstes<br />

und infolge des Wehrdienstes bzw. des Zeitraumes,<br />

welcher der Militärpflicht entspricht, entstanden<br />

ist.<br />

Steuerbefreit sind auch folgende Auszahlungen:<br />

• die Sozialerhöhung der Renten, welche vom<br />

Art.1 des G. Nr. 544 vom 29.Dezember 1998;<br />

• die Mobilitätszulagen laut Art.7, Abs. 5 des G.<br />

Nr. 223 vom 23.Juli 1991, für den reinvestierten<br />

Teil der Genossenschaften;<br />

• die vom Gesetz Nr. 448/98 vorgesehene Mutterschaftszulage<br />

für die Frau, die nicht arbeitet;<br />

• Renten, die italienischen Bürgern und ihren Familienangehörigen<br />

entrichtet wurden, die infolge<br />

der Explosion von Waffen und Sprengkörpern,<br />

die von den Streitkräften nach Militärübungen<br />

unbeaufsichtigt liegengelassen wurden, schwerverletzt<br />

wurden oder verstorben sind;<br />

• die Renten, welche den italienischen Bürgern,<br />

den Ausländern und den staatenlosen Opfern<br />

entrichtet wurden, die bei der Erfüllung ihrer<br />

Pflicht bzw. infolge von terroristischen Gewaltakten<br />

oder von Anschlägen der organisierten Kriminalität,<br />

arbeitsunfähig wurden wie auch die<br />

übertragbaren Sonderrenten, die den Hinterbliebenen<br />

von verpflichteten Personen, von Terrorismus-<br />

oder von Opfern der organisierten Kriminalität,<br />

entrichtet wurden;<br />

• die Zulagen für die Mitarbeit an der Forschungstätigkeit,<br />

die von den Universitäten, von den astronomischen,<br />

astrophysikalischen Beobachtungsstationen,<br />

von den öffentlichen Körperschaften und<br />

den Forschungsinstitutionen gemäss Art.8 des DP-<br />

CM Nr. 593 vom 30. Dezember 1993 und den<br />

darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen<br />

von der ENEA und der ASI entrichtet wurden.<br />

Folgende Studienstipendien sind steuerfrei:<br />

• die an Universitätsstudenten gemäß Gesetz Nr.<br />

390 vom 2. Dezember 1991 von den Regionen<br />

mit Sonderstatut, sowie von den autonomen Provinzen<br />

Trient und Bozen ausbezahlten Studienstipendien;<br />

• die von Universitäten und von Universitätsinstituten<br />

gemäß Gesetz Nr. 398 von 30. November<br />

1989 ausbezahlten Studienstipendien für die<br />

Teilnahme an Fortbildungskursen und für den Besuch<br />

von Schulen für die Spezialisierung, für den<br />

Besuch von Doktoratskursen für die post-universitäre<br />

Forschung und für Spezialisierungskurse im<br />

Ausland;<br />

• die ab dem 1. Januar 2000 im Rahmen des<br />

„Socrates“-Programmes gestifteten Studienstipendien<br />

aufgrund der Entscheidung<br />

Nr.819/95/CE des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 14. März 1995, abgeändert<br />

durch Entscheidung Nr. 576/98/CE des Europaparlaments<br />

und des Europarates, sowie die<br />

zusätzlichen Summen, die von der Universität unter<br />

der Bedingung entrichtet wurden, dass der<br />

jährliche Gesamtbetrag 7.746,85 Euro, nicht<br />

überschreitet;<br />

• im Sinne des GvD Nr. 257 vom 8. August 1991<br />

an Studenten für den Besuch von Fachkursen in<br />

Bereich der Medizin und Chirurgie ausbezahlten<br />

Studienstipendien.<br />

• Studienstipendien, die den Opfern des Terrorismus<br />

und der Kriminalität, an Waisen und Kinder<br />

dieser (Gesetz Nr. 407 vom 23. November<br />

1998), ausbezahlt wurden.<br />

Erträge, die das INAIL zuweist, die Tagesvergütung<br />

für Dauerinvalidität ausgeschlossen, gelten nicht als<br />

Einkünfte und sind in steuerlicher Hinsicht nicht von<br />

Bedeutung. Auch Einkommen derselben Natur, die<br />

von Seitern nicht ansässiger Körperschaften zuwiesen<br />

werden, bilden kein Einkommen.<br />

Falls der Steuerzahler Einkommen von einem ausländischen<br />

Vorsorgeinstitut als Vergütung für einen<br />

erlittenen Schaden infolge eines Arbeitsunfalles<br />

bzw. einer Krankheit als Folge der beruflichen<br />

Tätigkeit bezieht, ist eine Selbstbescheinigung an<br />

die Agentur der Einnahmen – Direzione Centrale<br />

Accertamento – zu schicken, aus welcher die Ursache<br />

hervorgeht, die Anspruch auf die Vergütung<br />

gibt. Diese Selbstbescheinigung ist nur ein einziges<br />

Mal einzureichen und muss infolgedessen, falls sie<br />

in den Vorjahren bereits eingereicht wurde, nicht<br />

mehr eingereicht werden.<br />

Neuaufnahme eines Darlehensvertrages<br />

Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen eines<br />

Darlehensvertrages, der für den Ankauf einer Eigentumswohnung<br />

abgeschlossen wurde, bleibt der<br />

Anspruch auf die zustehende Absetzung im Sinne<br />

der zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen<br />

Darlehensvertrages geltenden Bestimmungen<br />

nur dann bestehen, wenn die Vertragsparteien und<br />

der in Garantie gegebene Wert der Immobilieneinheit<br />

unverändert geblieben ist und der Darlehensbetrag<br />

nicht höher als der restliche Kapitalanteil<br />

ist (einschließlich der eventuell abgelaufenen<br />

und nicht bezahlten Raten, des Anteils der Zinsen<br />

des laufenden Semesters, aufgewertet auf den Kurs<br />

des Tages, an dem der Umtausch stattfindet, sowie<br />

der Belastungen, die durch vorzeitige Auflösung in<br />

ausländische Währung entstanden sind) und mit<br />

Datum der Wiederaufnahme der Verhandlungen<br />

besagten Vertrages, zu erstatten ist. Die Vertragsparteien<br />

gelten als unverändert, auch falls die Wiederaufnahme<br />

der Verhandlungen anstatt mit dem ursprünglichen<br />

Vertragspartner, zwischen der Bank<br />

und jener Person, die in der Zwischenzeit durch die<br />

Übernahme in das Darlehensverhältnis eingetreten<br />

ist, stattfindet.<br />

Strafen<br />

Die verwaltungsbehördliche Geldstrafe von 258,00<br />

Euro bis 2.065,00 Euro wird angewandt, falls in<br />

der Erklärung wichtige Angaben zwecks Ermittlung<br />

des Steuerzahlers oder der Steuern, entweder unterlassen<br />

wurden, nicht genau bzw. unvollständig, angeführt<br />

wurden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf alle<br />

anderen Angaben, die bei der Abfassung der Erklärung<br />

vorgeschrieben sind und auf ungenaue oder<br />

unvollständige Art und Weise angegeben wurden.<br />

Ist in der Erklärung ein niedrigeres Einkommen angegeben<br />

als das ermittelte bzw. ist eine niedrigere Steuer<br />

angegeben als die geschuldete bzw. ein höheres<br />

Guthaben als das zustehende, wird eine Verwaltungsstrafe<br />

von 100 bis 200 Prozent der Mehrsteuer<br />

bzw. des Unterschiedsbetrages des Guthabens, verhängt.<br />

Diesselbe Strafe wird verhängt, falls in der Erklärung<br />

nicht zulässige Steuerabsetzbeträge bzw.<br />

falls widerrechtliche Abzüge von der Bemessungsgrundlage<br />

angegeben sind, auch falls diese beim<br />

Abzug an der Quelle vorgenommen wurden.<br />

Bei einer unterlassenen, ungenügenden bzw. verspäteten<br />

Akontozahlung bzw. Saldozahlung der Steuer,<br />

die sich aus der Erklärung ergibt, wird eine Verwaltungsstrafe<br />

von 30 Prozent jedes nicht oder zu spät<br />

entrichteten Betrages verhängt. Dieselbe Strafe wird<br />

auf die Mehrsteuer verhängt, die sich durch die automatischen<br />

bzw. formalen Kontrollen ergibt, die im<br />

Sinne der Artikel 36-bis und 36-ter des DPR Nr.600<br />

vom 29. September 1973 durchgeführt werden.<br />

Die Strafe von 30 Prozent wird reduziert:<br />

• um 10 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb<br />

von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung<br />

des Ergebnisses der automatischen Abrechnung,<br />

die im Sinne des Artikels 36-bis des DPR Nr.600<br />

von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden;<br />

• um 20 Prozent, falls die geschuldeten Beträge innerhalb<br />

von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des<br />

Ergebnisses der formellen Kontrolle der Erklärung,<br />

die im Sinne des Artikels 36-ter des DPR Nr.600<br />

von 1973 durchgeführt wurden, bezahlt werden;<br />

Die falsche Angabe der eigenen Steuernummer<br />

bzw. der Steuernummer anderer Subjekte oder der<br />

meldeamtlichen Daten in der Einkommenserklärung,<br />

durch welche die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage,<br />

der Steuer und die Einzahlung der<br />

Abgaben behindert wird, wird mit einer Verwaltungsstrafe<br />

von 103,00 Euro bis 2.065,00 Euro<br />

geahndet.<br />

Die Steuerzahler werden auf die spezifischen von Art.<br />

4 des G. Nr. 146 vom 24. April 1980 vorgesehenen<br />

Strafen, in Bezug auf die Erklärung von Gebäudeerträgen,<br />

aufmerksam gemacht. Insbesondere sind<br />

hier die Fälle von unterlassener Katastereintragung der<br />

Gebäude und demzufolge demzufolge auch des dies-<br />

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