1 - introduzione - Agenzia delle Entrate
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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />
die eventuell eingezahlte IINVIM dazuzurechnen. Falls<br />
es sich um Grundstücke handelt, welche aufgrund einer<br />
Nachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als<br />
Kaufpreis jener Wert angenommen, welcher in den entsprechenden<br />
Meldungen und registrierten Akten erklärt und folglich<br />
festgesetzt und verrechnet wurde, wobei dieser um die<br />
entsprechenden INVIM-Kosten und der Erbsteuer erhöht wird<br />
Ab dem Jahr 2002 ist es zwecks Ermittlung der<br />
Mehrwerte zugelassen, dass man anstelle des Kaufpreises<br />
oder des Baugrundwertes, jenen Wert angibt,<br />
dem Baugrund infolge eines vereidigten Schätzungsberichtes<br />
zugewiesen wurde. In diesem Fall<br />
muss eine Ersatzsteuer von 4% eingezahlt werden.<br />
Die Finanzverwaltung behält sich das Recht vor, in<br />
die Akten, welche den vereidigten Schätzungsbericht<br />
betreffen Einsicht nehmen zu können und die Daten<br />
des Verfassers dieses Berichtes vom Steuerpflichtigen<br />
zu erfahren. Der Steuerpflichtige ist aus diesem<br />
Grund verpflichtet diese Urkunden aufzubewahren.<br />
Die für die Abfassung des Schätzungsberichtes getragenen<br />
Kosten können zwecks Berechnung der Mehrwerte<br />
zum Anfangswert dazugerechnet werden, falls<br />
diese vom Steuerpflichtigen tatsächlich getragen wurden<br />
und zu seinen Lasten geblieben sind. Diese möglichkeit<br />
besteht, da es sich um Kosten des Gutes selbst handelt.<br />
Mietzins - Ermittlung der proportionalen Quote<br />
Für die Berechnung des verhältnismäßigen Anteiles<br />
der Miete ist die folgende Formel anzuwenden:<br />
Gesamtbetrag der Miete x Einzelertrag<br />
verhältnismäßiger = _____________________________<br />
Mietzins<br />
Gesamtbetrag der Erträge<br />
Beispiel:<br />
Katasterertrag der Wohnung,<br />
aufgewertet um 5%: 464,81<br />
Katasterertrag der dazugehörenden<br />
Einheit,aufgewertet um 5% 51,65<br />
Gesamtbetrag der Miete: 10.329,14<br />
Anteil der Wohnungsmiete:<br />
10.329,14 X 464,81<br />
_______________________ = 9.296,15<br />
(464,81 + 51,65)<br />
Anteil der Miete für die dazugehörende Einheit<br />
10.329,14 X 51,65<br />
______________________ = 1.032,99<br />
(464,81 + 51,65)<br />
Sonderfälle bei der Abfassung des Kästchens<br />
F1 der Aufstellung „Ehepartner und andere<br />
zu Lasten lebende Familienmitglieder“<br />
1. Bei zwei zu Lasten lebenden Kindern, wovon<br />
das erste am 31. Juli 2003 geheiratet hat und<br />
ab diesem Datum zu Lasten des Ehepartners<br />
lebt.<br />
Im vorliegenden Fall scheint das zweite, jüngere<br />
Kind in steuerlicher Hinsicht für die ersten sieben<br />
Monate des Jahres als „zweites Kind“ auf, während<br />
es für die nächsten fünf Monate des Jahres zum<br />
Zwecke der vorgesehenen Steuerabsätze als „erstes<br />
Kind“ aufscheinen wird.<br />
Deshalb muss man bei der Abfassung der Aufstellung<br />
„Ehepartner und andere zu Lasten lebende<br />
Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2004 zwei<br />
Zeilen F1 ausfüllen und in der Folge zwei getrennte<br />
Aufstellungen des vorgenannten Vordruckes verwenden:<br />
eine dient für die Angaben in Bezug auf<br />
die erste Zeitspanne, wobei das Datum der Eheschließung<br />
und die Anzahl der Monate (7) bis zu<br />
diesem Datum anzugeben sind; die andere Aufstellung<br />
dient für die Angaben der zweiten Zeitspanne,<br />
wobei die Steuernummer des anderen Kindes,<br />
das weiterhin steuerlich zu Lasten lebt und die<br />
Anzahl der Monate (5) in welchen dieses Kind als<br />
„erstes Kind“ bezeichnet wird, anzugeben sind.<br />
2. Steuerpflichtige mit einem Kind, das in steuerlicher<br />
Hinsicht für die ersten 4 Monate des<br />
Jahres zu 50% und die daraufffolgenden 8<br />
Monate des Jahres 100% zu ihren Lasten lebt<br />
Falls im Laufe des Jahres 2003 eine Änderung des<br />
zustehenden absetzbaren Prozentsatzes stattgefunden<br />
hat, so ist bei der Abfassung der Aufstellung<br />
„Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“<br />
des Vordr. 730/2004 die oben beschriebene<br />
Art und Weise zu befolgen, was heißt,<br />
dass in Bezug auf die zwei verschiedenen Zeitspannen<br />
zwei getrennte Aufstellungen abzufassen sind.<br />
In diesen Aufstellungen sind jeweils die Steuernummer<br />
des zu Lasten lebenden Kindes und insbesondere<br />
in Zeile F1 der ersten Aufstellung, die Anzahl<br />
der Monate (4) und der entspechende zustehende<br />
Prozentsatz (50%) anzugeben, weiters ist in Zeile<br />
F1 der zweiten Aufstellung die Anzahl der Monate<br />
(8), sowie der ensprechende zustehende Prozentsatz<br />
(100%) anzugeben.<br />
3. Steuerpflichtige, deren zu Lasten lebender Ehepartner<br />
im Juli des Jahres 2003 verstorben ist<br />
und die zwei zu Lasten lebende Kinde haben<br />
Im vorliegenden Fall stehen für das erste zu Lasten<br />
lebende Kind in diesem Jahr zwei verschiedene Absetzbeträge<br />
zu: jener für das erste Kind für den Zeitraum<br />
in welchem der Ehepartner noch gelebt hat<br />
und jener für den zweiten Zeitraum Ableben des<br />
Ehepartners.<br />
Bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und<br />
andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des<br />
Vordr. 730/2004 ist zu beachten, dass der Ehepartner<br />
nur in den ersten Monaten des Jahres gelebt<br />
hat, weshalb in der für den Ehepartner vorgesehenen<br />
Zeile der vorgenannten Aufstellungen die Steuernummer<br />
des zu Lasten lebenden Ehepartners und<br />
die Anzahl der Monate in denen dieser gelebt hat<br />
(in diesem Fall 7) in der Spalte „Monate in denen<br />
ein Familienmitglied zu Lasten lebt“ einzutragen ist.<br />
Für das erste Kind sind zwei Zeilen abzufassen: in der<br />
ersten Zeile ist dieses Kind als erstes Kind zu bezeichnen<br />
indem das Kästchen F1 anzukreuzen ist und die<br />
Zahl „7“ in der Spalte für die Angabe der Monate, der<br />
zu Lasten lebenden Familienmitglieder, einzutragen ist;<br />
in der zweiten Zeile ist im Kästchen Prozentsatz der<br />
Buchstabe „C“ und in der Spalte für die Angabe der<br />
Zeitspanne in welcher die Absetzung zusteht, die Anzahl<br />
der Monate, die dem zweiten Zeitraum des Jahres<br />
entsprechen (in diesem Fall 5) anzugeben.<br />
Für das zweite Kind ist hingegen nur eine Zeile abzufassen<br />
in welcher die Zahl „12“, anzugeben ist<br />
und diese Zahl den Monaten entspricht in denen<br />
dieses Kind zu Lasten gelebt hat und es für dieses<br />
Kind im Laufe des Jahres 2003 in steuerlicher Hinsicht<br />
keine Veränderung gegeben hat.<br />
Vergütungen infolge einer Amateursportlichen<br />
Tätigkeit<br />
In Bezug auf die Außendienstvergütungen, auf die<br />
Pauschalrückerstattungen, die Prämien und Vergütungen<br />
für die Ausübung einer amateursportlichen Tätigkeit,<br />
die von Seiten des CONI, der nationalen Sportverbände,<br />
der nationalen Union für die Förderung<br />
der Pferderassen (UNIRE), sowie von Seiten der Organisationen,<br />
die sportliche Tätigkeiten fördern und<br />
der sonstigen Einrichtungen, unabhängig von ihrer<br />
Bezeichnung, die den Amateursport unterstützen, bezogen<br />
wurden und von den obgenannten Einrichtungen<br />
anerkannt sind und für die Gewinne aus einem<br />
geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis, die<br />
unter den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten<br />
Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten<br />
von Amateursportgesellschaften und –vereinen, fallen,<br />
wird die folgende Besteuerungsform (Art. 37 des<br />
Gesetzes Nr. 342 vom 21. November 2000 und<br />
darauffolgende Abänderungen) angewandt:<br />
– die ersten im Besteuerungszeitraum bezogenen<br />
Euro 7.500,00 tragen nicht zur Bildung des Einkommens<br />
bei;<br />
– auf die weiteren Euro 20.658,28 wird ein<br />
Steuereinbehalt (von 23%) angewandt;<br />
– auf die Summen, die diesen Betrag überschreiten<br />
wird eine Akontozahlung (von 23%) durchgeführt.<br />
Jener Teil der Bemessungsgrundlage, der einem<br />
Steuereinbehalt unterliegt trägt nur in Hinsicht auf die<br />
Ermittlung der Prozentsätze, je nach Einkommensebene,<br />
zur Bildung des Gesamteinkommens bei.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückvergütung<br />
jener Spesen für welche eine Bestätigung vorliegt und<br />
die für die Unterkunft und Verpflegung, sowie für Reisen<br />
und den Transport infolge einer Arbeitsleistung außerhalb<br />
der Gemeinde getragen wurden, steuerfrei sind.<br />
Gemeinden laut Art. 1 des GD Nr. 551 vom<br />
30. Dezember 1988, umgewandelt mit Abänderungen<br />
durch das G. Nr. 61 vom 21. Februar<br />
1989 und darauffolgende Abänderungen<br />
Unter den Anwendungsbereich der Begünstigungen<br />
laut Art. 8 des Gesetzes Nr. 431/98, fallen nur jene<br />
Immobilieneinheiten, welche aufgrund des konvenzionierten<br />
Mietzinses vermietet wurden. Dieser<br />
Mietzins muss zwischen den lokalen Organisationen<br />
des Baueigentumes und den auf nationaler Ebene in<br />
den entsprechenden Gemeinden laut Art.1 des GD<br />
Nr. 551 vom 30. Dezember 1988, umgewandelt<br />
durch G. Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und nachfolgenden<br />
Abänderungen, am meisten vertretenen<br />
Organisationen der Mieter, festgesetzt werden.<br />
Es handelt sich um die Immobilien, die in den folgenden<br />
Gemeinden liegen:<br />
• in den Gemeinden von Bari, Bologna, Catania,<br />
Florenz, Genua, Mailand, Neapel, Palermo, Rom,<br />
Turin und Venedig, sowie in den Grenzgemeinden;<br />
• in den anderen Provinzhauptstädten;<br />
• in den dicht bevölkerten Gemeinden, die im Beschluss<br />
CIPE vom 30. Mai 1985, veröffentlicht<br />
im Gesetzesanzeiger Nr. 143 vom 19. Juni<br />
1985, angeführt sind und nicht in den vorhergehenden<br />
Punkten eingeschlossen wurden;<br />
• in den Gemeinden laut Beschluss CIPE Nr.152<br />
vom 8. April 1987, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger<br />
Nr. 93 vom 22. April 1987, welche nicht<br />
in den vorhergehenden Punkten angeführt wurden;<br />
• in den Gemeinden von Kampanien und der Basilikata,<br />
welche in den ersten achtziger Jahren<br />
vom Erdbeben betroffen wurden.<br />
Bedingungen um als ansässige Person betrachtet<br />
werden zu können<br />
Natürliche Personen, welche unter eine der nachfolgenden<br />
Kategorien fallen, werden in steuerlicher<br />
Hinsicht als in Italien ansässige Personen betrachtet:<br />
1. Subjekte, welche für einen Großteil des Steuerjahres<br />
im Meldeamt der ansässigen Personen<br />
eingetragen sind;<br />
2. Subjekte, die nicht im Meldeamt eingetragen<br />
sind und ihr Domizil für einen Großteil des Jahres<br />
im italienischen Staatsgebiet haben (das Domizil<br />
einer Person ist an dem Ort an dem sie den<br />
Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet<br />
– Art. 43 BGB);<br />
3. Subjekte, welche nicht im Meldeamt eingetragen<br />
sind und ihren Wohnsitz für einen Großteil<br />
des Jahres im italienischen Staatsgebiet haben<br />
(der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, an<br />
dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat – Art. 43 BGB)<br />
Die Bedingungen in Bezug auf eine für den Großteil<br />
des Steuerjahres ansässige Person, fallen in dem Fall<br />
zu, dass diese für mehr als 183 Tage im Jahr, auch<br />
mit Unterbrechungen oder für mehr als die Hälfte der<br />
Zeitspanne zwischen Jahresbeginn, dem Ableben<br />
oder der Geburt und dem Jahresende, gegeben sind.<br />
Im Rundschreiben Nr. 304 vom 02.12.1997 wird<br />
klargestellt, dass bei Feststellung des Zeitpunktes der<br />
meldeamtlichen Eintragung, des Domizil oder des<br />
Wohnsitzes eines Subjektes, auch das Vorliegen einer<br />
gewissen Verbundenheit mit dem italienischen<br />
Staatsgebiet zu überprüfen ist. Diese Verbundenheit<br />
ist immer dann gegeben, wenn eine Person ihre Familienangehörigen<br />
bzw. das eigene Vermögen und<br />
die wichtigsten sozialen Verbindungen in Italien hat.<br />
Jedenfalls sind im Sinne der italienischen Bestimmungen<br />
all diejenigen Personen als ansässig zu betrach-<br />
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