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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung - Anhang Vordruck 730<br />

die eventuell eingezahlte IINVIM dazuzurechnen. Falls<br />

es sich um Grundstücke handelt, welche aufgrund einer<br />

Nachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als<br />

Kaufpreis jener Wert angenommen, welcher in den entsprechenden<br />

Meldungen und registrierten Akten erklärt und folglich<br />

festgesetzt und verrechnet wurde, wobei dieser um die<br />

entsprechenden INVIM-Kosten und der Erbsteuer erhöht wird<br />

Ab dem Jahr 2002 ist es zwecks Ermittlung der<br />

Mehrwerte zugelassen, dass man anstelle des Kaufpreises<br />

oder des Baugrundwertes, jenen Wert angibt,<br />

dem Baugrund infolge eines vereidigten Schätzungsberichtes<br />

zugewiesen wurde. In diesem Fall<br />

muss eine Ersatzsteuer von 4% eingezahlt werden.<br />

Die Finanzverwaltung behält sich das Recht vor, in<br />

die Akten, welche den vereidigten Schätzungsbericht<br />

betreffen Einsicht nehmen zu können und die Daten<br />

des Verfassers dieses Berichtes vom Steuerpflichtigen<br />

zu erfahren. Der Steuerpflichtige ist aus diesem<br />

Grund verpflichtet diese Urkunden aufzubewahren.<br />

Die für die Abfassung des Schätzungsberichtes getragenen<br />

Kosten können zwecks Berechnung der Mehrwerte<br />

zum Anfangswert dazugerechnet werden, falls<br />

diese vom Steuerpflichtigen tatsächlich getragen wurden<br />

und zu seinen Lasten geblieben sind. Diese möglichkeit<br />

besteht, da es sich um Kosten des Gutes selbst handelt.<br />

Mietzins - Ermittlung der proportionalen Quote<br />

Für die Berechnung des verhältnismäßigen Anteiles<br />

der Miete ist die folgende Formel anzuwenden:<br />

Gesamtbetrag der Miete x Einzelertrag<br />

verhältnismäßiger = _____________________________<br />

Mietzins<br />

Gesamtbetrag der Erträge<br />

Beispiel:<br />

Katasterertrag der Wohnung,<br />

aufgewertet um 5%: 464,81<br />

Katasterertrag der dazugehörenden<br />

Einheit,aufgewertet um 5% 51,65<br />

Gesamtbetrag der Miete: 10.329,14<br />

Anteil der Wohnungsmiete:<br />

10.329,14 X 464,81<br />

_______________________ = 9.296,15<br />

(464,81 + 51,65)<br />

Anteil der Miete für die dazugehörende Einheit<br />

10.329,14 X 51,65<br />

______________________ = 1.032,99<br />

(464,81 + 51,65)<br />

Sonderfälle bei der Abfassung des Kästchens<br />

F1 der Aufstellung „Ehepartner und andere<br />

zu Lasten lebende Familienmitglieder“<br />

1. Bei zwei zu Lasten lebenden Kindern, wovon<br />

das erste am 31. Juli 2003 geheiratet hat und<br />

ab diesem Datum zu Lasten des Ehepartners<br />

lebt.<br />

Im vorliegenden Fall scheint das zweite, jüngere<br />

Kind in steuerlicher Hinsicht für die ersten sieben<br />

Monate des Jahres als „zweites Kind“ auf, während<br />

es für die nächsten fünf Monate des Jahres zum<br />

Zwecke der vorgesehenen Steuerabsätze als „erstes<br />

Kind“ aufscheinen wird.<br />

Deshalb muss man bei der Abfassung der Aufstellung<br />

„Ehepartner und andere zu Lasten lebende<br />

Familienmitglieder“ des Vordr. 730/2004 zwei<br />

Zeilen F1 ausfüllen und in der Folge zwei getrennte<br />

Aufstellungen des vorgenannten Vordruckes verwenden:<br />

eine dient für die Angaben in Bezug auf<br />

die erste Zeitspanne, wobei das Datum der Eheschließung<br />

und die Anzahl der Monate (7) bis zu<br />

diesem Datum anzugeben sind; die andere Aufstellung<br />

dient für die Angaben der zweiten Zeitspanne,<br />

wobei die Steuernummer des anderen Kindes,<br />

das weiterhin steuerlich zu Lasten lebt und die<br />

Anzahl der Monate (5) in welchen dieses Kind als<br />

„erstes Kind“ bezeichnet wird, anzugeben sind.<br />

2. Steuerpflichtige mit einem Kind, das in steuerlicher<br />

Hinsicht für die ersten 4 Monate des<br />

Jahres zu 50% und die daraufffolgenden 8<br />

Monate des Jahres 100% zu ihren Lasten lebt<br />

Falls im Laufe des Jahres 2003 eine Änderung des<br />

zustehenden absetzbaren Prozentsatzes stattgefunden<br />

hat, so ist bei der Abfassung der Aufstellung<br />

„Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“<br />

des Vordr. 730/2004 die oben beschriebene<br />

Art und Weise zu befolgen, was heißt,<br />

dass in Bezug auf die zwei verschiedenen Zeitspannen<br />

zwei getrennte Aufstellungen abzufassen sind.<br />

In diesen Aufstellungen sind jeweils die Steuernummer<br />

des zu Lasten lebenden Kindes und insbesondere<br />

in Zeile F1 der ersten Aufstellung, die Anzahl<br />

der Monate (4) und der entspechende zustehende<br />

Prozentsatz (50%) anzugeben, weiters ist in Zeile<br />

F1 der zweiten Aufstellung die Anzahl der Monate<br />

(8), sowie der ensprechende zustehende Prozentsatz<br />

(100%) anzugeben.<br />

3. Steuerpflichtige, deren zu Lasten lebender Ehepartner<br />

im Juli des Jahres 2003 verstorben ist<br />

und die zwei zu Lasten lebende Kinde haben<br />

Im vorliegenden Fall stehen für das erste zu Lasten<br />

lebende Kind in diesem Jahr zwei verschiedene Absetzbeträge<br />

zu: jener für das erste Kind für den Zeitraum<br />

in welchem der Ehepartner noch gelebt hat<br />

und jener für den zweiten Zeitraum Ableben des<br />

Ehepartners.<br />

Bei der Abfassung der Aufstellung „Ehepartner und<br />

andere zu Lasten lebende Familienmitglieder“ des<br />

Vordr. 730/2004 ist zu beachten, dass der Ehepartner<br />

nur in den ersten Monaten des Jahres gelebt<br />

hat, weshalb in der für den Ehepartner vorgesehenen<br />

Zeile der vorgenannten Aufstellungen die Steuernummer<br />

des zu Lasten lebenden Ehepartners und<br />

die Anzahl der Monate in denen dieser gelebt hat<br />

(in diesem Fall 7) in der Spalte „Monate in denen<br />

ein Familienmitglied zu Lasten lebt“ einzutragen ist.<br />

Für das erste Kind sind zwei Zeilen abzufassen: in der<br />

ersten Zeile ist dieses Kind als erstes Kind zu bezeichnen<br />

indem das Kästchen F1 anzukreuzen ist und die<br />

Zahl „7“ in der Spalte für die Angabe der Monate, der<br />

zu Lasten lebenden Familienmitglieder, einzutragen ist;<br />

in der zweiten Zeile ist im Kästchen Prozentsatz der<br />

Buchstabe „C“ und in der Spalte für die Angabe der<br />

Zeitspanne in welcher die Absetzung zusteht, die Anzahl<br />

der Monate, die dem zweiten Zeitraum des Jahres<br />

entsprechen (in diesem Fall 5) anzugeben.<br />

Für das zweite Kind ist hingegen nur eine Zeile abzufassen<br />

in welcher die Zahl „12“, anzugeben ist<br />

und diese Zahl den Monaten entspricht in denen<br />

dieses Kind zu Lasten gelebt hat und es für dieses<br />

Kind im Laufe des Jahres 2003 in steuerlicher Hinsicht<br />

keine Veränderung gegeben hat.<br />

Vergütungen infolge einer Amateursportlichen<br />

Tätigkeit<br />

In Bezug auf die Außendienstvergütungen, auf die<br />

Pauschalrückerstattungen, die Prämien und Vergütungen<br />

für die Ausübung einer amateursportlichen Tätigkeit,<br />

die von Seiten des CONI, der nationalen Sportverbände,<br />

der nationalen Union für die Förderung<br />

der Pferderassen (UNIRE), sowie von Seiten der Organisationen,<br />

die sportliche Tätigkeiten fördern und<br />

der sonstigen Einrichtungen, unabhängig von ihrer<br />

Bezeichnung, die den Amateursport unterstützen, bezogen<br />

wurden und von den obgenannten Einrichtungen<br />

anerkannt sind und für die Gewinne aus einem<br />

geregelten und fortlaufenden Arbeitsverhältnis, die<br />

unter den Bereich der nicht berufsmäßig ausgeübten<br />

Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten<br />

von Amateursportgesellschaften und –vereinen, fallen,<br />

wird die folgende Besteuerungsform (Art. 37 des<br />

Gesetzes Nr. 342 vom 21. November 2000 und<br />

darauffolgende Abänderungen) angewandt:<br />

– die ersten im Besteuerungszeitraum bezogenen<br />

Euro 7.500,00 tragen nicht zur Bildung des Einkommens<br />

bei;<br />

– auf die weiteren Euro 20.658,28 wird ein<br />

Steuereinbehalt (von 23%) angewandt;<br />

– auf die Summen, die diesen Betrag überschreiten<br />

wird eine Akontozahlung (von 23%) durchgeführt.<br />

Jener Teil der Bemessungsgrundlage, der einem<br />

Steuereinbehalt unterliegt trägt nur in Hinsicht auf die<br />

Ermittlung der Prozentsätze, je nach Einkommensebene,<br />

zur Bildung des Gesamteinkommens bei.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückvergütung<br />

jener Spesen für welche eine Bestätigung vorliegt und<br />

die für die Unterkunft und Verpflegung, sowie für Reisen<br />

und den Transport infolge einer Arbeitsleistung außerhalb<br />

der Gemeinde getragen wurden, steuerfrei sind.<br />

Gemeinden laut Art. 1 des GD Nr. 551 vom<br />

30. Dezember 1988, umgewandelt mit Abänderungen<br />

durch das G. Nr. 61 vom 21. Februar<br />

1989 und darauffolgende Abänderungen<br />

Unter den Anwendungsbereich der Begünstigungen<br />

laut Art. 8 des Gesetzes Nr. 431/98, fallen nur jene<br />

Immobilieneinheiten, welche aufgrund des konvenzionierten<br />

Mietzinses vermietet wurden. Dieser<br />

Mietzins muss zwischen den lokalen Organisationen<br />

des Baueigentumes und den auf nationaler Ebene in<br />

den entsprechenden Gemeinden laut Art.1 des GD<br />

Nr. 551 vom 30. Dezember 1988, umgewandelt<br />

durch G. Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und nachfolgenden<br />

Abänderungen, am meisten vertretenen<br />

Organisationen der Mieter, festgesetzt werden.<br />

Es handelt sich um die Immobilien, die in den folgenden<br />

Gemeinden liegen:<br />

• in den Gemeinden von Bari, Bologna, Catania,<br />

Florenz, Genua, Mailand, Neapel, Palermo, Rom,<br />

Turin und Venedig, sowie in den Grenzgemeinden;<br />

• in den anderen Provinzhauptstädten;<br />

• in den dicht bevölkerten Gemeinden, die im Beschluss<br />

CIPE vom 30. Mai 1985, veröffentlicht<br />

im Gesetzesanzeiger Nr. 143 vom 19. Juni<br />

1985, angeführt sind und nicht in den vorhergehenden<br />

Punkten eingeschlossen wurden;<br />

• in den Gemeinden laut Beschluss CIPE Nr.152<br />

vom 8. April 1987, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger<br />

Nr. 93 vom 22. April 1987, welche nicht<br />

in den vorhergehenden Punkten angeführt wurden;<br />

• in den Gemeinden von Kampanien und der Basilikata,<br />

welche in den ersten achtziger Jahren<br />

vom Erdbeben betroffen wurden.<br />

Bedingungen um als ansässige Person betrachtet<br />

werden zu können<br />

Natürliche Personen, welche unter eine der nachfolgenden<br />

Kategorien fallen, werden in steuerlicher<br />

Hinsicht als in Italien ansässige Personen betrachtet:<br />

1. Subjekte, welche für einen Großteil des Steuerjahres<br />

im Meldeamt der ansässigen Personen<br />

eingetragen sind;<br />

2. Subjekte, die nicht im Meldeamt eingetragen<br />

sind und ihr Domizil für einen Großteil des Jahres<br />

im italienischen Staatsgebiet haben (das Domizil<br />

einer Person ist an dem Ort an dem sie den<br />

Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet<br />

– Art. 43 BGB);<br />

3. Subjekte, welche nicht im Meldeamt eingetragen<br />

sind und ihren Wohnsitz für einen Großteil<br />

des Jahres im italienischen Staatsgebiet haben<br />

(der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, an<br />

dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat – Art. 43 BGB)<br />

Die Bedingungen in Bezug auf eine für den Großteil<br />

des Steuerjahres ansässige Person, fallen in dem Fall<br />

zu, dass diese für mehr als 183 Tage im Jahr, auch<br />

mit Unterbrechungen oder für mehr als die Hälfte der<br />

Zeitspanne zwischen Jahresbeginn, dem Ableben<br />

oder der Geburt und dem Jahresende, gegeben sind.<br />

Im Rundschreiben Nr. 304 vom 02.12.1997 wird<br />

klargestellt, dass bei Feststellung des Zeitpunktes der<br />

meldeamtlichen Eintragung, des Domizil oder des<br />

Wohnsitzes eines Subjektes, auch das Vorliegen einer<br />

gewissen Verbundenheit mit dem italienischen<br />

Staatsgebiet zu überprüfen ist. Diese Verbundenheit<br />

ist immer dann gegeben, wenn eine Person ihre Familienangehörigen<br />

bzw. das eigene Vermögen und<br />

die wichtigsten sozialen Verbindungen in Italien hat.<br />

Jedenfalls sind im Sinne der italienischen Bestimmungen<br />

all diejenigen Personen als ansässig zu betrach-<br />

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