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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

• Personen, die steuerlich zu Lasten anderer Subjekte sind (welche das Kästchen auf dem Titelblatt der Erklärung<br />

angekreuzt haben). Für diese Subjekte besteht die Abzugsgrenze aus dem eigenen Gesamteinkommen. Der Teil<br />

der Beiträge, der im Gesamteinkommen nicht einbezogen und daher nicht abgezogen werden konnte, kann vom<br />

Subjekt in Abzug gebracht werden, zu dessen Lasten dieser lebt.<br />

Die Zeile E23 besteht aus 6 Spalten. Spalte 3 ist für die Angabe der zusätzlichen Vorsorgeformen vorgesehen, für<br />

welche in der Erklärung der Abzug beantragt wird. Die restlichen 5 Spalten müssen abgefasst werden, damit das<br />

Subjekt das den Steuerbeistand leistet, den Absetzbetrag berechnen kann, der auf den Betrag aus Spalte 3 zusteht.<br />

Im Besonderen ist anzugeben:<br />

• Das Kästchen der Spalte 1 ist der Ermittlung von Sondersituationen vorbehalten, bei denen das Subjekt, das den<br />

Steuerbeistand leistet, verpflichtet ist, die verschiedenen Abzugsgrenzen, mit Hinsicht auf die ordentlichen Abzugsgrenzen,<br />

zu berechnen. Für diesen Zweck ist die Anwendung der folgenden Kodes vorgesehen:<br />

1 - für Subjekte, die seit dem 28. April 1993 in zusätzlichen Rentenformen eingetragen sind, die bei in Kraft treten<br />

des Gesetzes Nr.421 von 1992 schon gegründet waren (so genannte in alten Fonds eingetragene Personen);<br />

2 - für Subjekte, die in Rentenformen eingetragen sind für welche finanzielle Mängel festgestellt wurden, für die<br />

das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge bereits Maßnahmen zur Behebung dieser erlassen hat:<br />

3 - für Subjekte, für welche kein rechtsgeschäftlicher Vorsorgefond (zum Beispiel Rentenfonds, die von nationalen<br />

Arbeitskollektivverträgen vorgesehen sind) eingeführt wurde oder falls eingeführt, nach 2 Jahren nicht mehr<br />

wirksam war. Den Kode 3 auch für Subjekte anführen, für welche die TFR-Zuweisung nicht vorgesehen ist (z.<br />

B.: vor dem 31. Dezember 2000 in öffentlichen Verwaltungen angestellte Personen, welche nicht die TFR-Zuweisung<br />

gewählt haben bzw. Mitarbeiter in einem geregelten und dauerhaftem Arbeitsverhältnis);<br />

4 - für Angestellte, die dem rechtsgeschäftlichen Fond nicht beigetreten sind bzw. bei einem Fond, der im Zweijahreszeitraum<br />

zwar rechtsgeschäftlich aber nicht wirksam war.<br />

ZUR BEACHTUNG: Das Kästchen der Spalte 1 ist von Steuerzahlern, die nicht unter die oben angeführten Kodes fallen,<br />

nicht abzufassen.<br />

Haben sich im Laufe des Jahres mehrere Situationen ergeben, die auf verschiedenartige Kodes oder auf eine kodifizierte<br />

bzw. nicht kodifizierte Situation zurückzuführen sind (zum Beispiel bei einem Ausgleich im CUD 2004,<br />

wird in diesem Fall im Punkt 8, des Teiles „Allgemeine Daten“ des CUD 2004, der Buchstabe „A“ angeführt), ist<br />

im Anhang der Punkt „Zusatzfürsorge – Sonderfälle“ nachzuschlagen.<br />

• In Spalte 2 sind die Beträge anzugeben, die den Vorsorgeformen für steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige,<br />

begrenzt auf den Teil eingezahlt worden sind, der von diesen im Gesamteinkommen nicht eingeschlossen<br />

werden konnte. Wurden die Beiträge für zu Lasten lebende Familienangehörige vom Arbeitgeber eingezahlt<br />

und wurden diese nicht (zur Gänze bzw. zum Teil) vom Einkommen für nicht selbständige Arbeit ausgeschlossen,<br />

kann der Betrag, der in dieser Spalte anzuführen ist, den Anmerkungen des CUD 2004 entnommen werden;<br />

• In Spalte 3 ist der Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge und Prämien mit dem Betrag aus Spalte 2 anzuführen,<br />

für die der Abzug beantragt wird. Im Besonderen sind in diesem Punkt einzuschließen:<br />

– Beträge, die den einzelnen Rentenformen entrichtet wurden;<br />

– Beträge, die den zusätzlichen Rentenformen von Seiten des Substituten entrichtet wurden, die nicht von den Einkünften aus<br />

abhängiger Arbeit ausgeschlossen sind und im Punkt 27 des CUD 2004 bzw. im Punkt 29 des CUD 2003 angeführt sind;<br />

– Beträge, die für zu Lasten lebende Familienangehörige entrichtet wurden und bereits in Spalte 2 angeführt sind.<br />

• in Spalte 4, den Betrag aus Punkt 26 des CUD 2004 bzw. aus Punkt 28 des CUD 2003 übertragen (von der<br />

Grundlage ausgeschlossene Beiträge);<br />

• in Spalte 5, den Betrag aus Punkt 28 des CUD 2004 bzw. aus Punkt 30 des CUD 2003 übertragen (TFR für<br />

den Fond);<br />

• in Spalte 6, den Betrag übertragen, der im Jahr 1999 von den so genannten in den alten Fond eingetragenen<br />

Personen eingezahlt wurde und der Bestätigung des Rentenfonds entnommen werden kann.<br />

• Weitere abzugsfähige Aufwendungen<br />

In Zeile E24 sind alle abzugsfähigen Aufwendungen anzuführen, die sich von den Aufwendungen aus den vorhergehenden<br />

Zeilen unterscheiden und durch die entsprechenden Kodes gekennzeichnet sind.<br />

In Spalte 1 ist der Kode und in Spalte 2 der entsprechende Betrag anzugeben.<br />

Mit dem Kode sind anzugeben:<br />

„1“ Beiträge, die den Zusatzfonds des nationalen Gesundheitsdienstes für einen Gesamtbetrag von nicht mehr als<br />

1.549,37 Euro, entrichtet wurden.<br />

Der Absetzbetrag steht auch auf Ausgaben für steuerlich zu Lasten lebende Personen zu, die im Abschnitt 5.1<br />

angeführt sind und zwar nur auf den Teil der von diesen nicht in Abzug gebracht werden konnte.<br />

„2“ Beiträge, Schenkungen und Spenden an anerkannte, nicht staatliche Organisationen (ONG), die mit den Entwicklungsländern<br />

zusammenarbeiten.<br />

Das Subjekt, welches den steuerlichen Beistand leistet, wird diese Beträge im Ausmaß von höchstens 2 Prozent<br />

des Gesamteinkommens abziehen.<br />

Die interessierten Steuerzahler müssen die Einzahlungsbestätigungen im Postkontokorrent, die Einzahlungsbestätigungen<br />

und die Belege der Banküberweisungen der entrichteten Beträge aufbewahren. Die Liste der anerkannten<br />

ONG kann der Internetadresse www.esteri.it entnommen werden.<br />

ZUR BEACHTUNG: In dieser Zeile sind Beträge für welche der Abzug in Anspruch genommen wird, der für die freiwilligen<br />

Zuwendungen an die ONLUS (Kode 16) vorgesehen ist, nicht anzuführen.<br />

„3“ die Spesen der Eltern für die Beteiligung an der Führung von Klein-Kindergärten und Tagesstätten für Kleinkinder<br />

am Arbeitsplatz für einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 2.000,00 Euro für jedes Kind.<br />

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