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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

• für Leistungen eines praktischen Arztes (die Leistungen für homäopatische Untersuchungen und Kuren eingeschlossen);<br />

• für die Einlieferung ins Krankenhaus im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff bzw. einem Krankenhausaufenthalt.<br />

Bei Einlieferung eines älteren Menschen in ein Pflege- oder Seniorenheim können der Tagessatz und die Pflegekosten<br />

nicht abgesetzt werden, sondern nur die Arztspesen, welche in den Unterlagen, die vom Heim ausgestellt werden,<br />

getrennt anzuführen sind (bei Einlieferung eines älteren behinderten Menschen, siehe die Anleitungen in Zeile E21);<br />

• für den Kauf von Medikamenten;<br />

• für den Anauf bzw. der Miete von sanitären Geräten (wie zum Beispiel: den Aerosolapparat oder den Blutdruckmesser);<br />

• die Ausgaben für eine Organverpflanzung;<br />

• für die bezahlten Tickets, falls die obenerwähnten Spesen im Bereich des nationalen Gesundheitsdienstes getragen<br />

wurden.<br />

Die Steuerabsetzung von 19 Prozent kann auch für die Betreuungsspesen von Seiten des Fachpersonals, in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Dabei sind die getragenen Spesen für folgende fachberufliche Sonderleistungen zu berücksichtigen:<br />

• für den Krankenpflegedienst und Rehabilitationsdienst (zum Beispiel Physiotherapie, Kinesiotherapie, Laserterapie usw.)<br />

• für die Dienstleistungen von Seiten des Personals, das für die Grundfürsorgeleistungen oder für den technischen<br />

Beistand ausgebildet wurde und deren Einsatz ausschließlich in der Betreueung der Person besteht;<br />

• für Leistungen des Personals, das die Vor- und Fürsorgetätigkeit koordiniert;<br />

• für Leistungen des Personals, das die Ausbildung eines Erziehers aufweist;<br />

• für Leistungen von Seiten des für die Freizeitgestaltung und/oder die Beschäftigungsterapie qualifizierten Personals.<br />

ZUR BEACHTUNG: Unter jenem Betrag, der in Zeile E1 anzugeben ist, sind auch jene Spesen im Sanitätsbereich, einzuschließen,<br />

die in den Anmerkungen des CUD 2004 und/oder CUD 2003 mit dem Kode 1 angeführt sind. Zu diesem Betrag<br />

wird ein Freibetrag von 129,11 Euro gezählt. Zusätzlich sind auch jene Arztspesen anzugeben für welche eine Bestätigung<br />

vorliegt und die aus den Anmerkungen des CUD unter „Betrag der Arztspesen unter dem Freibetrag“ zu entnehmen sind.<br />

Die Spesen im Sanitätsbereich für welche die Befreiung an der Beteiligung der Spesen für das öffentliche Sanitätswesen<br />

vorgesehen ist, können auch für Familienangehörige, die nicht zu Lasten leben abgesetzt werden und zwar<br />

für jenen Teil des Steuerbetrages der nicht mit dem vom Steurzahler geschuldeten Betrag, verrechnet werden kann.<br />

Die Abfassung des Feldes zwischen den Klammern der Zeile E1 ist jenen Steurpflichtigen vorbehalten, die ein besonderes<br />

Krankheitsbild aufweisen, wofür der gesamtstaatliche Gesundheitsdienst für besondere Leistungen im Sanitätsbereich die Ticketbefreiung<br />

anerkannt hat. In dem Fall, dass sich der Steuerpflichtige an Einrichtungen wendet, die für die entsprechenden sanitären<br />

Leistungen in Bezug auf die Krankheit für welche eine Ticketbefreiung vorliegt ein Entgelt verlangen, können die getragenen<br />

Spesen in dem Feld zwischen den Klammern eingetragen werden (zum Beispiel: Spesen für Leistungen in Privatkliniken.)<br />

In diesem Fall ist für jene Steuerpflichtigen, die ein besonderes Krankheitsbild aufweisen im entsprechenden Freiraum<br />

für die Mitteilungen der Verrechnungsübersicht des Vordruckes 730, der Gesamtbetrag der Spesen einzutragen,<br />

die mit der geschuldeten Steuer nicht verrechnet werden konnten.<br />

In Zeile E2 sind in Bezug auf die nicht zu Lasten lebenden Familienangehörigen, die Spesen für die Gesundheit anzugeben,<br />

die in Bezug auf Krankheiten getragen wurden für welche die Befreiung an der Beteiligung der Spesen<br />

für das öffentliche Sanitätswesen vorgesehen ist. Dies für den Teil des Steuerbetrages der nicht mit dem vom Steuerzahler<br />

geschuldeten Betrag, verrechnet werden kann.<br />

Der nicht absetzbare teil der Spesen, der mit der Steuer des Familienmitgliedes nicht verrechnet werden konnte ist aus den<br />

Anmerkungen des Vordr. 730 oder aus der Übersicht RN des Vordruckes UNICO des Familienmitgliedes, zu entnehmen.<br />

Der Höchstbetrag der Spesen im Sanitätsbereich aus dieser Zeile darf den Grenzbetrag von 6.197,48 Euro nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Absetzung, die auf die Beträge aus Zeile E1 und E2 zusteht, wird nur auf jenen Teil der Summe berechnet, der<br />

129,11 Euro überschreitet.<br />

In Zeile E3 sind die Ausgaben für Mittel anzugeben, durch welche das Begleiten, das Gehen, die Bewegung und<br />

das Heben von behinderten Personen erleichtert wird. Außerdem sind technische und computergesteuerte Mittel anzugeben,<br />

durch welche die Selbständigkeit und die Eingliederung der Behinderten gemäß Art.3, des Gesetzes<br />

Nr.104 vom 5. Februar 1992 (d.h. Subjekte, die unter einer körperlichen, psychischen bzw. sensoriellen, progressiven<br />

oder auch stabilen Behinderung leiden, durch die eine Lern- bzw. Eingliederungsschwierigkeit in die Arbeitswelt<br />

entstehen kann, die eine soziale Benachteilung zur Folge hat) erleichtert wird für welche die Absetzung<br />

des Gesamtbetrages zusteht. Darunter fallen nicht nur Subjekte, die von der Ärztekommission gemäß Art.4 des Gesetzes<br />

Nr.104 von 1992 als solche anerkannt wurden, sondern auch Subjekte, die von anderen öffentlichen Ärztekommissionen,<br />

als Zivil- Arbeits- oder Kriegsinvaliden usw. anerkannt wurden.<br />

Kriegsinvaliden gemäß Art.14 des E.T. Nr.915 von 1978 und diesen gleichgestellten Subjekte sind als Behinderte<br />

anerkannt und werden nicht den Sanitätsuntersuchungen durch die Ärztekommission gemäß Art.4 des G. Nr.104<br />

von 1992, unterzogen. In diesem Fall genügt die Vorlage der Unterlagen, welche den Betroffenen zum Zeitpunkt<br />

der Rentengewährung, von den zuständigen Ministerien ausgestellt wurden.<br />

Die im Sinne des Art.3 des Gesetzes Nr.104/92 anerkannten Behinderten können das eigene Befinden auch durch<br />

eine Selbstbescheinigung bestätigen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzufassen ist<br />

(Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, für welche die Unterschrift nicht unbedingt beglaubigt werden muss, wenn<br />

dieser eine Ablichtung des Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird).<br />

ZUR BEACHTUNG: Im Betrag, der in Zeile E3 anzuführen ist, sind auch jene Spesen einzuschließen, die in den Anleitungen<br />

des CUD 2004 und/oder CUD 2003 unter dem Kode 3 angeführt sind.<br />

In Zeile E4 sind die Ausgaben für den Kauf folgender Güter anzugeben:<br />

• für Motor- und Kraftfahrzeuge, auch wenn diese serienweise hergestellt und den bleibenden Einschränkungen der<br />

motorischen Bewegungsfähigkeit der Behinderten gemäß Art.3 des G. Nr.104 von 1992, angepasst wurden;<br />

• für Fahrzeuge, auch wenn sie nicht für den Transport von blinden, taubstummen oder körperlich bzw. geistig behinderten<br />

Personen umgebaut wurden. Dabei kann es sich um Invaliden mit einer schwerwiegenden Einschränkung der<br />

Fortbewegungsfähigkeit bzw. um Personen handeln, die mehrmals amputiert sind, und die Begleitzulage beziehen.<br />

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