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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Die Bedingungen und<br />

die Berufskategorien<br />

auf welche die<br />

Steuerregelung für die<br />

Tätigkeiten innerhalb<br />

einer Sanitätsstruktur<br />

anzuwenden sind, kann<br />

man im Anhang unter<br />

„Tätigkeiten innerhalb<br />

einer Sanitätsstruktur“<br />

nachlesen.<br />

Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

ser Anzahl von Tagen sind jedenfalls diedie Feiertage, die wöchentlichen Ruhetage und die anderen arbeitsfreien<br />

Tage zu zählen, die Tage für welche keine Entlohnung, auch keine aufgeschobene Entlohnung zusteht (z.B. im<br />

Falle von Abwesenheit wegen unbezahltem Wartestand), müssen abgezogen werden Bei Teilzeitarbeit stehen die<br />

Absetzungen im vollen Ausmaß zu auch wenn die Arbeitsleistung mit herabgesetzten Stundenplan erfolgt.<br />

Wurde nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder diesen gleichgestellten Arbeit angeführt, können die unter<br />

Punkt 6 des CUD 2004 (bzw. unter Punkt 5 des CUD 2003) angeführten Tage berücksichtigt werden.<br />

Falls nur ein Einkommen aus nicht selbständiger oder dieser gleichgestellten Arbeit angeführt wurde ist in Zeile<br />

C4, Spalte 1, die Gesamtzahl der Tage an denen man im Laufe der verschiedenen Zeitabschnitte gearbeitet hat,<br />

anzugeben. Die Tage an denen man zwei Einkünfte erzielt hat sind nur einmal zu zählen.<br />

Im Anhang unter „Arbeitszeitraum - Sonderfälle“ sind weitere Erläuterungen für die Berechnung der Tage, für welche das<br />

Anrecht auf Absetzung für nicht selbständige Tätigkeit bei befristeten Arbeitsverträgen, auf Zulagen oder sonstige Summen,<br />

die von der INPS bzw. von anderen Körperschaften entrichtet wurden, sowie auf Studienstipendien zusteht, angegeben.<br />

• in Spalte 2 ist die Anzahl der Tage und der Zeitraum in dem eine Rente bezogen wurde, wofür der Abzug für die<br />

Rentner vorgesehen ist (365 für das gesamte Jahr), anzugeben.<br />

Insbesondere kann man in dem Fall, dass nur ein einziges Einkommen aus Rente angeführt wurde, die Anzahl der Tage berücksichtigen,<br />

die aus Punkt 7 des CUD 2004 hervorgeht. Sollten mehrere Einkünfte aus Rente angeführt sein, ist in Spalte 2 die Gesamtzahl der Tage<br />

anzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tage, die sich in einem Zeitraum überschneiden, nur ein Mal anzugeben sind.<br />

Falls zusätzlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer Rente angeführt wurden,<br />

darf die Summe der Tage aus Spalte 1 und aus Spalte 2 die 365 Tage nicht überschreiten, dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Tage, die sich in einem Zeitraum überschneiden nur ein Mal anzugeben sind und dass der Abzug<br />

für die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit günstiger als der Abzug für die Einkünfte aus einer Rente sind.<br />

Zum Beispiel:<br />

• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. Jänner bis 28. Februar (Tage nicht selbständiger Arbeit 59)<br />

• Einkünfte aus einer Rente vom 1. März bis 31. Dezember (Tage in Rente 306)<br />

• Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom 1. September bis 31. Dezember (Tage in nicht selbständiger Arbeit 122)<br />

in Spalte 1 ist die Gesamtzahl der Tage in nicht selbständiger Arbeit gleich 181 (59 + 122) anzugeben;<br />

in Spalte 2 sind die Tage in Rente in Bezug auf den Zeitraum für den keine Einkünfte für nicht selbständige Arbeit<br />

bezogen wurden, gleich 184 Tage (vom 1. März bis 31. August) anzugeben.<br />

TEIL II - Gleichgestellte Einkünfte für die keine Absetzbeträge für die Arbeit in einem abhängigen Arbeitsverhältnis<br />

zustehen<br />

In diesem Abschnitt müssen in Spalte 2 der Zeilen von C5 bis C7 die sonstigen Einkünfte, die mit jenen aus nicht<br />

selbständiger Arbeit gleichgestellt sind, angegeben werden, und zwar:<br />

a) die vom Ehepartner bezogenen regelmäßigen Zulagen, mit Ausnahme jener, die in Folge einer gesetzlichen Trennung,<br />

einer Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe für den Unterhalt der Kinder bezogen werden;<br />

b) die regelmäßigen Zulagen jeglicher Art, die weder aus Kapitalvermögen noch aus der Arbeit stammen (ausgenommen<br />

die Dauerrenten), inbegriffen die testamentarischen Zulagen, die Unterhaltszulagen usw.;<br />

c) die von den staatlichen Verwaltungen und von den öffentlichen Gebietskörperschaften für die Ausübung öffentlicher Ämter<br />

ausbezahlten Entgelte und Entschädigungen. Darunter fallen auch jene, die an Kommissionen entrichtet wurden, dessen<br />

Einrichtung vom Gesetz vorgesehen ist (Baukommissionen, Gemeindekommissionen, Gemeindewahlkommissionen usw.)<br />

d) die an die Steuerrichter, Friedensrichter, und an die Sachverständigen des Aufsichtsgerichtes entrichteten Vergütungen;<br />

e) die für die parlamentarische Tätigkeit und für gewählte öffentliche Ämter (Regional-, Landes-, Gemeinderat) bezogenen<br />

Vergütungen und Leibrenten, sowie die von den Verfassungsrichtern bezogenen Vergütungen;<br />

f) die Leibrenten und die auf begrenzte Zeit entrichteten Rendite aufgrund der eingezahlten Beträge;<br />

ZUR BEACHTUNG: Rendite infolge von Verträgen, die vor 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden sind, stellen ein Einkommen von 60%<br />

des bezogenen Bruttogesamtbetrages dar. Rendite infolge der Verträge nach diesem Datum werden gänzlich zum Einkommen berechnet.<br />

g) die an das Personal des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichteten Entgelte für eine freiberufliche Tätigkeit<br />

innerhalb einer Sanitätsstruktur.<br />

Die Rendite und die periodischen Zulagen werden bis zum Gegenbeweis in dem Ausmaß und innerhalb der Fälligkeit,<br />

wie aus den entsprechenden Titeln zu entnehmen ist, als entgegengenommen betrachtet.<br />

Das Kästchen in Spalte 1 ist in folgenden Fällen anzukreuzen:<br />

„1“ falls in Spalte 2 regelmäßige Zulagen, wie in Buchstabe a) angegeben, erklärt werden.<br />

„2“ falls in Spalte 2 Einkünfte erklärt werden für welche die Auszahlung der Abfertigung (TFR) vorgesehen ist.<br />

TEIL III - Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und auf gleichgestellte Tätigkeiten, sowie auf<br />

die Regional- und Gemeindezusatzsteuer der Irpef<br />

In Zeile C8 ist der Gesamtbetrag der Einbehalte auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und gleichgestellten<br />

Tätigkeiten, die aus Teil I und II (Punkt 12 des CUD 2004 oder Punkt 10 des CUD 2003) hervorgehen, anzugeben.<br />

Falls aus dem CUD 2004 hervorgeht, dass der Punkt 40 „Besondere Fälle“ mit dem Kode „C“ abgefasst wurde, sind die Einbehalte,<br />

die in Zeile C8 zu übertragen sind jene, die aus Punkt 12 der Bescheinigung hervorgehen und mit dem, in den Anmerkungen eingetragenen<br />

Betrag zu erhöhen. Dieser Betrag entspricht dem Steuerüberschuss, der aus dem Ausgleich hervorgeht in welchem die Vorschüsse<br />

von Leistungen in Form von Kapital vorhergehender Jahre hervorgehen und der getrennten Besteuerung unterworfen wurden.<br />

In Zeile C9 ist der Gesamtbetrag der regionalen Zusatzsteuer auf die Einkünfte aus nicht selbständiger und dieser gleichgestellten<br />

Arbeit, wie diese im Teil I und II (Punkt 13 des CUD 2004 oder Punkt 11 des CUD 2003) angeführt sind, zu übertragen.<br />

ZUR BEACHTUNG: Falls aus dem CUD 2004 sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkünfte für einer Arbeit,<br />

die im sozialen Bereich von Nutzen ist, hervorgehen:<br />

• falls man nicht die begünstigte Besteuerung (wie in den Anmerkungen angeführt ist) in Anspruch genommen hat, sind in Zeile C8<br />

die Einbehalte aus Punkt 12 des CUD 2004 und in Zeile C9 die regionale Zusatzsteuer aus Punkt 13 des CUD 2004, anzuführen;<br />

• falls man die begünstigte Besteuerung in Anspruch genommen hat sind in den Zeilen C8 und C9 die Irpef-Einbehalte und die regionale<br />

Zusatzsteuer aus Punkt 12 und 13 des CUD 2004 anzuführen, wobei diese Irpe-Einbehalte mit den Irpef-Einbehalten und<br />

der regionalen Zusatzsteuer in bezug auf die in den Anmerkungen angeführten Arbeiten von sozialem Nutzen, zu vermindern sind.<br />

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