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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

Im Falle eines Fruchtgenusses bzw. eines anderen dinglichen Rechtes braucht der Inhaber des „nackten Eigentums“ das Gebäude nicht zu erklären.<br />

Diese Übersicht kann auch von Gesellschaftern einfacher Gesellschaften und diesen im Sinne des Art. 5 des Tuir<br />

gleichgestellten, welche Einkünfte aus Gebäuden aufweisen, verwendet werden.<br />

ZUR BEACHTUNG: Die Räumlichkeiten für die Pförtnerloge, die Dienstwohnung des Pförtners und die anderen Gemeinschaftsanteile,<br />

denen ein gesonderter Katasterertrag zugewiesen wird, sind vom einzelnen Mitbesitzer nur dann zu<br />

erklären, wenn sein Ertragsanteil für jede einzelne Einheit die Summe von 25,82 Euro überschreitet. Der Ausschluss ist<br />

für Immobilien und für Geschäfte, die vermietet sind nicht anwendbar.<br />

Die Mitglieder der Baugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, denen eine Wohnung zugewiesen wurde, sind<br />

verpflichtet in ihrer Erklärung den Ertrag der ihnen mittels Zuweisungsbeschluß der Genossenschaft zugewiesenen<br />

Wohnung anzugeben, auch in dem Fall, dass sie noch kein auf ihren Namen eingetragenes individuelles Darlehen<br />

haben. Dieselbe Pflicht gilt auch für Personen, die von Körperschaften (z.B. Iacp, ex Incis usw.) Wohnungen auf Abzahlung<br />

oder mit der Vereinbarung eines späteren Verkaufs, zugewiesen bekommen haben.<br />

Als keinen Gebäudeertrag erbringend gelten folgende Gebäude, die deshalb nicht zu erklären sind:<br />

• die bewohnbaren landwirtschaftlichen Bauten, welche vom Besitzer oder vom Pächter der Grundstücke, effektiv für<br />

landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Immobilieneinheiten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen,<br />

nicht die Voraussetzungen aufweisen, um als landwirtschaftlich betrachtet werden zu können, müssen erklärt werden,<br />

indem - bei Fehlen des endgültigen - der vermutliche Ertrag angegeben wird. Jedenfalls werden jene Immobilieneinheiten<br />

als ertragbringend angesehen, die in den Kategorien A/1 und A/8 eingetragen werden können, sowie jene,<br />

die Luxuseigenschaften aufweisen; für nähere Angaben siehe im Anhang unter „Landwirtschaftliche Bauten“ ;<br />

• die Bauten mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung, einschließlich jener Bauten, die als Treibhäuser, die für die Aufbewahrung<br />

von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Verwahrung der Maschinen, sowie des Werkzeuges und für<br />

den nötigen Lagervorrat für die Bepflanzung bestimmt sind, sowie die Gebäude für den Agriturismus. Hinsichtlich der<br />

Tätigkeiten, welche als landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, siehe im Anhang unter „Landwirtschaftliche Tätigkeiten“;<br />

• die Gebäudeeinheiten, auch wenn diese zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken bestimmt sind, für welche Lizenzen, Konzessionen<br />

oder Bewilligungen für die Renovierung, Wiederherstellung oder für den Umbau ausgestellt worden sind, dies beschränkt<br />

auf den Zeitraum, in dem die Verfügung Gültigkeit hat und während dem die Gebäudeeinheit nicht benutzt werden darf;<br />

• die Gebäude, die von der Öffentlichkeit zugänglich sind und die als Sitz von Museen, Bibliotheken, Archiven,<br />

Filmarchiven und von Archiven für Zeitschriftensammlungen bestimmt sind, in dem Fall, dass dem Besitzer kein Ertrag<br />

aus der Benutzung des Gebäudes für das gesamte Jahr zukommt. Dieser Tatbestand ist dem Amt der Agentur<br />

der Einnahmen innerhalb von drei Monaten zu melden;<br />

• die Gebäudeeinheiten, die ausschließlich für den Kultus bestimmt sind, sowie die Klausurkloster, falls diese nicht<br />

vermietet sind und die dazu gehörenden Einheiten.<br />

In Spalte 1 ist der Katasterertrag anzugeben. Die ab dem Jahr 1997 vorgesehene Aufwertung von 5 Prozent wird<br />

unmittelbar von jenem Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet, durchgeführt.<br />

ZUR BEACHTUNG: Falls die Einkünfte aus Gebäudebesitz aus Übersicht RB (Einkünfte aus Gebäudebesitz) des Vordr. UNICO 2003 entnommen<br />

werden, ist der Betrag aus Spalte 1 abzüglich der Aufwertung von 5 Prozent, die letztes Jahr dazugerechnet wurde, anzugeben.<br />

Die Gesellschafter von einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften,<br />

die Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen, sind nach der Abfassung dieser Spalte, in welcher das<br />

besteuerbare Einkommen und nicht der Katasterertrag anzugeben ist verpflichtet, in Spalte 2 „Nutzungszweck“, den<br />

Kode 7 anzugeben. Die nachfolgenden Spalten sind in diesem Fall nicht abzufassen.<br />

Für nicht erfasste Gebäude bzw. für jene mit einer nicht mehr angeglichenen Rendite, ist der vermutete Katasterertrag anzuführen.<br />

Falls die Gebäudeerträge auf den letzten Stand gebracht wurden, ist die neue Rendite anzugeben.<br />

Im Falle von unzugänglichen Gebäuden siehe im Anhang unter „Nicht bewohnbare Gebäude“.<br />

In Spalte 2 ist der Nutzungszweck der Immobilieneinheiten durch Angabe des entsprechenden Kode anzuführen:<br />

• 1 für die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird;<br />

• 2 für die zur Verfügung gehaltene Immobilieneinheit, bei der eine Erhöhung von einem Drittel angewandt wird;<br />

• 3 für die vermietete Immobilieneinheit ohne Anwendung des gesetzlich geregelten Mietzinses (freier Markt oder<br />

vertragsabweichendes Abkommen - „patto in deroga“);<br />

• 4 für die nach dem gerechten Mietzins (equo canone) vermietete Immobilieneinheit;<br />

• 5 für die Immobilieneinheit als zur Hauptwohnung dazugehörende Einheit (Garage, Keller usw.), falls diese im<br />

Kataster mit eigener Rendite eingetragen ist;<br />

• 7 für die Immobilieneinheit der einfachen Gesellschaften oder der, im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten<br />

Gesellschaften, welche Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen;<br />

• 8 für die Immobilieneinheit jener Gemeinden, die im Anhang unter „Gemeinden im Sinne des Art. 1 des GD Nr. 551 vom<br />

30. Dezember 1988, umgewandelt mit den Abänderungen des Gesetzes Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und darauffolgenden<br />

Abänderungen“ angegeben ist und mit einem „konventionierten“ Mietzins aufgrund eigener Verträge auf lokaler Ebene zwischen<br />

den Organisationen der Baubesitzer und den auf Landesebene am meisten vertretenen Betreibern, vermietet ist. Um, in<br />

diesem Fall, die Herabsetzung von 30 Prozent beanspruchen zu können, welche von jenem Subjekt angewandt wird, das den<br />

Steuerbeistand leistet, ist es Voraussetzung, dass auch die eigens vorgesehene Übersicht „Erforderliche Angaben um die, für<br />

Mietverträge vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können“ (Zeilen B11, B12 und B13) abgefasst wird;<br />

• 9 für jene Immobilieneinheiten, die oben nicht angeführt wurden.<br />

• Immobilieneinheiten, die als Hauptwohnung benutzt werden<br />

Als Hauptwohnung versteht man jene Wohnung, die der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen (Ehepartner,<br />

Verwandte bis zum 3. Grad und verschwägerte Verwandte bis zum 2. Grad) gewöhnlich bewohnen.<br />

Für die Hauptwohnung steht ein Abzug vom Gesamteinkommen bis zu einem Höchstbetrag, welcher dem Betrag der Katasterrendite<br />

dieser Immobilieneinheit und den entsprechenden dazugehörigen Einheiten entspricht, zu. Dieser Betrag ist sei es im Verhältnis<br />

zum Besitzanteil, sowie zur Zeitspanne des Jahres in welcher die Liegenschaft (und die dazugehörenden Einheiten) als Hauptwohnung<br />

benutzt worden sind, zu berechnen. Dieser Abzug wird vom Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet vorgenommen.<br />

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