1 - introduzione - Agenzia delle Entrate
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Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />
Im Falle eines Fruchtgenusses bzw. eines anderen dinglichen Rechtes braucht der Inhaber des „nackten Eigentums“ das Gebäude nicht zu erklären.<br />
Diese Übersicht kann auch von Gesellschaftern einfacher Gesellschaften und diesen im Sinne des Art. 5 des Tuir<br />
gleichgestellten, welche Einkünfte aus Gebäuden aufweisen, verwendet werden.<br />
ZUR BEACHTUNG: Die Räumlichkeiten für die Pförtnerloge, die Dienstwohnung des Pförtners und die anderen Gemeinschaftsanteile,<br />
denen ein gesonderter Katasterertrag zugewiesen wird, sind vom einzelnen Mitbesitzer nur dann zu<br />
erklären, wenn sein Ertragsanteil für jede einzelne Einheit die Summe von 25,82 Euro überschreitet. Der Ausschluss ist<br />
für Immobilien und für Geschäfte, die vermietet sind nicht anwendbar.<br />
Die Mitglieder der Baugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, denen eine Wohnung zugewiesen wurde, sind<br />
verpflichtet in ihrer Erklärung den Ertrag der ihnen mittels Zuweisungsbeschluß der Genossenschaft zugewiesenen<br />
Wohnung anzugeben, auch in dem Fall, dass sie noch kein auf ihren Namen eingetragenes individuelles Darlehen<br />
haben. Dieselbe Pflicht gilt auch für Personen, die von Körperschaften (z.B. Iacp, ex Incis usw.) Wohnungen auf Abzahlung<br />
oder mit der Vereinbarung eines späteren Verkaufs, zugewiesen bekommen haben.<br />
Als keinen Gebäudeertrag erbringend gelten folgende Gebäude, die deshalb nicht zu erklären sind:<br />
• die bewohnbaren landwirtschaftlichen Bauten, welche vom Besitzer oder vom Pächter der Grundstücke, effektiv für<br />
landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Immobilieneinheiten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen,<br />
nicht die Voraussetzungen aufweisen, um als landwirtschaftlich betrachtet werden zu können, müssen erklärt werden,<br />
indem - bei Fehlen des endgültigen - der vermutliche Ertrag angegeben wird. Jedenfalls werden jene Immobilieneinheiten<br />
als ertragbringend angesehen, die in den Kategorien A/1 und A/8 eingetragen werden können, sowie jene,<br />
die Luxuseigenschaften aufweisen; für nähere Angaben siehe im Anhang unter „Landwirtschaftliche Bauten“ ;<br />
• die Bauten mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung, einschließlich jener Bauten, die als Treibhäuser, die für die Aufbewahrung<br />
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Verwahrung der Maschinen, sowie des Werkzeuges und für<br />
den nötigen Lagervorrat für die Bepflanzung bestimmt sind, sowie die Gebäude für den Agriturismus. Hinsichtlich der<br />
Tätigkeiten, welche als landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, siehe im Anhang unter „Landwirtschaftliche Tätigkeiten“;<br />
• die Gebäudeeinheiten, auch wenn diese zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken bestimmt sind, für welche Lizenzen, Konzessionen<br />
oder Bewilligungen für die Renovierung, Wiederherstellung oder für den Umbau ausgestellt worden sind, dies beschränkt<br />
auf den Zeitraum, in dem die Verfügung Gültigkeit hat und während dem die Gebäudeeinheit nicht benutzt werden darf;<br />
• die Gebäude, die von der Öffentlichkeit zugänglich sind und die als Sitz von Museen, Bibliotheken, Archiven,<br />
Filmarchiven und von Archiven für Zeitschriftensammlungen bestimmt sind, in dem Fall, dass dem Besitzer kein Ertrag<br />
aus der Benutzung des Gebäudes für das gesamte Jahr zukommt. Dieser Tatbestand ist dem Amt der Agentur<br />
der Einnahmen innerhalb von drei Monaten zu melden;<br />
• die Gebäudeeinheiten, die ausschließlich für den Kultus bestimmt sind, sowie die Klausurkloster, falls diese nicht<br />
vermietet sind und die dazu gehörenden Einheiten.<br />
In Spalte 1 ist der Katasterertrag anzugeben. Die ab dem Jahr 1997 vorgesehene Aufwertung von 5 Prozent wird<br />
unmittelbar von jenem Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet, durchgeführt.<br />
ZUR BEACHTUNG: Falls die Einkünfte aus Gebäudebesitz aus Übersicht RB (Einkünfte aus Gebäudebesitz) des Vordr. UNICO 2003 entnommen<br />
werden, ist der Betrag aus Spalte 1 abzüglich der Aufwertung von 5 Prozent, die letztes Jahr dazugerechnet wurde, anzugeben.<br />
Die Gesellschafter von einfachen Gesellschaften oder der im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten Gesellschaften,<br />
die Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen, sind nach der Abfassung dieser Spalte, in welcher das<br />
besteuerbare Einkommen und nicht der Katasterertrag anzugeben ist verpflichtet, in Spalte 2 „Nutzungszweck“, den<br />
Kode 7 anzugeben. Die nachfolgenden Spalten sind in diesem Fall nicht abzufassen.<br />
Für nicht erfasste Gebäude bzw. für jene mit einer nicht mehr angeglichenen Rendite, ist der vermutete Katasterertrag anzuführen.<br />
Falls die Gebäudeerträge auf den letzten Stand gebracht wurden, ist die neue Rendite anzugeben.<br />
Im Falle von unzugänglichen Gebäuden siehe im Anhang unter „Nicht bewohnbare Gebäude“.<br />
In Spalte 2 ist der Nutzungszweck der Immobilieneinheiten durch Angabe des entsprechenden Kode anzuführen:<br />
• 1 für die Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung benutzt wird;<br />
• 2 für die zur Verfügung gehaltene Immobilieneinheit, bei der eine Erhöhung von einem Drittel angewandt wird;<br />
• 3 für die vermietete Immobilieneinheit ohne Anwendung des gesetzlich geregelten Mietzinses (freier Markt oder<br />
vertragsabweichendes Abkommen - „patto in deroga“);<br />
• 4 für die nach dem gerechten Mietzins (equo canone) vermietete Immobilieneinheit;<br />
• 5 für die Immobilieneinheit als zur Hauptwohnung dazugehörende Einheit (Garage, Keller usw.), falls diese im<br />
Kataster mit eigener Rendite eingetragen ist;<br />
• 7 für die Immobilieneinheit der einfachen Gesellschaften oder der, im Sinne des Art. 5 des Tuir diesen gleichgestellten<br />
Gesellschaften, welche Einkünfte aus Gebäudebesitz aufweisen;<br />
• 8 für die Immobilieneinheit jener Gemeinden, die im Anhang unter „Gemeinden im Sinne des Art. 1 des GD Nr. 551 vom<br />
30. Dezember 1988, umgewandelt mit den Abänderungen des Gesetzes Nr. 61 vom 21. Februar 1989 und darauffolgenden<br />
Abänderungen“ angegeben ist und mit einem „konventionierten“ Mietzins aufgrund eigener Verträge auf lokaler Ebene zwischen<br />
den Organisationen der Baubesitzer und den auf Landesebene am meisten vertretenen Betreibern, vermietet ist. Um, in<br />
diesem Fall, die Herabsetzung von 30 Prozent beanspruchen zu können, welche von jenem Subjekt angewandt wird, das den<br />
Steuerbeistand leistet, ist es Voraussetzung, dass auch die eigens vorgesehene Übersicht „Erforderliche Angaben um die, für<br />
Mietverträge vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können“ (Zeilen B11, B12 und B13) abgefasst wird;<br />
• 9 für jene Immobilieneinheiten, die oben nicht angeführt wurden.<br />
• Immobilieneinheiten, die als Hauptwohnung benutzt werden<br />
Als Hauptwohnung versteht man jene Wohnung, die der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen (Ehepartner,<br />
Verwandte bis zum 3. Grad und verschwägerte Verwandte bis zum 2. Grad) gewöhnlich bewohnen.<br />
Für die Hauptwohnung steht ein Abzug vom Gesamteinkommen bis zu einem Höchstbetrag, welcher dem Betrag der Katasterrendite<br />
dieser Immobilieneinheit und den entsprechenden dazugehörigen Einheiten entspricht, zu. Dieser Betrag ist sei es im Verhältnis<br />
zum Besitzanteil, sowie zur Zeitspanne des Jahres in welcher die Liegenschaft (und die dazugehörenden Einheiten) als Hauptwohnung<br />
benutzt worden sind, zu berechnen. Dieser Abzug wird vom Subjekt, welches den Steuerbeistand leistet vorgenommen.<br />
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