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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Für weitere Hinweise<br />

siehe im Anhang unter<br />

„Besondere Fälle bei<br />

der Abfassung des<br />

Kästchens F1“ der<br />

Übersicht „zu Lasten<br />

lebende Ehepartner<br />

und Familienmitglieder“<br />

5.2<br />

Übersicht A<br />

Einkünfte aus<br />

Grundbesitz<br />

Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

Wie die Zeile in Bezug auf den Ehepartner abzufassen ist:<br />

Kästchen „C“ ankreuzen.<br />

Im Kästchen „Steuernummer“ die Steuernummer des Ehepartners anführen, auch falls dieser nicht zu Lasten lebt.<br />

Das Kästchen „Monate zu Lasten“ ist nur dann zu verwenden, wenn der Ehepartner zu Lasten gelebt hat. War dieser<br />

das ganze Jahr 2003 zu Lasten ist „12“ einzutragen. Bei Auflösung der Ehe, bei Ableben, bei einer gerichtlichen<br />

und tatsächlichen Trennung, bei Auflösung oder Widerruf der Ehe bzw. bei einer zivilrechtlichen Auflösung der<br />

Ehe im Laufe des Jahres 2003 ist die Anzahl der Monate einzutragen während denen der Ehepartner zu Lasten gelebt<br />

hat. Bei einer im Juni 2003 geschlossenen Ehe, steht der Absetzbetrag für sechs Monate zu, folgedessen ist im<br />

Kästchen eine „7“ einzutragen.<br />

Wie die Zeilen für zu Lasten lebende Kinder und für sonstige zu Lasten lebende Familienangehörige abzufassen sind<br />

Das Kästchen „F1“ ist für das erste zu Lasten lebende Kind anzukreuzen, wobei das gemeldete älteste Kind gemeint ist.<br />

Zeile 2 mit dem Kästchen „F1“ ist ausschließlich jenen Daten vorbehalten, die das erste zu Lasten lebende Kind betreffen.<br />

Das Kästchen „F“ ist anzukreuzen, falls das angeführte Familienmitglied ein zu Lasten lebendes Kind ist und es sich<br />

nicht um das erste Kind handelt.<br />

Das Kästchen „A“ ist anzukreuzen, falls es ein sonstiges Familienmitglied betrifft.<br />

Das Kästchen „D“ (behinderte Personen) ist in Bezug auf die behinderten Kinder anzukreuzen. Falls dieses Kästchen angekreuzt wird muss das Kästchen<br />

„F“ nicht angekreuzt werden. Zu den behinderten Personen zählen jene, die vom Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 als solche anerkannt wurden.<br />

Im Kästchen „Steuernummer“ ist die Steuernummer eines jeden zu Lasten lebenden Kindes, sowie die der anderen<br />

zu Lasten lebenden Familienmitglieder einzutragen.<br />

Man weist darauf hin, dass die Steuernummer der zu Lasten lebenden Kinder und Familienmitglieder auf jeden Fall einzutragen ist, auch wenn<br />

die entsprechenden Absetzbeträge nicht selbst in Anspruch genommen werden, sondern einem anderen Subjekt zugeschrieben werden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Art. 21, Absatz 6-bis des Gesetzesdekretes Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt<br />

mit Abänderungen vom Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 folgendes vorsieht: „jedenfalls muss das Recht<br />

auf Steuerabzug für die zu Lasten lebenden Kinder der außergemeinschaftlichen Bürger zum Zwecke einer Kontrolle vor dem<br />

Steuersubstituten durch den von der Gemeinde ausgestellten Familienbogen bescheinigt werden, falls die Kinder dieser Bürger<br />

im entsprechenden Meldeamt effektiv eingetragen sind. Ansonsten bedarf es einer gleichwertigen gültigen Dokumentation aus<br />

dem Ursprungsland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen, die in Italienisch übersetzt sein muss und vom Italienischen<br />

Konsulat des Ursprungslandes mit der Bestätigung versehen sein muss, dass diese Dokumentation dem Original entspricht.“<br />

Im Kästchen „Monate zu Lasten“ ist die Anzahl der Monate in denen das Familienmitglied zu Lasten war und für welche<br />

der Absetzbetrag zusteht, anzugeben. War dieses das ganze Jahr 2003 zu Lasten, ist „12“ einzutragen; war es nur einem<br />

Teil des Jahres 2003 zu Lasten, muss die Anzahl der entsprechenden Monate eingetragen werden. Zum Beispiel steht der<br />

Absetzbetrag für ein Kind, das am 24. September 2003 geboren wurde, für vier Monate zu, weshalb „4“ einzutragen ist.<br />

Im Kästchen „Kind unter 3 Jahren“ ist die Anzahl der Monate anzugeben in denen das zu Lasten lebende Kind unter<br />

drei Jahre alt war. Zum Beispiel für ein Kind das am 14. Mai 2003 geboren ist, ist im Kästchen „8“ anzugeben;<br />

für ein Kind, das am 12. März 2003 drei Jahre alt wurde, ist im Kästchen „3“ anzugeben.<br />

Im Kästchen „Prozentsatz“ ist der Prozentsatz, der für jedes Familienmitglied abgesetzt werden kann, anzuführen.<br />

Insbesonere ist im Kästchen „Prozentsatz“ folgendes anzugeben:<br />

• der Buchstabe „C“ in Zeile 2, falls für das erste Kind der Absetzbetrag des zu Lasten lebenden Ehepartners für das ganze Jahr<br />

zusteht. Falls diese Absetzung nicht für das ganze Jahr zusteht ist die Zeile 2 für jene Monate abzufassen in denen die Absetzung<br />

für das Kind zusteht und die Zeile 3 für jene Monate in denen diese Absetzung für den zu Lasten lebenden Ehepartner zusteht;<br />

• der zustehende Prozentanteil des Absetzbetrages, falls die Aufwendungen für den Unterhalt, zu Lasten mehrerer<br />

Personen ist. Steht der volle Absetzbetrag zu so ist „100“ einzutragen;<br />

• „0“ (Null), falls der Steuerzahler nicht in den Genuß eines Absetzbetrages gelangt, da die Absetzbeträge gänzlich<br />

von einem anderen Subjekt in Anspruch genommen werden.<br />

Angaben des Steuersubstituten, welcher den Ausgleich vornimmt<br />

Der Steuerpflichtige muss die Angaben des Steuersubstituten überall wo gefragt angeben, da dieser angehalten ist den Steuerausgleich<br />

vorzunehmen. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis bzw. Einkünfte aus einer Rente<br />

oder ähnliche Einkünfte aufweisen die jenen aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleichgestellt sind, können die Angaben<br />

aus dem CUD entnehmen, das vom Steuersubstituten eingereicht wird (Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft sind<br />

angehalten, die Daten in Bezug auf den festen Sitz der Gesellschaft in Italien, welche die Einbehalte vornimmt, anzugeben).<br />

Falls es sich beim Substituten der den Ausgleich vornimmt nicht mehr um dasselbe Subjekt handelt, welches die Bescheinigung<br />

(CUD) ausgestellt hat, sind die Daten beim neuen Substituten anzufordern.<br />

In dem Fall, dass eine gemeinsame Erklärung eingereicht wird, sind die Angaben des Substituten des Erklärers abzugeben,<br />

während diese Übersicht im Vordruck des Ehepartners nicht abzufassen ist.<br />

Falls eine Erklärung in Rechnung Dritter abgefasst wird, sind die Daten des Substituten der minderjährigen oder der bevormundeten<br />

Person anzugeben, im Vordruck des Vertreters oder des Vormundes ist diese Übersicht hingegen nicht abzufassen.<br />

Diese Übersicht ist von folgenden Personen abzufassen:<br />

• von jenen, die im Inland als Eigentümer, aufgrund einer Erbpacht, als Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte<br />

Grundstücke besitzen, die im Katasteramt mit Zuteilung einer Rendite eingetragen sind. Im Fall eines Nutzrechtes oder eines<br />

sonstigen dinglichen Rechtes ist der „nackte Eigentümer“ nicht zur Erklärung der Einkünfte aus Grundbesitz verpflichtet;<br />

• von den Pächtern, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit auf gepachtetem Grund ausüben und von den Mitgliedern,<br />

im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung. In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag<br />

abzufassen. Der Pächter muss den Landwirtschaftsertrag ab dem Datum erklären, ab dem der Vertrag Gültigkeit hat;<br />

• vom Gesellschafter, vom Beteiligten des Familienunternehmens oder vom Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens,<br />

der das Unternehmen nicht in Form eines Familienunternehmens führt und das Grundstück selbst bearbeitet.<br />

In diesem Fall ist nur die Spalte bezüglich Landwirtschaftsertrag abzufassen, falls diese Steuerpflichtigen<br />

das Grundstück nicht als Eigentümer, Erbpächter, Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte besitzen.<br />

Hinsichtlich der Tätigkeiten, welche zwecks Ermittlung des Einkommens als landwirtschaftlich gelten, siehe zwecks<br />

Ermittlung des Landwirtschaftsertrages im Anhang unter „landwirtschaftliche Tätigkeiten“.<br />

Falls der effektiv betriebene Anbau mit jenem der im Katasteramt aufscheint übereinstimmt, können die Erträge aus<br />

Grund- und Landwirtschaftsbesitz unmittelbar aus den Katasterunterlagen entnommen werden, wenn nicht, ist im Anhang<br />

unter „Änderungen des Anbaues der Grundstücke“ nachzusehen.<br />

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