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1 - introduzione - Agenzia delle Entrate

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Für weitere Informationen<br />

siehe im Anhang<br />

unter „Steuerbefreite<br />

Einkünfte und Erträge,<br />

die kein Einkommen<br />

bilden“ und „Für<br />

amateursportliche<br />

Tätigkeiten bezogene<br />

Entgelte“.<br />

Zweck der<br />

Verfahrensweise<br />

Allgemeine<br />

Daten<br />

Sensible Daten<br />

Anleitungen für die Abfassung Vordruck 730<br />

• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die von mehreren Subjekten entrichtet wurden, falls der letzte Arbeitgeber<br />

ersucht wurde, die Einkünfte aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen und dieser<br />

infolgedessen, den entsprechenden Ausgleich durchgeführt hat;<br />

• nur Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufenden Mitarbeit bei einem bzw. mehreren Steuersubstituten,<br />

falls diese zur Gänze ausgeglichen wurden, mit Ausnahme der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit<br />

in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und –vereinen;<br />

• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. diesen gleichgestellte Einkünfte, die von mehreren Arbeitgebern<br />

für einen Gesamtbetrag von höchstens 7.500,00 Euro, entrichtet wurden, falls die Arbeit das ganze Jahr ausgeübt<br />

wurde und keine Einbehalte vorgenommen worden sind;<br />

• nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, (welche auch von mehreren Subjekten ausbezahlt, aber nur vom letzten<br />

Steuersubstitut, der den Ausgleich vorgenommen hat, bestätigt wurden) und Einkünfte aus Gebäudebesitz, die<br />

ausschließlich den Besitz der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten (Garage, Keller usw.) betreffen;<br />

• nur Einkünfte aus einer Rente für einen Gesamtbetrag, der nicht höher als Euro 7.500,00 ist und eventuell auch<br />

Einkünfte aus Grundbesitz für einen Betrag der Euro 185,92 nicht überschreitet sowie der Wohneinheit mit den<br />

dazugehörigen Einheiten, die als Hauptwohnung benutzt wird;<br />

• nur Einkünfte aus Gebäudebesitz, die ausschließlich die Hauptwohnung und die dazugehörenden Einheiten (Box,<br />

Keller usw.) betreffen;<br />

• nur steuerfreie Einkünfte (z.B. vom Inail ausschließlich für bleibende Invalidität oder für den Todesfall ausbezahlte<br />

Renten, einige Studienbörsen, Kriegsrenten, ordentliche Vorzugsrenten an Mitlitärpersonen, Renten, Zulagen –<br />

einschließlich Begleitgelder und Zuwendungen, die vom Innenministerium an Zivilblinde, an Taubstumme, und an<br />

Zivilinvaliden ausbezahlt werden - Zuschüsse an Hansenianer, Sozialrenten, Entgelte aus Tätigkeiten von Amateursportvereinen<br />

für einen Höchstbetrag von 7.500,00 Euro);<br />

• nur Einkünfte, die dem Vorsteuereinbehalt unterliegen (zum Besipiel Enkünfte aus Amateursporttätigkeiten für einen<br />

Betrag bis 28.158,28 Euro; Zinsen aus Bank- bzw. Postkontokorrents);<br />

• nur Einkünfte, die der Ersatzsteuer unterliegen (zum Beispiel Zinsen auf BOT, einfache Schatzanweisungen, oder<br />

auf andere staatliche Schuldscheine).<br />

ZUR BEACHTUNG: Die Abgabepflicht der Einkommenserklärung besteht auch dann, wenn für den regionalen und kommunalen<br />

Irpef-Steuerzuschlag gar kein bzw. ein niedrigerer Betrag einbehalten wurde als der geschuldete. Von der Abgabe<br />

der Steuererklärung sind auf jeden Fall jene Steuerzahler befreit,die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und eine<br />

Bruttosteuer auf das Gesamteinkommen aufweisen, die nach Abzug der Absetzbeträge für Einkünfte aus nicht<br />

selbständiger Arbeit und des von Art. 10-bis des TUIR vorgesehenen Absetzbetrages für zu Lasten lebende Familienangehörige<br />

und der Einbehalte 10,33 Euro nicht überschreiten.<br />

3 – INFORMATIONEN IM SINNE DES ART. 13 DES GVD<br />

NR. 196 VON 2003 ZUR HANDHABUNG DER<br />

PERSÖNLICHEN DATEN<br />

Mit GvD Nr. 196 vom 30. Juni 2003 „Kode zum Schutz der persönlichen Daten“ wurde ein neues System zur<br />

Handhabung der persönlichen Daten ausgearbeitet. Nachstehend wird in Kurzform angeführt, wie die in dieser Bescheinigung<br />

angeführten Daten verwendet werden und welche neue Rechte den Bürgern in diesem Zusammenhang<br />

zustehen.<br />

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Agentur der Einnahmen, möchte Sie auch im Namen der dazu verpflichteten<br />

Subjekte darüber informieren, dass in der Einkommenserklärung verschiedene personenbezogene Daten<br />

enthalten sind, die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Agentur der Einnahmen und von den gesetzlich<br />

beauftragten Vermittlern (Steuerbeistandszentren, Steuersubstitute, Banken, Postämter, Berufsvereinigungen und Freiberufler)<br />

für die Verrechnung, Ermittlung und Einhebung der Steuern erworben wurden, wobei einige dieser Daten,<br />

im Sinne des Art.69 des DPR Nr.600 von 1973, veröffentlicht werden können.<br />

Daten, die im Besitz des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur der Einnahmen sind, können an<br />

andere öffentiche Körperschaften, (wie zum Beispiel den Gemeinden, der INPS) zur Ausübung der entsprechenden<br />

institutionellen Tätigkeiten, bei vorheriger Mitteilung an den Garanten, weitergegeben werden.<br />

In dem Fall, dass dies von einer Gesetzesbestimmung oder einer Verordnung vorgesehen ist, können diese Daten<br />

auch den privaten oder öffentlichen wirtschaftlichen Körperschaften mitgeteilt werden.<br />

Der Großteil der Daten aus der Bescheinigung (wie zum Beispiel die persönlichen Daten und die für die Ermittlung<br />

der Bemessungsgrundlage und der Steuer erforderlichen Angaben, die Unterfertigung) müssen obligatorisch angegeben<br />

werden, um verwaltungsrechtliche Strafen und in einigen Fällen, strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.<br />

Andere Daten (zum Beispiel jene in Bezug auf abzugsfähige Aufwendungen oder auf jene Beträge, für welche die Steuerabsetzung<br />

zusteht) kann der Steuerpflichtige freiwillig angeben, falls er die vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte.<br />

Die Wahl der Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef ist freigestellt und ist im Sinne des Art. 47 des Gesetzes<br />

Nr. 222 vom 20. Mai 1985 und den darauffolgenden Gesetzen zur Genehmigung der Vereinbarungen mit den<br />

religiösen Einrichtungen, anzugeben.<br />

Diese Wahl ist gemäß GvD Nr.196 von 2003 unter den Daten „sensibler“ Art einzuordnen.<br />

Das Einfügen von Spesen für die Gesundheit unter den abzugsfähigen Aufwendungen oder den Aufwendungen für<br />

welche eine Steuerabsetzung zusteht ist freiwillig und bringt gleichermaßen eine Einbringung sensibler Daten mit sich.<br />

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