Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02 Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Aufsätze/Beiträge 88 02/04 2. Der Wert einer Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG beträgt regelmäßig ein(en) Monatsverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestanden hat. Beschl. v. 13. März 2001 – 17 Ta 6026 / 01 (Kost) 3. Bei der Bewertung einer i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen Beschl. v. 17. Februar 2003 – 17 Ta 6018 / 03 (Kost) 4. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung eine Wiedereinstellung zu (Schlechtwetterkündigung), kann dies bei der Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG berücksichtigt werden. Beschl. v. 27. Mai 2003 – 17 Ta 6054 / 03 (Kost) 5. Wendet sich der Kläger in einem Rechtsstreit gegen mehrere Kündigungen, die das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beenden sollen, sind die Werte der Bestandsstreitigkeiten aufeinander anzurechnen. Beschl. v. 5. Januar 2003 – 17 Ta 6124 / 03 (Kost) 6. Wendet sich der Arbeitnehmer gegen eine wegen angeblicher Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung und nimmt er im gleichen Rechtsstreit einen Betriebserwerber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch, werden die Werte der Bestandssteitigkeiten nicht aufeinander angerechnet. Beschl. v. 5. Januar 2003 – 17 Ta 6122 / 03 (Kost) 7. Die Werte einer Kündigungsschutzklage und einer Klage, mit der die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, sind für den Zeitraum aufeinander anrechenbar, der für die Bewertung der Kündigungsschutzklage maßgebend ist. Beschl. v. 29. Dezember 2003 – 17 Ta 6109 / 03 (Kost) 8. Der Wert einer allgemeinen Feststellungsklage, die mit einer Kündigungsschutzklage verbunden wird, ist gesondert zu bewerten. Ihr Wert beträgt regelmäßig ein Zehntel des Wertes der Kündigungsschutzklage, wenn sie lediglich vorsorglich für den Fall erhoben wurde, dass während des Kündigungsschutzverfahrens weitere Kündigungen des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Beschl. v. 26. Januar 2001 – 17 Ta 6017 / 01 (Kost) 9. Ein Auflösungsantrag nach den §§ 9,10 KSchG führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Beschl. v. 5. März 2001 – 17 Ta 6032 / 01 (Kost) Entgelthöhe 1. Die Höhe des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG bestimmt sich nach der Vergütung, die bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen gewesen wäre. Beschl. v. 27. September 2001 – 17 Ta 6162 / 01 (Kost)

(Anmerkung: Betrifft schwankende Vergütungen wg. Sonderzahlungen, s. nachfolgende Entscheidung) Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind nur die Leistungen zu berücksichtigen, die reinen Entgeltcharakter haben. Ein 13. Monatsgehalt, dessen Bezug allein von der Arbeitsleistung abhängt, ist daher anteilig hinzuzurechnen, während Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlungen, denen ein reiner Entgeltcharakter nicht zukommt, unberücksichtigt bleiben Beschl. v. 24. Oktober 2002 – 17 Ta 6095 / 02 (Kost) Änderungsschutzklage 1. Nimmt ein Arbeitnehmer die mit der Änderungskündigung angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an, so bestimmt sich der Wert nach dem Inhalt der Arbeitsvertragsänderung; eine Festsetzung des Wertes nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ist demgegenüber nicht möglich. Soll durch die Änderungskündigung allein die Vergütung des Arbeitnehmers herabgesetzt werden, so ist die dreijährige Differenz zu der bisherigen Vergütung maßgebend. Ist die Änderung der Arbeitsbedingungen mit einem Prestigeverlust verbunden, der nicht bereits in der Herabsetzung der Vergütung zum Ausdruck kommt, so kann dies darüber hinaus bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt werden. Sofern die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zu einer Verringerung der Vergütung führt, ist der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannten Streitwertgrenzen dürfen in allen Fallgestaltungen nicht überschritten werden. Beschl. v. 18. Mai 2001 – 17 Ta 6075 / 01 (Kost) Mehrheit von Kündigungen 1. Werden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen, durch die das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet werden soll, so ist der Wert der Kündigungsschutzklagen vollständig aufeinander anzurechnen (wirtschaftliche Identität). Beschl. v. 15. Mai 2001 – 17 Ta 6081 / 01 (Kost) 2. Sprechen der Arbeitgeber und der vermeintliche Betriebserwerber Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt aus, die der Arbeitnehmer in einem Prozess angreift, erfolgt eine vollständige Anrechnung der Werte der Kündigungsschutzklagen. Beschl. v. 4. Dezember 2001 – 17 Ta 6172 / 01 (Kost) 3. Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen zwei zum gleichen Zeitpunkt erklärte Änderungskündigungen, wobei er nur hinsichtlich einer Kündigung einen Vorbehalt i.S.d. § 2 KSchG erklärt hat, so sind die Streitwerte der Verfahren zu addieren; eine Anrechnung der Streitwerte findet nicht statt. Beschl. v. 4. Dezember 2001 – 17 Ta 6172 / 01 (Kost) Aufsätze/Beiträge 4. Der Streit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG dar, sofern die ordentliche Kündigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruht. Beschl. v. 23. Oktober 2001 – 17 Ta 6137 / 01 (Kost) 5. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung, handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; eine Zusammenrechnung der Werte der Kündigungsschutzklagen findet nicht statt. Gleiches gilt, wenn die vorsorgliche ordentliche Kündigung kurze Zeit nach der außerordentlichen Kündigung erklärt wird und dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führt. Beschl. v. 25. April 2003 – 17 Ta 6023 / 03 (Kost) Kündigungsschutz und Leistungsklage 1. Macht die klagende Partei den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend und begehrt er in dem gleichen Rechtsstreit die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Vergütung, kommt der Bestandsstreitigkeit in der Regel keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Ihr Streitwert ist daher auf den Wert der Zahlungsklage anzurechnen, sofern nicht von der begehrten Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche abhängen können. Beschl. v. 10. Mai 2002 – 17 Ta 6050 / 02 (Kost) 2. Streiten die Parteien über den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung und damit über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, wird der Wert dieses Streits von einer Vergütungsklage, die sich auf den streitigen Zeitraum bezieht, umfasst. Beschl. v. 25. März 2003 – 17 Ta 6022 / 03 (Kost) Betriebsübergang Klage gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebserwerber Wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer von seinem bisherigen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung und macht er im Wege der subjektiven Klagehäufung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem (vermeintlichen) Betriebserwerber geltend, handelt es sich um zwei gesondert nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bewertende Bestandsstreitigkeiten. Beschl. v. 22. Mai 2002 – 17 Ta 6044 / 02 (Kost) Dienstfahrzeug Die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen, ist in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils zu bewerten. Beschl. v. 28. Oktober 2002 – 17 Ta 6098 / 02 (Kost) 02/04 89

(Anmerkung: Betrifft schwankende Vergütungen wg. Sonderzahlungen,<br />

s. nachfolgende Entscheidung)<br />

Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7<br />

Satz 1 ArbGG sind nur die Leistungen zu berücksichtigen,<br />

die reinen Entgeltcharakter haben. Ein 13. Monatsgehalt,<br />

dessen Bezug allein von der Arbeitsleistung abhängt, ist<br />

daher anteilig hinzuzurechnen, während Weihnachts- oder<br />

Urlaubsgeldzahlungen, denen ein reiner Entgeltcharakter<br />

nicht zukommt, unberücksichtigt bleiben<br />

Beschl. v. 24. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6095 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Änderungsschutzklage<br />

1. Nimmt ein Arbeitnehmer die mit der Änderungskündigung<br />

angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen unter<br />

dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an, so bestimmt<br />

sich der Wert nach dem Inhalt der Arbeitsvertragsänderung;<br />

eine Festsetzung des Wertes nach § 12 Abs. 7 S. 1<br />

ArbGG ist demgegenüber nicht möglich.<br />

Soll durch die Änderungskündigung allein die Vergütung des<br />

Arbeitnehmers herabgesetzt werden, so ist die dreijährige<br />

Differenz zu der bisherigen Vergütung maßgebend. Ist die<br />

Änderung der Arbeitsbedingungen mit einem Prestigeverlust<br />

verbunden, der nicht bereits in der Herabsetzung der<br />

Vergütung zum Ausdruck kommt, so kann dies darüber hinaus<br />

bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt werden.<br />

Sofern die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zu einer<br />

Verringerung der Vergütung führt, ist der Wert nach freiem<br />

Ermessen festzusetzen.<br />

Die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannten Streitwertgrenzen dürfen<br />

in allen Fallgestaltungen nicht überschritten werden.<br />

Beschl. v. 18. Mai 2001 – 17 Ta 6075 / 01 (Kost)<br />

Mehrheit von Kündigungen<br />

1. Werden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Kündigungen<br />

angegriffen, durch die das Arbeitsverhältnis zum<br />

gleichen Zeitpunkt beendet werden soll, so ist der Wert der<br />

Kündigungsschutzklagen vollständig aufeinander anzurechnen<br />

(wirtschaftliche Identität).<br />

Beschl. v. 15. Mai 2001 – 17 Ta 6081 / 01 (Kost)<br />

2. Sprechen der Arbeitgeber und der vermeintliche Betriebserwerber<br />

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zum<br />

gleichen Zeitpunkt aus, die der Arbeitnehmer in einem<br />

Prozess angreift, erfolgt eine vollständige Anrechnung der<br />

Werte der Kündigungsschutzklagen.<br />

Beschl. v. 4. Dezember 2001 – 17 Ta 6172 / 01 (Kost)<br />

3. Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen<br />

zwei zum gleichen Zeitpunkt erklärte Änderungskündigungen,<br />

wobei er nur hinsichtlich einer Kündigung einen<br />

Vorbehalt i.S.d. § 2 KSchG erklärt hat, so sind die Streitwerte<br />

der Verfahren zu addieren; eine Anrechnung der Streitwerte<br />

findet nicht statt.<br />

Beschl. v. 4. Dezember 2001 – 17 Ta 6172 / 01 (Kost)<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

4. Der Streit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen,<br />

vorsorglich ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

stellt eine Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG dar,<br />

sofern die ordentliche Kündigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt<br />

beruht.<br />

Beschl. v. 23. Oktober 2001 – 17 Ta 6137 / 01 (Kost)<br />

5. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit<br />

gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und<br />

vorsorglich ordentliche Kündigung, handelt es sich um eine<br />

einheitlich zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des<br />

§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; eine Zusammenrechnung der Werte<br />

der Kündigungsschutzklagen findet nicht statt.<br />

Gleiches gilt, wenn die vorsorgliche ordentliche Kündigung<br />

kurze Zeit nach der außerordentlichen Kündigung erklärt<br />

wird und dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen<br />

Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist<br />

führt.<br />

Beschl. v. 25. April 2003 – 17 Ta 6<strong>02</strong>3 / 03 (Kost)<br />

Kündigungsschutz und Leistungsklage<br />

1. Macht die klagende Partei den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses<br />

bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend<br />

und begehrt er in dem gleichen Rechtsstreit die bis zur<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Vergütung,<br />

kommt der Bestandsstreitigkeit in der Regel keine eigene<br />

wirtschaftliche Bedeutung zu. Ihr Streitwert ist daher auf den<br />

Wert der Zahlungsklage anzurechnen, sofern nicht von der<br />

begehrten Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

weitere Ansprüche abhängen können.<br />

Beschl. v. 10. Mai 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6050 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

2. Streiten die Parteien über den Zeitpunkt des Zugangs<br />

einer Kündigung und damit über den Beendigungszeitpunkt<br />

des Arbeitsverhältnisses, wird der Wert dieses Streits von<br />

einer Vergütungsklage, die sich auf den streitigen Zeitraum<br />

bezieht, umfasst.<br />

Beschl. v. 25. März 2003 – 17 Ta 6<strong>02</strong>2 / 03 (Kost)<br />

Betriebsübergang<br />

Klage gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebserwerber<br />

Wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer<br />

von seinem bisherigen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung<br />

und macht er im Wege der subjektiven Klagehäufung<br />

den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem (vermeintlichen)<br />

Betriebserwerber geltend, handelt es sich um zwei<br />

gesondert nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bewertende Bestandsstreitigkeiten.<br />

Beschl. v. 22. Mai 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6044 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

Dienstfahrzeug<br />

Die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen, ist in Höhe des<br />

zu versteuernden geldwerten Vorteils zu bewerten.<br />

Beschl. v. 28. Oktober 20<strong>02</strong> – 17 Ta 6098 / <strong>02</strong> (Kost)<br />

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