Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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vom 23. Januar <strong>2004</strong>, M 20 P 03.4362<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Jens A. Diedrich, Ludwigstraße<br />
22 a, 83278 Traunstein, Tel.: 0861/98 86 70, Fax: 98 86 760,<br />
email: bsp.ra@t-online.de<br />
Anmerkung:<br />
Damit weicht die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsgericht<br />
weiterhin entscheidend von der arbeitsgerichtlichen Festsetzung<br />
ab. Die mehr als lapidare Begründung in Ansehung der<br />
zahlreichen Argumente des Arbeitsrechts lässt diese Art von<br />
Rechtsprechung mehr als fragwürdig erscheinen.<br />
250. Streitwert, Integrationsamt, Zustimmung zur Kündigung<br />
eines Schwerbehinderten<br />
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem nach Zustimmung<br />
der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden ist, muss zwei Prozesse<br />
in unterschiedlichen Rechtswegen führen, um seinen<br />
Arbeitsplatz zu verteidigen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschl.<br />
v. 16.12.1992, 5 C 39.89 MDR 1993, 584). Es wäre deshalb<br />
unangemessen, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den<br />
gleichen Gegenstandswert beizumessen, wie dem arbeitsgerichtlichen<br />
Kündigungsschutzverfahren. Denn das wirtschaftliche<br />
Ziel des Klägers ist ein einheitliches und darauf gerichtet,<br />
seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Dass hierfür die Rechtsordnung<br />
zwei Verfahren in zwei Rechtswegen vorsieht, kann<br />
nicht zu einer Verdoppelung der Gegenstandswerte führen.<br />
Daher ist in Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach<br />
dem Schwerbe-hindertengesetz (jetzt Sozialgesetzbuch –<br />
9. Buch – [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen) auf den Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG)<br />
von 4.000,00 EUR zurückzugreifen.<br />
■ Verwaltungsgericht Osnabrück<br />
vom 25. September 2003, 6A60/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt H.P. Schmidt, Lookenstraße 23,<br />
49808 Lingen (Ems), Tel.: 0591/91243–0, Fax: –33,<br />
email: www.anwaltssozietaet-schmidt.de;<br />
mail@anwaltssozietaet-schmidt.de<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Streitwerte und Gebühren<br />
251. Streitwert, mehrere Kündigungen, kurze Dauer des<br />
Arbeitsverhältnisses, Zwischenzeugnis<br />
1. Mit jedem Angriff gegen eine einzelne Kündigung liegt<br />
ein eigenständiger Streitgegenstand vor, es sei denn, der<br />
Kläger stellt neben dem punktuellen Klageantrag gleichzeitig<br />
den allgemeinen Feststellungsantrag und dieser ist nicht<br />
lediglich ein unbeachtliches Annex. Nach den allgemeinen<br />
Streitwertbemessungsgrundsätzen sind nebeneinander im<br />
Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte Feststellungsanträge<br />
selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen.<br />
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn von einer<br />
wirtschaftlichen Identität der Anträge ausgegangen werden<br />
kann. Um eine wirtschaftliche Identität feststellen zu können,<br />
ist die Norm des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auszulegen. Das<br />
LAG München geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,<br />
dass unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisse<br />
bei der Bewertung von Bestandsstreitigkeiten<br />
nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG der Höchstbetrag von einem<br />
Vierteljahresverdienst auszuschöpfen ist, sofern mit der Klage<br />
der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für mindestens<br />
drei Monate oder für unbestimmte Zeit begehrt wird. Eine<br />
Unterschreitung des Höchstbetrages ist nur dann angebracht,<br />
wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang<br />
des Rechtsstreites bezüglich eines Feststellungsantrages unter<br />
drei Monatsverdiensten liegt.<br />
Eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzanträgen<br />
ist dann anzunehmen, wenn ihre Beendigungstermine<br />
innerhalb eines Zeitraumes von einem viertel Jahr liegen und<br />
die spätere Kündigung zu einem Termin wirken soll, der innerhalb<br />
der Kündigungsfrist der früheren Kündigung liegt.<br />
2. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klage auf<br />
Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Monatsgehalt<br />
bewertet wurde; hiermit bewegt sich das Arbeitsgericht noch<br />
im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 3 ZPO.<br />
■ Landesarbeitsgericht München<br />
vom 16. September 2003, 9 Ta 338/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Richard Pouyadou, Grottenau<br />
6, 86150 Augsburg, Tel: 0821/34481–0, Fax: –99,<br />
email: www.scheidle-partner.de; Kanzlei@scheidle-partner.de<br />
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