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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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vom 23. Januar <strong>2004</strong>, M 20 P 03.4362<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jens A. Diedrich, Ludwigstraße<br />

22 a, 83278 Traunstein, Tel.: 0861/98 86 70, Fax: 98 86 760,<br />

email: bsp.ra@t-online.de<br />

Anmerkung:<br />

Damit weicht die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsgericht<br />

weiterhin entscheidend von der arbeitsgerichtlichen Festsetzung<br />

ab. Die mehr als lapidare Begründung in Ansehung der<br />

zahlreichen Argumente des Arbeitsrechts lässt diese Art von<br />

Rechtsprechung mehr als fragwürdig erscheinen.<br />

250. Streitwert, Integrationsamt, Zustimmung zur Kündigung<br />

eines Schwerbehinderten<br />

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem nach Zustimmung<br />

der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden ist, muss zwei Prozesse<br />

in unterschiedlichen Rechtswegen führen, um seinen<br />

Arbeitsplatz zu verteidigen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschl.<br />

v. 16.12.1992, 5 C 39.89 MDR 1993, 584). Es wäre deshalb<br />

unangemessen, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den<br />

gleichen Gegenstandswert beizumessen, wie dem arbeitsgerichtlichen<br />

Kündigungsschutzverfahren. Denn das wirtschaftliche<br />

Ziel des Klägers ist ein einheitliches und darauf gerichtet,<br />

seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Dass hierfür die Rechtsordnung<br />

zwei Verfahren in zwei Rechtswegen vorsieht, kann<br />

nicht zu einer Verdoppelung der Gegenstandswerte führen.<br />

Daher ist in Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach<br />

dem Schwerbe-hindertengesetz (jetzt Sozialgesetzbuch –<br />

9. Buch – [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen) auf den Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG)<br />

von 4.000,00 EUR zurückzugreifen.<br />

■ Verwaltungsgericht Osnabrück<br />

vom 25. September 2003, 6A60/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt H.P. Schmidt, Lookenstraße 23,<br />

49808 Lingen (Ems), Tel.: 0591/91243–0, Fax: –33,<br />

email: www.anwaltssozietaet-schmidt.de;<br />

mail@anwaltssozietaet-schmidt.de<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Streitwerte und Gebühren<br />

251. Streitwert, mehrere Kündigungen, kurze Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses, Zwischenzeugnis<br />

1. Mit jedem Angriff gegen eine einzelne Kündigung liegt<br />

ein eigenständiger Streitgegenstand vor, es sei denn, der<br />

Kläger stellt neben dem punktuellen Klageantrag gleichzeitig<br />

den allgemeinen Feststellungsantrag und dieser ist nicht<br />

lediglich ein unbeachtliches Annex. Nach den allgemeinen<br />

Streitwertbemessungsgrundsätzen sind nebeneinander im<br />

Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte Feststellungsanträge<br />

selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen.<br />

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn von einer<br />

wirtschaftlichen Identität der Anträge ausgegangen werden<br />

kann. Um eine wirtschaftliche Identität feststellen zu können,<br />

ist die Norm des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auszulegen. Das<br />

LAG München geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,<br />

dass unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisse<br />

bei der Bewertung von Bestandsstreitigkeiten<br />

nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG der Höchstbetrag von einem<br />

Vierteljahresverdienst auszuschöpfen ist, sofern mit der Klage<br />

der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für mindestens<br />

drei Monate oder für unbestimmte Zeit begehrt wird. Eine<br />

Unterschreitung des Höchstbetrages ist nur dann angebracht,<br />

wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang<br />

des Rechtsstreites bezüglich eines Feststellungsantrages unter<br />

drei Monatsverdiensten liegt.<br />

Eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzanträgen<br />

ist dann anzunehmen, wenn ihre Beendigungstermine<br />

innerhalb eines Zeitraumes von einem viertel Jahr liegen und<br />

die spätere Kündigung zu einem Termin wirken soll, der innerhalb<br />

der Kündigungsfrist der früheren Kündigung liegt.<br />

2. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klage auf<br />

Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Monatsgehalt<br />

bewertet wurde; hiermit bewegt sich das Arbeitsgericht noch<br />

im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 3 ZPO.<br />

■ Landesarbeitsgericht München<br />

vom 16. September 2003, 9 Ta 338/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Richard Pouyadou, Grottenau<br />

6, 86150 Augsburg, Tel: 0821/34481–0, Fax: –99,<br />

email: www.scheidle-partner.de; Kanzlei@scheidle-partner.de<br />

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