Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Rechtsprechung<br />
Streitwerte und Gebühren<br />
sung des Gerichts nicht erhoben werden können oder sollen,<br />
Scheindiskussionen Vorschub leisten.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />
vom 17. Dezember 2003, 17 Ta (Kost) 6118/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Ernesto Loh, Jägerstraße 59,<br />
10117 Berlin, Tel.: 030/2094 2740, Fax: 2094 2777,<br />
email: office@lvhm.de; www.lvhm.de<br />
246. Streitwert, Abmahnung, mehrere kurzfristig aufeinander<br />
folgende Abmahnungen<br />
1. Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte<br />
ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu<br />
bewerten.<br />
2. Bei mehreren kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen<br />
sind regelmäßig die beiden ersten Abmahnungen<br />
mit einem Bruttomonatsverdienst und die Folgeabmahnungen<br />
mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienstes zu<br />
bewerten.<br />
3. Besondere Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise<br />
eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 11. September 2003, 3 Ta 228/03<br />
247. Streitwert, einstweilige Verfügung auf Unterlassung<br />
einer Betriebsänderung, Verfahrenswert<br />
1. Der Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin,<br />
Maßnahmen zur Stilllegung des Betriebes vor<br />
Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu unterlassen,<br />
stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />
dar, die gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu bewerten ist. Der<br />
Verfahrenswert ist daher ausgehend von dem Hilfswert von<br />
4.000,00 EUR nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei<br />
kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für<br />
die Beteiligten an. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass<br />
der Gesetzgeber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />
bei Betriebsänderungen einen hohen Stellenwert eingeräumt<br />
hat.<br />
Die Bedeutung der Angelegenheit hängt zudem auch von<br />
der Art der Betriebsänderung, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer<br />
und von den wirtschaftlichen Auswirkungen eines<br />
Aufschubs der Betriebsänderung ab. Demgegenüber sind der<br />
Schwierigkeitsgrad und der Umfang des anwaltlichen Arbeitsaufwandes<br />
für die Wertfestsetzung ohne Belang. Diese Gesichtspunkte<br />
können kaum sachgerecht beurteilt werden, da<br />
sie sehr von dem subjektiven Kenntnisstand und der Arbeitsweise<br />
des jeweils mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts<br />
abhängen.<br />
2. Der Bedeutung eines Verfahrens auf vorläufige Untersagung<br />
einer Betriebsänderung ist zunächst dadurch Rechnung<br />
zu tragen, dass jedenfalls der doppelte Hilfswert des § 8 Abs. 2<br />
Satz 2 BRAGO in Ansatz zu bringen ist. Führt eine verzögerte<br />
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Durchführung der Betriebsänderung zu wirtschaftlichen Belastungen<br />
des Unternehmers, z.B. durch einen späteren Ablauf<br />
von Kündigungsfristen, so kann dies mit einem weiteren<br />
Hilfswert berücksichtigt werden. Um die Anzahl der von<br />
der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen,<br />
kann auf die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG bzw. – bei bloßem<br />
Personalabbau – auf die des § 112 a BetrVG zurückgegriffen<br />
werden. Für jede dieser Stufen ist dann der zuvor ermittelte<br />
Wert (doppelter oder dreifacher Hilfswert) anzusetzen.<br />
Geht es um eine Betriebsstilllegung, rechtfertigt dies in der Regel<br />
wegen der Auswirkungen dieser Betriebsänderung – Auflösung<br />
der betrieblichen Organisation und letztlich Wegfall<br />
aller betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen – eine weitere<br />
Erhöhung des Wertes. Demgegenüber kommt es nicht<br />
darauf an, welchen Verdienst die betroffenen Arbeitnehmer<br />
erzielen. Auch ist es für die Wertfestsetzung ohne Belang, ob<br />
der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte, ob die Betriebsänderung<br />
unausweichlich war und ob der Betriebsrat sich zuvor mit einer<br />
späteren Durchführung der Interessenausgleichsverhandlungen<br />
einverstanden erklärt hatte.<br />
3. Im vorliegenden Fall errechnet sich der Verfahrenswert<br />
danach wie folgt: Da ein späterer Ausspruch der Kündigungen<br />
zu einer Verlängerung der Kündigungsfristen geführt hätte,<br />
sind zunächst drei Hilfswerte zu je 4000,00 EUR anzusetzen.<br />
Im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist<br />
die zweite Stufe des § 17 KSchG erreicht und der genannte<br />
Wert daher zu verdoppeln. Da der Betrieb stillgelegt werden<br />
soll, sind weitere drei Hilfswerte zu je 4.000,00 EUR in Ansatz<br />
zu bringen. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 36.000,00<br />
EUR.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />
vom 24.Oktober 2003, 17 Ta (Kost) 6080/03<br />
248. Streitwert bei Folgekündigung<br />
Das LAG Hessen bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung,<br />
wonach für eine Folgekündigung lediglich ein Streitwert in<br />
Höhe eines Monatsgehaltes anzusetzen ist.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 27. Oktober 2003, 15 Ta 308/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf, Grünwaldweg<br />
3, 63654 Büdingen, Tel.: 06042/96 22 11, Fax: 96 22 23<br />
249. Streitwert, Ersetzung der Zustimmung zur ordentlichen<br />
Kündigung eines Personalratsmitgliedes<br />
Gegenstands des Verfahrens war die Ersetzung der Zustimmung<br />
zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes<br />
und nicht die – letztlich dahinstehende – mögliche<br />
Kündigung. Die auf § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 13<br />
Abs. 1 Satz 2 GKG basierende – Gegenstandswertsfestsetzung<br />
in Höhe des Regelstreitwertes von 4.000,00 EUR ist daher nicht<br />
zu beanstanden.<br />
■ Bayer. Verwaltungsgericht München