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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Rechtsprechung<br />

Streitwerte und Gebühren<br />

sung des Gerichts nicht erhoben werden können oder sollen,<br />

Scheindiskussionen Vorschub leisten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />

vom 17. Dezember 2003, 17 Ta (Kost) 6118/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Ernesto Loh, Jägerstraße 59,<br />

10117 Berlin, Tel.: 030/2094 2740, Fax: 2094 2777,<br />

email: office@lvhm.de; www.lvhm.de<br />

246. Streitwert, Abmahnung, mehrere kurzfristig aufeinander<br />

folgende Abmahnungen<br />

1. Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte<br />

ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu<br />

bewerten.<br />

2. Bei mehreren kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen<br />

sind regelmäßig die beiden ersten Abmahnungen<br />

mit einem Bruttomonatsverdienst und die Folgeabmahnungen<br />

mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienstes zu<br />

bewerten.<br />

3. Besondere Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise<br />

eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 11. September 2003, 3 Ta 228/03<br />

247. Streitwert, einstweilige Verfügung auf Unterlassung<br />

einer Betriebsänderung, Verfahrenswert<br />

1. Der Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin,<br />

Maßnahmen zur Stilllegung des Betriebes vor<br />

Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu unterlassen,<br />

stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit<br />

dar, die gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu bewerten ist. Der<br />

Verfahrenswert ist daher ausgehend von dem Hilfswert von<br />

4.000,00 EUR nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei<br />

kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für<br />

die Beteiligten an. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass<br />

der Gesetzgeber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />

bei Betriebsänderungen einen hohen Stellenwert eingeräumt<br />

hat.<br />

Die Bedeutung der Angelegenheit hängt zudem auch von<br />

der Art der Betriebsänderung, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer<br />

und von den wirtschaftlichen Auswirkungen eines<br />

Aufschubs der Betriebsänderung ab. Demgegenüber sind der<br />

Schwierigkeitsgrad und der Umfang des anwaltlichen Arbeitsaufwandes<br />

für die Wertfestsetzung ohne Belang. Diese Gesichtspunkte<br />

können kaum sachgerecht beurteilt werden, da<br />

sie sehr von dem subjektiven Kenntnisstand und der Arbeitsweise<br />

des jeweils mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts<br />

abhängen.<br />

2. Der Bedeutung eines Verfahrens auf vorläufige Untersagung<br />

einer Betriebsänderung ist zunächst dadurch Rechnung<br />

zu tragen, dass jedenfalls der doppelte Hilfswert des § 8 Abs. 2<br />

Satz 2 BRAGO in Ansatz zu bringen ist. Führt eine verzögerte<br />

138 <strong>02</strong>/04<br />

Durchführung der Betriebsänderung zu wirtschaftlichen Belastungen<br />

des Unternehmers, z.B. durch einen späteren Ablauf<br />

von Kündigungsfristen, so kann dies mit einem weiteren<br />

Hilfswert berücksichtigt werden. Um die Anzahl der von<br />

der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen,<br />

kann auf die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG bzw. – bei bloßem<br />

Personalabbau – auf die des § 112 a BetrVG zurückgegriffen<br />

werden. Für jede dieser Stufen ist dann der zuvor ermittelte<br />

Wert (doppelter oder dreifacher Hilfswert) anzusetzen.<br />

Geht es um eine Betriebsstilllegung, rechtfertigt dies in der Regel<br />

wegen der Auswirkungen dieser Betriebsänderung – Auflösung<br />

der betrieblichen Organisation und letztlich Wegfall<br />

aller betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen – eine weitere<br />

Erhöhung des Wertes. Demgegenüber kommt es nicht<br />

darauf an, welchen Verdienst die betroffenen Arbeitnehmer<br />

erzielen. Auch ist es für die Wertfestsetzung ohne Belang, ob<br />

der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte, ob die Betriebsänderung<br />

unausweichlich war und ob der Betriebsrat sich zuvor mit einer<br />

späteren Durchführung der Interessenausgleichsverhandlungen<br />

einverstanden erklärt hatte.<br />

3. Im vorliegenden Fall errechnet sich der Verfahrenswert<br />

danach wie folgt: Da ein späterer Ausspruch der Kündigungen<br />

zu einer Verlängerung der Kündigungsfristen geführt hätte,<br />

sind zunächst drei Hilfswerte zu je 4000,00 EUR anzusetzen.<br />

Im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist<br />

die zweite Stufe des § 17 KSchG erreicht und der genannte<br />

Wert daher zu verdoppeln. Da der Betrieb stillgelegt werden<br />

soll, sind weitere drei Hilfswerte zu je 4.000,00 EUR in Ansatz<br />

zu bringen. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 36.000,00<br />

EUR.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />

vom 24.Oktober 2003, 17 Ta (Kost) 6080/03<br />

248. Streitwert bei Folgekündigung<br />

Das LAG Hessen bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung,<br />

wonach für eine Folgekündigung lediglich ein Streitwert in<br />

Höhe eines Monatsgehaltes anzusetzen ist.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 27. Oktober 2003, 15 Ta 308/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf, Grünwaldweg<br />

3, 63654 Büdingen, Tel.: 06042/96 22 11, Fax: 96 22 23<br />

249. Streitwert, Ersetzung der Zustimmung zur ordentlichen<br />

Kündigung eines Personalratsmitgliedes<br />

Gegenstands des Verfahrens war die Ersetzung der Zustimmung<br />

zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes<br />

und nicht die – letztlich dahinstehende – mögliche<br />

Kündigung. Die auf § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 13<br />

Abs. 1 Satz 2 GKG basierende – Gegenstandswertsfestsetzung<br />

in Höhe des Regelstreitwertes von 4.000,00 EUR ist daher nicht<br />

zu beanstanden.<br />

■ Bayer. Verwaltungsgericht München

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