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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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lich der Erfolgskontrolle, handelt es sich i.d.R. nicht um ein<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 7.Oktober 2003, 2 Ta 304/03<br />

235. Rechtsweg, sic-non-Fall<br />

Es handelt sich auch dann um einen die Zuständigkeit der<br />

Arbeitsgerichte begründenden sic-non-Fall, wenn nicht der<br />

Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden soll,<br />

die geltend gemachte Zahlungsforderung aber nur in einem<br />

Arbeitsverhältnis gegeben sein kann, weil ein Dienstvertrag<br />

wegen der kürzeren Kündigungsfrist aus § 621 BGB und der<br />

Möglichkeit der mündlichen Kündigung in dem Zeitraum,<br />

für den Annahmeverzugslohn gefordert wird, bereits wirksam<br />

beendet gewesen wäre.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 24. September 2003, 2 Ta 227/03<br />

236. Rechtsweg, sic-non Arbeitnehmereigenschaft, §§ 17 a<br />

GVG, 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 ArbGG, 2 Abs. 3 ArbGG<br />

1. Auf Vertragshändlerverträge ist Handelsvertreterrecht<br />

entsprechend anzuwenden. Deshalb kann die Zuständigkeit<br />

der Arbeitsgerichte nur nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG begründet<br />

sein. Eine Bewertung als arbeitnehmerähnliche Person<br />

scheidet aus.<br />

2. Die unterstellte Zuständigkeit nach sic-non-Grundsätzen<br />

kann eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3<br />

ArbGG nicht begründen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen vom 5. Mai 2003, 13 Ta<br />

79/03, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />

237. Redakteur-Volontär, Arbeitnehmerbegriff, Rechtsweg<br />

Der Kläger war gehalten, täglich bis zur 11:00-Uhr-Konferenz<br />

des Chefredakteurs sein Tagesprogramm zu melden. Es kam<br />

vor, dass das Thema als Aufmacher abgelehnt und der Kläger<br />

aufgefordert wurde, ein Ersatzthema nachzumelden. Diese<br />

Tatsache für sich allein gesehen reicht nicht aus, um eine<br />

feste, zeitliche und inhaltliche Einbindung in den Betrieb der<br />

Beklagten feststellen zu können. Die zeitliche Vorgabe folgt<br />

aus der Tatsache, dass die täglich erscheinende Zeitung in<br />

einem bestimmten Rhythmus eingebunden ist.<br />

Hinzu kommt, dass es im Rahmen der der Beklagten zustehenden<br />

Pressefreiheit, ihrer alleinigen Entscheidung unterliegt, ob<br />

über ein bestimmtes Thema überhaupt berichtet werden soll<br />

und wenn ja, in welcher Intensität.<br />

Für ein Arbeitsverhältnis spricht nicht die Ableistung von<br />

Wochenenddiensten, wenn eine zwingende Verpflichtung<br />

zur Ableistung dieser Dienste wegen der Möglichkeit, einen<br />

Tausch vorzunehmen, nicht bestand.<br />

Auch der Verpflichtung zur Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit<br />

und Einholung einer Urlaubsbewilligung als solche besagt<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

aber noch nicht, dass der Kläger Arbeitnehmer war. Eine Inanspruchnahme<br />

von Urlaub kann auch bei freien Mitarbeitern<br />

vorkommen. Dabei ist gerade dann wenn dem Mitarbeiter ein<br />

bestimmter Tätigkeitsbereich übertragen ist, aus Vertretungsgründen<br />

eine Kenntnis von der Abwesenheit dieses Mitarbeiters<br />

notwendig, was auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten gilt.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger zwar insoweit in<br />

den Betrieb eingebunden war als er an der Erstellung der Zeitung<br />

mitgewirkt und dazu seine Beiträge geleistet hat. Er unterlag<br />

aber nicht zwingend einer festen Arbeitszeitregelung.<br />

Weder war er verpflichtet, in einem bestimmten Umfang anwesend<br />

zu sein, noch war er verpflichtet, bestimmte Aufgaben<br />

wahrzunehmen. Dass ihm ggf. ein Schreibtisch zur Verfügung<br />

stand und er in die Telefonliste aufgenommen war sowie dass<br />

er evtl. in einem derartigen Umfang wie eine Vollzeitarbeitskraft<br />

tätig war, führen noch nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis<br />

als Arbeitsverhältnis bewertet werden kann. Maßgeblich<br />

ist vielmehr insbesondere der bestimmte zeitliche Rahmen,<br />

in dem über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verfügt<br />

werden kann (BAG, Urt. v. 9.6.1993–5 AZR 123/92 – EZA § 611<br />

BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 51).<br />

■ Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein<br />

vom 13. Juni 2003, 2 Ta 35/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Wolfram Müller-Wichards,<br />

Breite Straße 7, 23552 Lübeck, Tel.: 0451/50 11 88, Fax:<br />

5<strong>02</strong> 11 59, email: RA.Mueller-Wichards@t-online.de<br />

238. Tatbestandsberichtigungsantrag; Besetzung des<br />

Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters<br />

Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen<br />

Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag<br />

zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag<br />

wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO<br />

zurückgewiesen wurde.<br />

Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter<br />

mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder<br />

der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 12. August 2003, 17 Ta 271/03<br />

239. Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,<br />

gleichzeitige anwaltliche Vertretung von Betriebrat und<br />

Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 BetrVG,<br />

§§ 40, 103 BetrVG, 134 BGB, 43 a Abs. 4 BRAO<br />

Ein Anwalt, der im Zustimmungsersetzungsverfahren nach<br />

§ 103 BetrVG den Betriebsrat und das beteiligte Betriebsratsmitglied<br />

vertritt, verstößt, nicht gegen das Verbot der Vertretung<br />

widerstreitender Interessen.<br />

Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ist zu bewerten nach<br />

der Interessenlage, die sich durch den Auftrag der Parteien<br />

ergibt (Kleine-Cosack, BRAO, 2. Aufl., § 43 a Rn 9). Maßgebend<br />

sind damit nicht etwa die Motive des Betriebsrates, warum<br />

er die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ver-<br />

135

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