Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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lich der Erfolgskontrolle, handelt es sich i.d.R. nicht um ein<br />
Arbeitsverhältnis.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 7.Oktober 2003, 2 Ta 304/03<br />
235. Rechtsweg, sic-non-Fall<br />
Es handelt sich auch dann um einen die Zuständigkeit der<br />
Arbeitsgerichte begründenden sic-non-Fall, wenn nicht der<br />
Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden soll,<br />
die geltend gemachte Zahlungsforderung aber nur in einem<br />
Arbeitsverhältnis gegeben sein kann, weil ein Dienstvertrag<br />
wegen der kürzeren Kündigungsfrist aus § 621 BGB und der<br />
Möglichkeit der mündlichen Kündigung in dem Zeitraum,<br />
für den Annahmeverzugslohn gefordert wird, bereits wirksam<br />
beendet gewesen wäre.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 24. September 2003, 2 Ta 227/03<br />
236. Rechtsweg, sic-non Arbeitnehmereigenschaft, §§ 17 a<br />
GVG, 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 ArbGG, 2 Abs. 3 ArbGG<br />
1. Auf Vertragshändlerverträge ist Handelsvertreterrecht<br />
entsprechend anzuwenden. Deshalb kann die Zuständigkeit<br />
der Arbeitsgerichte nur nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG begründet<br />
sein. Eine Bewertung als arbeitnehmerähnliche Person<br />
scheidet aus.<br />
2. Die unterstellte Zuständigkeit nach sic-non-Grundsätzen<br />
kann eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3<br />
ArbGG nicht begründen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen vom 5. Mai 2003, 13 Ta<br />
79/03, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />
237. Redakteur-Volontär, Arbeitnehmerbegriff, Rechtsweg<br />
Der Kläger war gehalten, täglich bis zur 11:00-Uhr-Konferenz<br />
des Chefredakteurs sein Tagesprogramm zu melden. Es kam<br />
vor, dass das Thema als Aufmacher abgelehnt und der Kläger<br />
aufgefordert wurde, ein Ersatzthema nachzumelden. Diese<br />
Tatsache für sich allein gesehen reicht nicht aus, um eine<br />
feste, zeitliche und inhaltliche Einbindung in den Betrieb der<br />
Beklagten feststellen zu können. Die zeitliche Vorgabe folgt<br />
aus der Tatsache, dass die täglich erscheinende Zeitung in<br />
einem bestimmten Rhythmus eingebunden ist.<br />
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der der Beklagten zustehenden<br />
Pressefreiheit, ihrer alleinigen Entscheidung unterliegt, ob<br />
über ein bestimmtes Thema überhaupt berichtet werden soll<br />
und wenn ja, in welcher Intensität.<br />
Für ein Arbeitsverhältnis spricht nicht die Ableistung von<br />
Wochenenddiensten, wenn eine zwingende Verpflichtung<br />
zur Ableistung dieser Dienste wegen der Möglichkeit, einen<br />
Tausch vorzunehmen, nicht bestand.<br />
Auch der Verpflichtung zur Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit<br />
und Einholung einer Urlaubsbewilligung als solche besagt<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Sonstiges<br />
aber noch nicht, dass der Kläger Arbeitnehmer war. Eine Inanspruchnahme<br />
von Urlaub kann auch bei freien Mitarbeitern<br />
vorkommen. Dabei ist gerade dann wenn dem Mitarbeiter ein<br />
bestimmter Tätigkeitsbereich übertragen ist, aus Vertretungsgründen<br />
eine Kenntnis von der Abwesenheit dieses Mitarbeiters<br />
notwendig, was auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten gilt.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger zwar insoweit in<br />
den Betrieb eingebunden war als er an der Erstellung der Zeitung<br />
mitgewirkt und dazu seine Beiträge geleistet hat. Er unterlag<br />
aber nicht zwingend einer festen Arbeitszeitregelung.<br />
Weder war er verpflichtet, in einem bestimmten Umfang anwesend<br />
zu sein, noch war er verpflichtet, bestimmte Aufgaben<br />
wahrzunehmen. Dass ihm ggf. ein Schreibtisch zur Verfügung<br />
stand und er in die Telefonliste aufgenommen war sowie dass<br />
er evtl. in einem derartigen Umfang wie eine Vollzeitarbeitskraft<br />
tätig war, führen noch nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis<br />
als Arbeitsverhältnis bewertet werden kann. Maßgeblich<br />
ist vielmehr insbesondere der bestimmte zeitliche Rahmen,<br />
in dem über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verfügt<br />
werden kann (BAG, Urt. v. 9.6.1993–5 AZR 123/92 – EZA § 611<br />
BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 51).<br />
■ Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein<br />
vom 13. Juni 2003, 2 Ta 35/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Wolfram Müller-Wichards,<br />
Breite Straße 7, 23552 Lübeck, Tel.: 0451/50 11 88, Fax:<br />
5<strong>02</strong> 11 59, email: RA.Mueller-Wichards@t-online.de<br />
238. Tatbestandsberichtigungsantrag; Besetzung des<br />
Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters<br />
Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen<br />
Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag<br />
zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag<br />
wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO<br />
zurückgewiesen wurde.<br />
Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter<br />
mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder<br />
der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 12. August 2003, 17 Ta 271/03<br />
239. Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,<br />
gleichzeitige anwaltliche Vertretung von Betriebrat und<br />
Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 BetrVG,<br />
§§ 40, 103 BetrVG, 134 BGB, 43 a Abs. 4 BRAO<br />
Ein Anwalt, der im Zustimmungsersetzungsverfahren nach<br />
§ 103 BetrVG den Betriebsrat und das beteiligte Betriebsratsmitglied<br />
vertritt, verstößt, nicht gegen das Verbot der Vertretung<br />
widerstreitender Interessen.<br />
Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ist zu bewerten nach<br />
der Interessenlage, die sich durch den Auftrag der Parteien<br />
ergibt (Kleine-Cosack, BRAO, 2. Aufl., § 43 a Rn 9). Maßgebend<br />
sind damit nicht etwa die Motive des Betriebsrates, warum<br />
er die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ver-<br />
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