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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

2. Spricht der Arbeitgeber unter fehlerhafter Anhörung des<br />

Betriebsrates dennoch eine Änderungskündigung aus, ist die<br />

Klage hinsichtlich der Änderungskündigung sowohl mutwillig<br />

als auch die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

ohne hinreichende Erfolgsaussicht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 22. Dezember 2003, 11Ta 563/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Rolf Schaefer, Ludwig-Barnay-<br />

Straße 1, 30175 Hannover, Tel: 0511/69 49 21, Fax: –51,<br />

email: www.rs-ra.de; r.schaefer@rs-ra.de<br />

Anmerkung:<br />

Die Entscheidung ist falsch, denn der Klage war stattzugeben.<br />

Auch die Änderungskündigung unterliegt dem ultima-ratio-<br />

Prinzip. Da der Arbeitgeber sein Ziel ohne Kündigung erreichen<br />

konnte, war das Prinzip verletzt, d.h. der Arbeitnehmer<br />

wurde durch die Kündigung unnötig belastet. Es bestand ein<br />

Feststellungsinteresse. Damit war die Klage auch nicht mutwillig.<br />

231. Prozesskostenhilfe, Kündigungsabfindung ist einzusetzendes<br />

Vermögen nach § 115 II ZPO, zur Zumutbarkeit<br />

der Anrechnung, § 115 Abs. 2 ZPO<br />

1. Eine auf Grund eines Prozessvergleichs gezahlte Kündigungsabfindung,<br />

die über dem sogenannten Schonvermögen<br />

nach §§ 88 Abs. 2 und 4 BSHG liegt, zählt grundsätzlich zu<br />

dem nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen.<br />

2. Der Antragsteller bzw. Prozesskostenhilfeempfänger hat<br />

die Kosten der Prozessführung zu tragen, wenn die Anrechnung<br />

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls zumutbar ist.<br />

Die Heranziehung des Abfindungsbetrags bedeutet auch<br />

keine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG.<br />

Von einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG könnte nur<br />

dann besprochen werden, wenn der Beschwerdeführer die<br />

gezahlte Kündigungsabfindung in voller Höhe oder doch<br />

überwiegend dazu verwenden müsste, um die Kosten für die<br />

Prozessführung aufzubringen (ebenso LAG Nürnberg Beschl.<br />

v. 27.01.2000–3 Sa140/99– a.a.O.; LAG Köln vom 07.06.1988,<br />

LAGE § 115 ZPO Nr. 30; LAG Hamburg vom 13.08.1997–1 Ta<br />

3/97 – LAGE § 115 ZPO Nr. 52 und LAG Berlin vom 11.<strong>02</strong>.1983,<br />

EzA § 115 ZPO Nr. 6).<br />

Nur dann, wenn das Gericht den Zeitpunkt der Prozesskostenhilfegewährung<br />

in Kenntnis einer vereinbarten Abfindung<br />

(ratenlose) Prozesskostenhilfe bewilligt, könnte gegebenenfalls<br />

ein Vertrauenstatbestand dahingehend bestehen, dass<br />

der Antragsteller diese Abfindung nicht einzusetzen hat (so<br />

LAG Niedersachsen Beschl. v. 26.07.1998 a.a.O.).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 28. März 2003, 17 Ta 86/03, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />

134 <strong>02</strong>/04<br />

232. Prozesskostenhilfebeschluss, Unterzeichnung der<br />

Rechtsmittelbelehrung, sofortige Beschwerde, Rechtsmittelfrist<br />

Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss<br />

des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe<br />

nach § 124 Nr 2 ZPO aufgehoben wird, vor der<br />

Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbelehrung,<br />

sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom<br />

Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße<br />

Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der<br />

sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen<br />

( § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 2. Oktober 20<strong>02</strong>, 16 Ta 470/<strong>02</strong><br />

233. Prozessvergleich, Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

1. Bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wegen<br />

dessen Anfechtung findet § 707 ZPO und nicht § 769 ZPO<br />

entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung<br />

von § 707 ZPO führt zum grundsätzlichen Ausschluss der die<br />

Anfechtungsmöglichkeit bejahenden oder verneinenden Einstellungsentscheidung<br />

(§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO).<br />

2. Ein Fall der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit der Entscheidung<br />

nach § 707 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit<br />

liegt nicht deshalb vor, weil das Arbeitsgericht die Einstellung<br />

der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich wegen<br />

dessen Anfechtung von der Voraussetzung des § 62 Abs. 1<br />

S. 3 ArbGG (Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden<br />

Nachteils) abhängig macht. Ob in diesem Zusammenhang<br />

auch die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu prüfen sind,<br />

bleibt unentschieden.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 5. August 20<strong>02</strong>, 16 Ta 339/<strong>02</strong><br />

234. Rechtsweg, Berufung, Weisungsrecht, Arbeitnehmerstatus,<br />

Direktionsrecht<br />

Die Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis<br />

setzt die Weisungsgebundenheit des Vertragspartners,<br />

die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Vorhandensein<br />

eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts voraus. Erbringt<br />

ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen<br />

gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit<br />

der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus<br />

der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen<br />

Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen<br />

und die Aufforderung die Leistungen innerhalb vorgegebener<br />

Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren,<br />

folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt<br />

es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitzeit<br />

und freiem Arbeitsort und dient die Weisungsbefugnis ledig-

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