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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Eine Entscheidung über die anstehende Rechtsfrage wäre<br />

auch in diesem Fall möglich gewesen.<br />

Dass in einem solchen Fall bei einer Entscheidung nach § 91 a<br />

ZPO die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen wären, lässt<br />

sich gerade unter diesen Gesichtspunkten § 91 a ZPO nicht<br />

entnehmen.<br />

■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 5. Februar <strong>2004</strong>, 5 Sa 575/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Christianstraße<br />

27, 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984 62–0, Fax: –24,<br />

email: leipzig@advo-gross.de; www.advo-gross.de<br />

229. Ordnungsgeld, Anordnung des persönlichen Erscheinens,<br />

Rechtzeitigkeit der Entschuldigung, Vertretung<br />

durch Rechtsanwalt<br />

1. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen geht grundsätzlich<br />

beruflichen (und auch privaten) Verpflichtungen vor, es<br />

sei denn, es stehen unzumutbare oder schwerwiegende Nachteile<br />

in Frage. Dass die persönliche Teilnahme des Beklagten<br />

an der Beendigung eines Bauabschnittes derartige Nachteile<br />

zur Folge gehabt hätte, liegt nicht auf der Hand und insoweit<br />

hat der Beklagte auch nichts weiter vorgebracht. Es ist auch<br />

nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb dieser berufliche Termin<br />

nicht hätte verschoben werden können.<br />

2. Jedenfalls hätte der Beklagte dem Gericht rechtzeitig<br />

vor dem Gütetermin mitteilen müssen, dass er wegen<br />

eines unaufschiebbaren beruflichen Termins möglicherweise<br />

nicht an dem Gütetermin würde teilnehmen können. Mit<br />

unerwarteter längerer Dauer eines beruflichen Termins sowie<br />

verkehrsbedingten Verzögerungen bei Terminswahrnehmung<br />

an einem anderen Ort muss immer gerechnet werden. Dafür,<br />

dass dies bei dem vom Beklagten wahrgenommenen beruflichen<br />

Termin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

ausgeschlossen erscheinen musste, ist nichts ersichtlich. Dass<br />

sich der berufliche Termin an sich erst so kurzfristig ergeben<br />

hätte, dass das Arbeitsgericht von der möglichen Verhinderung<br />

nicht rechtzeitig vor dem Termin hätte benachrichtigt<br />

werden können, macht der Beklagte selbst nicht geltend. –<br />

Schon das Unterlassen der möglichen rechtzeitigen Mitteilung<br />

einer Verhinderung oder möglicherweise zu erwartenden Verhinderung<br />

rechtzeitig vor dem Termin trägt die Verhängung<br />

von Ordnungsgeld.<br />

Durch rechtzeitigen entsprechenden Hinweis wird nämlich<br />

dem Gericht Gelegenheit gegeben, über eine eventuelle Terminsverlegung<br />

zu befinden, um eine Terminsteilnahme der<br />

persönlich geladenen Partei an einem anderen Termin zu ermöglichen.<br />

– Zudem stellt das Unterlassen der rechtzeitigen<br />

Mitteilung eines Hinderungsgrundes ebenso wie das unentschuldigte<br />

Fernbleiben selbst vom Termin eine Missachtung<br />

des Gerichts dar. Und auch das rechtfertig die Verhängung<br />

von Ordnungsgeld.<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

3. Der für den Beklagten im Termin aufgetretenen Rechtsanwalt<br />

kann nicht als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2<br />

ZPO gesehen werden.<br />

3.1. Eine anstelle der persönlich geladenen Partei entsandte<br />

Person ist dann als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO<br />

anzuerkennen, wenn sie eigene Kenntnis des Streitstoffes so<br />

hat, wie sie die Partei selbst aufgrund Befassung mit dem<br />

dem Streitstoff zugrundeliegenden Sachverhalt und seinen<br />

Begleitumständen, in der Regel gewonnen durch unmittelbare<br />

Anschauung, hat. Das ist bei Prozessbevollmächtigten<br />

regelmäßig nicht der Fall. weil er nur in dieser Funktion mit<br />

dem Sachverhalt in Berührung kommt und von der Partei<br />

informiert wird. Im Laufe der Erörterung in der mündlichen<br />

Verhandlung können sich nämlich vorher nicht abzusehende<br />

(durchaus streitstoffbezogene) Fragen ergeben oder aufgeworfen<br />

werden, zu deren Klärung (selbst aufgrund einer umfassenden)<br />

bloßen Vorabinformation auch der Prozessbevollmächtigte<br />

nichts Substantielles beitragen kann.<br />

3.2. Ob tatsächlich die Förderung des Verfahrens – sei es<br />

durch Abschluss eines streitbeendenden Vergleiches, sei es<br />

durch Auflagen im Hinblick auf eine gebotene weitere Sachaufklärung<br />

– wegen des Fernbleibens der persönlich geladenen<br />

Partei gehindert wurde, kommt es nicht an. Die Rechtfertigung<br />

für die Sanktionsmaßnahme – Verhängung von Ordnungsgeld<br />

– ist nicht allein darin zu sehen, dass eine Förderung<br />

des Verfahrens wegen des Ausbleibens der persönlich<br />

geladenen Partei nicht erfolgen konnte, erschwert wurde. Weder<br />

Wortlaut noch Zweck des Gesetzes (§ 151 ArbGG, § 141<br />

ZPO) ist zu entnehmen, dass die Ordnungsmaßnahme grundsätzlich<br />

zu unterbleiben hätte, wenn das Ausbleiben der Partei<br />

eine Verzögerung des Verfahrens und seine Erledigung nicht<br />

bewirkt (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 98, 893, 894). –<br />

Hieraus folgt im Übrigen auch, dass die spätere Beilegung<br />

des Rechtsstreits durch Vergleich für sich kein ausreichender<br />

Anlass ist, oder gar die Pflicht begründet, von einer in der Sache<br />

angebrachten Verhängung von Ordnungsgeld abzusehen<br />

oder einen ergangenen Beschluss aufzuheben.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 24. September 2003, 4 Ta 213/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Werner Mansholt, Rheinstraße<br />

30, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/262 64, Fax: 254 61<br />

230. Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Abwehr einer unnötigen<br />

Änderungskündigung, Direktionsrecht bei Sekretärin<br />

1. Ist eine Arbeitnehmerin nach dem Arbeitsvertrag als<br />

Schreibkraft in der Anzeigenannahme eingestellt und hat<br />

sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten, der<br />

Arbeitnehmerin im Rahmen des Zumutbaren auch andere<br />

Arbeiten zuzuweisen, und will er sie zukünftig als Schreibkraft<br />

im sogenannten Akquisitionsbüro beschäftigen, dann bedarf<br />

es keiner Änderungskündigung<br />

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