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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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teilnehmen, bei der die für die Ausübung der übertragenen<br />

Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben oder vertieft<br />

werden, und deshalb die in § 6 Abs. 2 Buchst b TVRatAng<br />

aufgeführten Zulagen länger als zwei Monate nicht erhalten,<br />

vom Bestandsschutz ausgenommen sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 28. Februar 2003, 10 Sa 1168/01, Revision eingelegt zum<br />

Aktenzeichen 6 AZR 199/03<br />

Sonstiges<br />

223. Außendienstmitarbeiter, örtlicher Gerichtsstand, einheitliche<br />

Rechtsprechung beim Arbeitsgericht Bielefeld<br />

Bei Arbeitsverhältnissen wird für die Verpflichtung beider Arbeitsvertragsparteien<br />

in der Regel von einem einheitlichen<br />

(gemeinsamen) Erfüllungsort im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO,<br />

§ 269 Abs. 1 BGB, dem Ort der Arbeitsleistung, ausgegangen.<br />

Danach ist im Regelfall der Sitz des Betriebs als Gerichtsstand<br />

des Erfüllungsortes im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO für Klagen<br />

beider Vertragsparteien anzusehen.<br />

Ob der Betriebssitz des Arbeitgebers im Falle von Außendienstmitarbeitern<br />

als einheitlicher Erfüllungsort zu begreifen<br />

ist, wird dagegen unterschiedlich beurteilt.<br />

Die erkennende Kammer hat bis zum Jahre 20<strong>02</strong> die sogenannte<br />

„Domizillösung“ in Übereinstimmung mit der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertreten.<br />

Die erkennende Kammer hat bislang immer auf dem Standpunkt<br />

gestanden, die sogenannte „Domizil-Lösung“ beinhalte<br />

im Sinne des Rechtsfriedens ein klares Abgrenzungskriterium,<br />

wogegen die sogenannte „Schwerpunkttheorie“ mit ihren<br />

zahlreichen Variationen keinen Beitrag zu einer zuverlässigen<br />

Handhabung des § 29 Abs. 1 ZPO leistet. Sie ist auch weiter<br />

der Ansicht, dass sich neben diesen Praktikabilitätserwägungen<br />

die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch auf Gründe<br />

der sozialen Billigkeit stützen lässt. Schließlich spricht für<br />

die „Domizil-Lösung“ der in § 29 Abs. 1 ZPO enthaltene<br />

Normzweck, wonach die Sach- und Beweisnähe des mit einer<br />

streitigen Angelegenheit befassten Gericht gewährleistet<br />

werden soll<br />

Da sich das Bundesarbeitsgericht mit seinen Argumenten –<br />

vielleicht auch vor dem Hintergrund, dass ein Verweisungsbeschluss<br />

nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar ist –<br />

in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />

nicht durchsetzen konnte, folgt die erkennende Kammer- in<br />

Übereinstimmung mit den übrigen Kammern des Arbeitsgerichts<br />

Bielefeld – nunmehr der sogenannten „Schwerpunktlösung“.<br />

■ Arbeitsgericht Bielefeld<br />

vom 8. Dezember 2003, 3 Ca 3853/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Heinrich Gussen, Rietberger<br />

Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/9204–0,<br />

Fax: –48, email:www.societaet-phg.de;<br />

rechtsanwaelte@societaet-phg.de<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

Anmerkung:<br />

Von den Arbeitsgerichten sollte eigentlich erwartet werden,<br />

dass sie sich der Rechtsprechung des BAG schon aus Gründen<br />

des Ansehens der Gerichtsbarkeit als solcher anschließen,<br />

denn wirklich zwingende Gründe gegen die Rechtsprechung<br />

des BAG gibt es nicht. Dennoch ist die Entscheidung der<br />

3. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld zu akzeptieren, wird<br />

doch damit jedenfalls in einem Gericht die gleiche Handhabung<br />

– wenn auch in der Sache wider besseres Wissens –<br />

gewährleistet und damit anerkannt, dass das Publikum für<br />

eine uneinheitliche Rechtsprechung kein Verständnis hat und<br />

das Ansehen der Justiz darunter leidet.<br />

224. Aussetzung, Teilurteil, Versetzung, Vergütung, Annahmeverzug,<br />

Kostenentscheidung über Beschwerde,<br />

Streitwert der Beschwerde<br />

1. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn<br />

das Arbeitsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf Vergütungsansprüche<br />

teilweise aussetzt, durch Teilurteil die Unwirksamkeit<br />

einer Versetzung feststellt und der Eintritt des<br />

Annahmeverzugs zwischen den Parteien streitig ist.<br />

2. Ist über einen Aussetzungsbeschluss gesondert zu entscheiden,<br />

kann das Beschwerdeverfahren nicht als Kostenbestandteil<br />

im Hauptsacheverfahren behandelt werden. Eine<br />

Kostenentscheidung ist erforderlich.<br />

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus<br />

einer Schätzung auf der Grundlage des § 3 ZPO. Sind Gegenstand<br />

der Aussetzung Ansprüche auf Annahmeverzugslohn,<br />

ist der geltend gemachte Anspruch abzüglich des erhaltenen<br />

Arbeitslosengeldes anzusetzen, da der Beschwerdeführer hierüber<br />

eine gerichtliche Entscheidung angestrebt hat.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 5. September 2003, 17 Ta 279/<strong>02</strong><br />

225. Beweisvereitelung, Beweislast, Geheimnisbruch<br />

Ein Krankenhaus kann verpflichtet sein, den Namen eines<br />

Patienten zu benennen, wenn dieser ein Streitgespräch der<br />

Arbeitnehmer untereinander wahrgenommen haben soll und<br />

der deswegen abgemahnte Arbeitnehmer anderenfalls nicht<br />

in der Lage ist, den Gegenbeweis anzutreten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 4. August 2003, 2 Sa 461/03<br />

226. Drittschuldnerklage; Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten;<br />

Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages<br />

durch Vollstreckungsgericht, §§ 428, 432 BGB, §§ 850 c<br />

ff., 850 h ZPO<br />

1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer<br />

Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten)<br />

sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />

oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie<br />

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