Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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teilnehmen, bei der die für die Ausübung der übertragenen<br />
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erworben oder vertieft<br />
werden, und deshalb die in § 6 Abs. 2 Buchst b TVRatAng<br />
aufgeführten Zulagen länger als zwei Monate nicht erhalten,<br />
vom Bestandsschutz ausgenommen sind.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 28. Februar 2003, 10 Sa 1168/01, Revision eingelegt zum<br />
Aktenzeichen 6 AZR 199/03<br />
Sonstiges<br />
223. Außendienstmitarbeiter, örtlicher Gerichtsstand, einheitliche<br />
Rechtsprechung beim Arbeitsgericht Bielefeld<br />
Bei Arbeitsverhältnissen wird für die Verpflichtung beider Arbeitsvertragsparteien<br />
in der Regel von einem einheitlichen<br />
(gemeinsamen) Erfüllungsort im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO,<br />
§ 269 Abs. 1 BGB, dem Ort der Arbeitsleistung, ausgegangen.<br />
Danach ist im Regelfall der Sitz des Betriebs als Gerichtsstand<br />
des Erfüllungsortes im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO für Klagen<br />
beider Vertragsparteien anzusehen.<br />
Ob der Betriebssitz des Arbeitgebers im Falle von Außendienstmitarbeitern<br />
als einheitlicher Erfüllungsort zu begreifen<br />
ist, wird dagegen unterschiedlich beurteilt.<br />
Die erkennende Kammer hat bis zum Jahre 20<strong>02</strong> die sogenannte<br />
„Domizillösung“ in Übereinstimmung mit der ständigen<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertreten.<br />
Die erkennende Kammer hat bislang immer auf dem Standpunkt<br />
gestanden, die sogenannte „Domizil-Lösung“ beinhalte<br />
im Sinne des Rechtsfriedens ein klares Abgrenzungskriterium,<br />
wogegen die sogenannte „Schwerpunkttheorie“ mit ihren<br />
zahlreichen Variationen keinen Beitrag zu einer zuverlässigen<br />
Handhabung des § 29 Abs. 1 ZPO leistet. Sie ist auch weiter<br />
der Ansicht, dass sich neben diesen Praktikabilitätserwägungen<br />
die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch auf Gründe<br />
der sozialen Billigkeit stützen lässt. Schließlich spricht für<br />
die „Domizil-Lösung“ der in § 29 Abs. 1 ZPO enthaltene<br />
Normzweck, wonach die Sach- und Beweisnähe des mit einer<br />
streitigen Angelegenheit befassten Gericht gewährleistet<br />
werden soll<br />
Da sich das Bundesarbeitsgericht mit seinen Argumenten –<br />
vielleicht auch vor dem Hintergrund, dass ein Verweisungsbeschluss<br />
nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar ist –<br />
in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />
nicht durchsetzen konnte, folgt die erkennende Kammer- in<br />
Übereinstimmung mit den übrigen Kammern des Arbeitsgerichts<br />
Bielefeld – nunmehr der sogenannten „Schwerpunktlösung“.<br />
■ Arbeitsgericht Bielefeld<br />
vom 8. Dezember 2003, 3 Ca 3853/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Heinrich Gussen, Rietberger<br />
Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/9204–0,<br />
Fax: –48, email:www.societaet-phg.de;<br />
rechtsanwaelte@societaet-phg.de<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Sonstiges<br />
Anmerkung:<br />
Von den Arbeitsgerichten sollte eigentlich erwartet werden,<br />
dass sie sich der Rechtsprechung des BAG schon aus Gründen<br />
des Ansehens der Gerichtsbarkeit als solcher anschließen,<br />
denn wirklich zwingende Gründe gegen die Rechtsprechung<br />
des BAG gibt es nicht. Dennoch ist die Entscheidung der<br />
3. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld zu akzeptieren, wird<br />
doch damit jedenfalls in einem Gericht die gleiche Handhabung<br />
– wenn auch in der Sache wider besseres Wissens –<br />
gewährleistet und damit anerkannt, dass das Publikum für<br />
eine uneinheitliche Rechtsprechung kein Verständnis hat und<br />
das Ansehen der Justiz darunter leidet.<br />
224. Aussetzung, Teilurteil, Versetzung, Vergütung, Annahmeverzug,<br />
Kostenentscheidung über Beschwerde,<br />
Streitwert der Beschwerde<br />
1. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn<br />
das Arbeitsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf Vergütungsansprüche<br />
teilweise aussetzt, durch Teilurteil die Unwirksamkeit<br />
einer Versetzung feststellt und der Eintritt des<br />
Annahmeverzugs zwischen den Parteien streitig ist.<br />
2. Ist über einen Aussetzungsbeschluss gesondert zu entscheiden,<br />
kann das Beschwerdeverfahren nicht als Kostenbestandteil<br />
im Hauptsacheverfahren behandelt werden. Eine<br />
Kostenentscheidung ist erforderlich.<br />
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus<br />
einer Schätzung auf der Grundlage des § 3 ZPO. Sind Gegenstand<br />
der Aussetzung Ansprüche auf Annahmeverzugslohn,<br />
ist der geltend gemachte Anspruch abzüglich des erhaltenen<br />
Arbeitslosengeldes anzusetzen, da der Beschwerdeführer hierüber<br />
eine gerichtliche Entscheidung angestrebt hat.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 5. September 2003, 17 Ta 279/<strong>02</strong><br />
225. Beweisvereitelung, Beweislast, Geheimnisbruch<br />
Ein Krankenhaus kann verpflichtet sein, den Namen eines<br />
Patienten zu benennen, wenn dieser ein Streitgespräch der<br />
Arbeitnehmer untereinander wahrgenommen haben soll und<br />
der deswegen abgemahnte Arbeitnehmer anderenfalls nicht<br />
in der Lage ist, den Gegenbeweis anzutreten.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 4. August 2003, 2 Sa 461/03<br />
226. Drittschuldnerklage; Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten;<br />
Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages<br />
durch Vollstreckungsgericht, §§ 428, 432 BGB, §§ 850 c<br />
ff., 850 h ZPO<br />
1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer<br />
Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten)<br />
sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />
oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie<br />
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