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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter<br />

frei werden, entspricht billigem Ermessen nur dann, wenn<br />

im Zeitpunkt der Übertragung damit zu rechnen ist, dass die<br />

Haushaltsmittel nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht<br />

mehr zur Verfügung stehen (Anschluss an BAG vom 17.4.20<strong>02</strong><br />

–4 AZR 174/01 = AP Nr. 23 zu § 24 BAT).<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 17. Juli 2003, 5 (3) Sa 401/03<br />

216. Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern<br />

in einer tariflichen Besitzstandsregelung<br />

1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb<br />

Nr 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet<br />

beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten<br />

Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch<br />

gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.<br />

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt<br />

darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes<br />

ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser<br />

tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen<br />

gestellt werden dürfen.<br />

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende<br />

Regelung rechtfertigen.<br />

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter<br />

Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien<br />

an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit<br />

den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein<br />

Arbeitsverhältnis begründen.<br />

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb<br />

Nr 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue<br />

in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige<br />

Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten<br />

entgegenwirken.<br />

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung,<br />

wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund<br />

anerkannt werden kann.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 9. Januar 2003, 7 Sa 148/<strong>02</strong>,<br />

Revision eingelegt zum Aktenzeichen 6 AZR 229/03 (Parallelentscheidungen:<br />

7 Sa 334–339/<strong>02</strong> u. 7 Sa 389–390/<strong>02</strong>, sowie<br />

vom 4. Februar 2003, 9 Sa 687/<strong>02</strong>, Revision eingelegt zum Aktenzeichen<br />

6 AZR 224/03<br />

217. Sonderzahlung, Auszahlungszeitpunkt, keine Vorverlegung<br />

des Auszahlungszeitpunkts durch betriebliche<br />

Übung, TV über betriebliche Sonderzahlungen der Metallund<br />

Elektroindustrie Hamburg und Umgebung<br />

Enthält ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung<br />

und bestimmt der Tarifvertrag im Sinne einer<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Tarifrecht<br />

Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig<br />

durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann,<br />

wird durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung<br />

oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie<br />

kraft betrieblicher Übung erfolgen, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt,<br />

bzw. der Stichtag nicht vorverlegt.<br />

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich<br />

die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsieht und regelt,<br />

dass lediglich durch eine Betriebsvereinbarung der Zeitpunkt<br />

der Auszahlung i.S. des § 2 Ziff. 1 Tarifvertrag anders regeln<br />

könne.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 11.08.2003, 8 Sa 341/03, Revision zugelassen, eingelegt<br />

unter 10 AZR 525/03<br />

218. Ständige Gelegenheitsvertreter, wiederholte Abwesenheitsvertretung,<br />

TKT (Tarifvertrag für die Technikerkrankenkasse<br />

Dienstvereinbarung vom 09.09.1998;<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

1. Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 TKT<br />

haben Vertreter/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit<br />

19.976 bis 22.999 Versicherten, sofern eine entsprechende<br />

Stelle eingerichtet ist und die Stellenvertretung dauerhaft<br />

übertragen wurde. Wiederholte Abwesenheitsvertretung<br />

erfüllen die Voraussetzungen nicht.<br />

2. Nach dem 9.9.1998 haben „ständige Gelegenheitsvertreter“<br />

der Geschäftsstellenleiter/Innen aufgrund der an diesem<br />

Tage zwischen dem Vorstand und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen<br />

Dienstvereinbarung Anspruch auf Vergütung<br />

zwei Gruppen unter der Dienststellenleitung, wenn sie nach<br />

dem 9.9.1998 Abwesenheitsvertretung mit Wissen des Arbeitgebers<br />

tatsächlich wahrgenommen haben. Soweit in der Vereinbarung<br />

vom 9.9.1998 vorgesehen ist, dass der erfolgreiche<br />

Bewerber rückwirkend Vergütungsansprüche für Zeiten beanspruchen<br />

kann, in denen der erfolglose Bewerber die Vertretungstätigkeiten<br />

wahrgenommen hat, liegt darin ein Verstoß<br />

gegen das Diskriminierungsverbot. Der erfolglose Bewerber<br />

kann für diesen Zeitraum die gleiche Vergütung nach dem<br />

arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 20. Mai 2003, 5 Sa 13<strong>02</strong>/<strong>02</strong><br />

219. Troncverteilung, Nachwirkung, § 5 b des Gehaltsund<br />

Tronctarifvertrages Spielbanken Niedersachsen i.d.F.<br />

vom 07.<strong>02</strong>.2000<br />

Zur Verteilung des C-Troncs der Spielbanken Niedersachsen<br />

im Nachwirkungszeitraum des Gehalts- und Tronctarifvertrages<br />

Spielbanken Niedersachsen i.d.F. vom 07.<strong>02</strong>.2000.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 7. November 2003, 10 Sa 521/03, Revision zugelassen<br />

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