Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter<br />
frei werden, entspricht billigem Ermessen nur dann, wenn<br />
im Zeitpunkt der Übertragung damit zu rechnen ist, dass die<br />
Haushaltsmittel nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht<br />
mehr zur Verfügung stehen (Anschluss an BAG vom 17.4.20<strong>02</strong><br />
–4 AZR 174/01 = AP Nr. 23 zu § 24 BAT).<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 17. Juli 2003, 5 (3) Sa 401/03<br />
216. Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern<br />
in einer tariflichen Besitzstandsregelung<br />
1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb<br />
Nr 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet<br />
beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten<br />
Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch<br />
gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.<br />
2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt<br />
darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes<br />
ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser<br />
tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen<br />
gestellt werden dürfen.<br />
3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende<br />
Regelung rechtfertigen.<br />
4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter<br />
Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien<br />
an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit<br />
den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein<br />
Arbeitsverhältnis begründen.<br />
5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb<br />
Nr 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue<br />
in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige<br />
Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten<br />
entgegenwirken.<br />
6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung,<br />
wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund<br />
anerkannt werden kann.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 9. Januar 2003, 7 Sa 148/<strong>02</strong>,<br />
Revision eingelegt zum Aktenzeichen 6 AZR 229/03 (Parallelentscheidungen:<br />
7 Sa 334–339/<strong>02</strong> u. 7 Sa 389–390/<strong>02</strong>, sowie<br />
vom 4. Februar 2003, 9 Sa 687/<strong>02</strong>, Revision eingelegt zum Aktenzeichen<br />
6 AZR 224/03<br />
217. Sonderzahlung, Auszahlungszeitpunkt, keine Vorverlegung<br />
des Auszahlungszeitpunkts durch betriebliche<br />
Übung, TV über betriebliche Sonderzahlungen der Metallund<br />
Elektroindustrie Hamburg und Umgebung<br />
Enthält ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung<br />
und bestimmt der Tarifvertrag im Sinne einer<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Tarifrecht<br />
Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig<br />
durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann,<br />
wird durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung<br />
oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie<br />
kraft betrieblicher Übung erfolgen, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt,<br />
bzw. der Stichtag nicht vorverlegt.<br />
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich<br />
die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsieht und regelt,<br />
dass lediglich durch eine Betriebsvereinbarung der Zeitpunkt<br />
der Auszahlung i.S. des § 2 Ziff. 1 Tarifvertrag anders regeln<br />
könne.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 11.08.2003, 8 Sa 341/03, Revision zugelassen, eingelegt<br />
unter 10 AZR 525/03<br />
218. Ständige Gelegenheitsvertreter, wiederholte Abwesenheitsvertretung,<br />
TKT (Tarifvertrag für die Technikerkrankenkasse<br />
Dienstvereinbarung vom 09.09.1998;<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
1. Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 TKT<br />
haben Vertreter/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit<br />
19.976 bis 22.999 Versicherten, sofern eine entsprechende<br />
Stelle eingerichtet ist und die Stellenvertretung dauerhaft<br />
übertragen wurde. Wiederholte Abwesenheitsvertretung<br />
erfüllen die Voraussetzungen nicht.<br />
2. Nach dem 9.9.1998 haben „ständige Gelegenheitsvertreter“<br />
der Geschäftsstellenleiter/Innen aufgrund der an diesem<br />
Tage zwischen dem Vorstand und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen<br />
Dienstvereinbarung Anspruch auf Vergütung<br />
zwei Gruppen unter der Dienststellenleitung, wenn sie nach<br />
dem 9.9.1998 Abwesenheitsvertretung mit Wissen des Arbeitgebers<br />
tatsächlich wahrgenommen haben. Soweit in der Vereinbarung<br />
vom 9.9.1998 vorgesehen ist, dass der erfolgreiche<br />
Bewerber rückwirkend Vergütungsansprüche für Zeiten beanspruchen<br />
kann, in denen der erfolglose Bewerber die Vertretungstätigkeiten<br />
wahrgenommen hat, liegt darin ein Verstoß<br />
gegen das Diskriminierungsverbot. Der erfolglose Bewerber<br />
kann für diesen Zeitraum die gleiche Vergütung nach dem<br />
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 20. Mai 2003, 5 Sa 13<strong>02</strong>/<strong>02</strong><br />
219. Troncverteilung, Nachwirkung, § 5 b des Gehaltsund<br />
Tronctarifvertrages Spielbanken Niedersachsen i.d.F.<br />
vom 07.<strong>02</strong>.2000<br />
Zur Verteilung des C-Troncs der Spielbanken Niedersachsen<br />
im Nachwirkungszeitraum des Gehalts- und Tronctarifvertrages<br />
Spielbanken Niedersachsen i.d.F. vom 07.<strong>02</strong>.2000.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 7. November 2003, 10 Sa 521/03, Revision zugelassen<br />
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