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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Rechtsprechung<br />

Tarifrecht<br />

211. Jahressonderzahlung Bemessung nach Einkommensminderung,<br />

Auslegung eines Tarifvertrags<br />

Die im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in<br />

§ 2 Abs. 1 vorgesehene Regelung, nach der die Zuwendung<br />

dem Betrag entspricht, den der Angestellte als Urlaubsvergütung<br />

erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats<br />

September Erholungsurlaub gehabt hätte, ist auch dann anzuwenden,<br />

wenn der Angestellte ab September eine bleibende<br />

Einkommensminderung dadurch erfährt, dass er wegen geminderter<br />

Erwerbsfähigkeit teilverrentet wird.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 29. November 20<strong>02</strong>, 11 Sa 719/<strong>02</strong><br />

212. (Keine) Dienstanrechnung von Sonderurlaub als<br />

Dienst- und Jubiläumszeit, §§ 19, 20, 50 BAT<br />

Während eines Sonderurlaubs nach § 50 BAT liegt ein ruhendes<br />

Arbeitsverhältnis vor (vgl. Urteil des BAG vom 08.11.1978<br />

in AP Nr. 10 zu § 50 BAT). Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist<br />

keine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und kann<br />

deshalb als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT nicht gewertet<br />

werden. Sie gelten aber auch nicht als Dienstzeit nach<br />

§ 20 BAT, denn sie sind keine nach den Absätzen 2 bis 6 des<br />

§ 20 BAT anrechenbare Zeiten früherer Beschäftigung, wie sie<br />

in Abs. 1 aufgeführt sind (vgl. Böhm / Spiertz / Sporne / Steinherr,<br />

BAT, § 50 Rn 70; Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese, BAT,§ 50<br />

Nr. 3). Insoweit entspricht der Absatz 3 des 50 BAT dem früheren<br />

Absatz 2, der ausdrücklich klarstellt, dass ausnahmsweise<br />

eine Anrechnung des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit in<br />

Fällen des Absatz 1 nicht möglich ist, wenn ein dienstliches<br />

oder betriebliches Interesse durch den Arbeitgeber vor Antritt<br />

des Sonderurlaubs nicht schriftlich anerkannt wird. Dies<br />

entspricht dem geltenden Recht, weil ein dienstliches oder<br />

betriebliches Interesse an einem Sonderurlaub aus familiären<br />

Gründen nicht denkbar ist.<br />

Auch hinsichtlich der Jubiläumszeit findet eine Anrechnung<br />

von Sonderurlaub aus nichtdienstlichen Gründen nicht statt.<br />

Voraussetzung für die Zahlung der Jubiläumszuwendung in<br />

Niedersachen ist der DZTV. Er stellt in § 1 Abs. 1 auf die Dienstzeit<br />

ab, die in § 20 BAT geregelt ist. § 1 Abs. 1 BZTV regelt lediglich<br />

Sonderfälle, in denen der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 2<br />

vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches<br />

Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt und<br />

geregelt hat. In diesen Fällen ist dem Angestellten bei Wiederaufnahme<br />

der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt<br />

vollendete Dienstzeit zu gewähren. Dies ist bei der Klägerin<br />

unstreitig nicht der Fall, denn sie hat den Sonderurlaub aus<br />

familiären Gründen genommen. Ein dienstliches oder betriebliches<br />

Interesse für den Sonderurlaub liegt unstreitig nicht vor.<br />

Beschäftigungs- und Dienstzeit ist deshalb um die Zeit des<br />

nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT gewährten Sonderurlaubs<br />

hinauszuschieben (vgl. Böhm / Spiertz / Sporne / Steinherr<br />

a.a.O.).<br />

128 <strong>02</strong>/04<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 21. Oktober 20<strong>02</strong>, 11 Sa 1039, Revision zugelassen<br />

213. Nachwirkung Tarifvertrag, § 4 Abs. 5 TVG<br />

Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich darauf,<br />

bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den materiellrechtlichen<br />

Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten,<br />

der beim Eintritt der Nachwirkung bestanden hat. Das gilt<br />

auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde<br />

Tarifnorm verweist, die während der Zeit der Nachwirkung inhaltlich<br />

geändert wird. An künftigen Änderungen der in Bezug<br />

genommenen Regelung nimmt die nur noch nachwirkende<br />

Tarifbestimmung nicht mehr teil. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />

ob der nachwirkende Tarifvertrag quasi als Blankettverweisung<br />

auf einen anderen Tarifvertrag verweist, der<br />

später geändert wird, oder ob nur einzelne Bestandteile eines<br />

Tarifvertrages – z.B. die Höhe des Tarifentgelts – in Bezug<br />

genommen werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 24. Januar 2003, 3 Sa 1263/<strong>02</strong> + 3 Sa 1264/<strong>02</strong> (Parallelverfahren),<br />

Revision zugelassen<br />

214. Neuausrichtung der Bundeswehr, Vorhandwerkerzulage,<br />

Einkommenssicherung, Tarifvertrag über sozialverträgliche<br />

Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der<br />

Umgestaltung der Bundeswehr; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz<br />

Die Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages<br />

über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der<br />

Umgestaltung der Bundeswehr setzt nach § 1 Abs. 1 voraus,<br />

dass der Arbeitsplatz „auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr“<br />

weggefallen ist. Darunter fallen auch Organisationsentscheidungen,<br />

die vor dem 01.06.2001 getroffen wurden,<br />

und die auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 beruhen<br />

(Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1).<br />

Für zuvor beschlossene Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt<br />

eine Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz,<br />

wenn im Zuge der Neuausrichtung der<br />

Bundeswehr langfristig eine Standortschließung erfolgen soll,<br />

sofern die Rationalisierungsmaßnahme davon unabhängig<br />

realisiert wird.<br />

Entfällt der Arbeitsplatz eines Vorhandwerkers infolge der<br />

am 09.10.1999 dem Grunde nach beschlossenen Optimierung<br />

der technischen Betriebsdienste erst im Oktober 2000, findet<br />

eine Sicherung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des<br />

Tarifvertrages Rationalisierungsschutz statt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 10. März 2003, 5 Sa 1626/<strong>02</strong>, Revision zugelassen<br />

215. (nur) vorübergehende Übertragung höherwertiger<br />

Tätigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen<br />

Tätigkeit mit Hilfe von Haushaltsmitteln, welche durch die

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