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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Tarifrecht<br />

201. Betriebsversammlung, Behinderung, einstweilige<br />

Verfügung, Veröffentlichungspflicht des Arbeitgebers<br />

1. Kann bei der Anberaumung einer Betriebsversammlung<br />

eine Ermessensüberschreitung des Betriebsrates nicht festgestellt<br />

werden, ergibt sich aus den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44<br />

Abs. 1 Satz 1 BetrVG – unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1<br />

BetrVG – sowohl die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Duldung<br />

der Durchführung der Betriebsversammlung als auch<br />

die Verpflichtung, Handlungen zu unterlassen, die eine Durchführung<br />

der Betriebsversammlung gefährden.<br />

Mit einem angekündigten Ausschluss der Kostenerstattung<br />

und Lohnfortzahlung gegenüber den an der Betriebsversammlung<br />

teilnehmenden Mitarbeitern hat die Arbeitgeberin<br />

grob gegen die dargelegten Verpflichtungen aus den §§ 2<br />

Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen.<br />

Wenn bereits der Umstand, dass ein Betriebsrat die gesetzlich<br />

vorgeschriebene Betriebsversammlung nicht durchführt, eine<br />

grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne<br />

des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt (DäubIer / Kittner / Klebe / Berg<br />

BetrVG 7. Aufl. § 43 Rn 4 m.w.N.), dann gilt dies erst Recht für<br />

Handlungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, eine rechtmäßige,<br />

gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlung zu<br />

verhindern. Dementsprechend kann sowohl das Unterlassen<br />

bestimmter Störungen im Hinblick auf die Durchführung der<br />

Betriebsversammlung als auch die Duldung der Durchführung<br />

der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung<br />

im Beschlussverfahren erzwungen werden (vgl. a.a.O., § 44<br />

Rn 4).<br />

2. In der Folge des Mittels der Ankündigung der Nichtvornahme<br />

einer Kostenerstattung beziehungsweise Lohnfortzahlung<br />

für die Zeit der Betriebsversammlung begangenen<br />

groben Verstoßes gegen die erwähnten Vorschriften<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Arbeitgeberin gemäß<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 3. – Alt. BetrVG auch verpflichtet,<br />

den vorliegenden Beschluss in geeigneter Weise, entweder<br />

durch Bekanntgabe am schwarzen Brett oder durch ein<br />

entsprechendes Rundschreiben, gegenüber den betroffenen<br />

Mitarbeitern bekanntzugeben. Nur so wird gewährleistet,<br />

dass diese von der Rechtmäßigkeit der Betriebsversammlung,<br />

die durch die Arbeitgeberin mit den besagten Drohungen in<br />

Abrede gestellt wurde, Kenntnis erlangen und nicht mehr die<br />

ihnen in Aussicht gestellten Nachteile befürchten müssen.<br />

3. Auch im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann eine<br />

einstweilige Verfügung zur Regelung beziehungsweise Sicherung<br />

der Rechte des Betriebsrates erlassen werden (so auch<br />

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.1990, NZA, 1991, 29 f.; a.A. Richardi<br />

/ Thüsing, BetrVG. 8. Aufl., § 23 Rn 103). Dabei kann bereits<br />

in dem Beschluss, der dem Arbeitgeber die entspre-<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Tarifrecht<br />

chende Unterlassungs-, Duldungs- oder Vornahmeverpflichtung<br />

auferlegt, zugleich die Auferlegung des Ordnungsgeldes<br />

angedroht werden<br />

■ Arbeitsgericht Darmstadt<br />

vom 27. November 2003, 5 BVGa 39/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Werner Mansholt, Rheinstraße<br />

30, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/262 64, Fax: 254 61<br />

2<strong>02</strong>. Eingruppierung, Schulleiter, Amtszulage, Gehalt<br />

nach Schülerzahl, unverbindliche Zusage bei Verweis auf<br />

Besoldungsordnung<br />

Wird einer angestellten Schulleiterin in einem Änderungsvertrag<br />

eine „AZ“, mithin wohl die Amtszulage, versprochen<br />

und in § 2 ausdrücklich Bezug auf die Bundesbesoldungsordnung<br />

A genommen, dann ergibt sich zwar ein Anspruch auf<br />

die Amtszulage, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die<br />

hierzu in der Bundesbesoldungsordnung A aufgestellt sind.<br />

Das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 5.9.20<strong>02</strong>,<br />

8 AZR 620/01, keine Einwendungen gehabt und die Anknüpfung<br />

der „Besoldung“ der Schulleiter an die Schülerzahl als<br />

sachgerecht und plausibel angesehen.<br />

Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis. Denn die Tätigkeit<br />

eines Schulleiters ist eine im Wesentlichen verwaltende.<br />

Jedwede Verwaltung, die schwerpunktmäßig mit Menschen<br />

zu tun hat, hängt nach Umfang, Belastung und damit auch<br />

nach der von außen wahrgenommenen Bedeutung von der<br />

Zahl der „verwalteten“ Personen ab. In Sonderheit auf dem<br />

Gebiet des Beamtenrechts ist es nicht die Ausnahme, sondern<br />

die Regel, Funktions- und Schlüsselpositionen etwa auch der<br />

Zahl betroffener oder unterstellter Personen entsprechend zu<br />

besolden.<br />

■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 26. September 2003, 2 Sa 182/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Christianstraße<br />

27, 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984 62–0, Fax: –24,<br />

email: leipzig@advo-gross.de; www.advo-gross.de<br />

203. Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung von Stundenerweiterungen,<br />

BAT SR 2 y Nr. 1<br />

1. Die Befristung von zusätzlichen Arbeitsstunden bedarf<br />

eines eigenen Befristungsgrundes.<br />

2. Die Überprüfung einer solchen Erhöhung der Arbeitszeit<br />

führt bei Fehlen eines Befristungsgrundes nicht zur Unwirksamkeit<br />

des eigentlichen ebenfalls befristeten Basisarbeitsvertrages.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 17. März 2003, 8 Sa 1397/<strong>02</strong>, Rev. zugel.<br />

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