Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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Tarifrecht<br />
201. Betriebsversammlung, Behinderung, einstweilige<br />
Verfügung, Veröffentlichungspflicht des Arbeitgebers<br />
1. Kann bei der Anberaumung einer Betriebsversammlung<br />
eine Ermessensüberschreitung des Betriebsrates nicht festgestellt<br />
werden, ergibt sich aus den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44<br />
Abs. 1 Satz 1 BetrVG – unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1<br />
BetrVG – sowohl die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Duldung<br />
der Durchführung der Betriebsversammlung als auch<br />
die Verpflichtung, Handlungen zu unterlassen, die eine Durchführung<br />
der Betriebsversammlung gefährden.<br />
Mit einem angekündigten Ausschluss der Kostenerstattung<br />
und Lohnfortzahlung gegenüber den an der Betriebsversammlung<br />
teilnehmenden Mitarbeitern hat die Arbeitgeberin<br />
grob gegen die dargelegten Verpflichtungen aus den §§ 2<br />
Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen.<br />
Wenn bereits der Umstand, dass ein Betriebsrat die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Betriebsversammlung nicht durchführt, eine<br />
grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne<br />
des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt (DäubIer / Kittner / Klebe / Berg<br />
BetrVG 7. Aufl. § 43 Rn 4 m.w.N.), dann gilt dies erst Recht für<br />
Handlungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, eine rechtmäßige,<br />
gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlung zu<br />
verhindern. Dementsprechend kann sowohl das Unterlassen<br />
bestimmter Störungen im Hinblick auf die Durchführung der<br />
Betriebsversammlung als auch die Duldung der Durchführung<br />
der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung<br />
im Beschlussverfahren erzwungen werden (vgl. a.a.O., § 44<br />
Rn 4).<br />
2. In der Folge des Mittels der Ankündigung der Nichtvornahme<br />
einer Kostenerstattung beziehungsweise Lohnfortzahlung<br />
für die Zeit der Betriebsversammlung begangenen<br />
groben Verstoßes gegen die erwähnten Vorschriften<br />
des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Arbeitgeberin gemäß<br />
§ 23 Abs. 1 Satz 1 3. – Alt. BetrVG auch verpflichtet,<br />
den vorliegenden Beschluss in geeigneter Weise, entweder<br />
durch Bekanntgabe am schwarzen Brett oder durch ein<br />
entsprechendes Rundschreiben, gegenüber den betroffenen<br />
Mitarbeitern bekanntzugeben. Nur so wird gewährleistet,<br />
dass diese von der Rechtmäßigkeit der Betriebsversammlung,<br />
die durch die Arbeitgeberin mit den besagten Drohungen in<br />
Abrede gestellt wurde, Kenntnis erlangen und nicht mehr die<br />
ihnen in Aussicht gestellten Nachteile befürchten müssen.<br />
3. Auch im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann eine<br />
einstweilige Verfügung zur Regelung beziehungsweise Sicherung<br />
der Rechte des Betriebsrates erlassen werden (so auch<br />
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.1990, NZA, 1991, 29 f.; a.A. Richardi<br />
/ Thüsing, BetrVG. 8. Aufl., § 23 Rn 103). Dabei kann bereits<br />
in dem Beschluss, der dem Arbeitgeber die entspre-<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Tarifrecht<br />
chende Unterlassungs-, Duldungs- oder Vornahmeverpflichtung<br />
auferlegt, zugleich die Auferlegung des Ordnungsgeldes<br />
angedroht werden<br />
■ Arbeitsgericht Darmstadt<br />
vom 27. November 2003, 5 BVGa 39/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Werner Mansholt, Rheinstraße<br />
30, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/262 64, Fax: 254 61<br />
2<strong>02</strong>. Eingruppierung, Schulleiter, Amtszulage, Gehalt<br />
nach Schülerzahl, unverbindliche Zusage bei Verweis auf<br />
Besoldungsordnung<br />
Wird einer angestellten Schulleiterin in einem Änderungsvertrag<br />
eine „AZ“, mithin wohl die Amtszulage, versprochen<br />
und in § 2 ausdrücklich Bezug auf die Bundesbesoldungsordnung<br />
A genommen, dann ergibt sich zwar ein Anspruch auf<br />
die Amtszulage, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die<br />
hierzu in der Bundesbesoldungsordnung A aufgestellt sind.<br />
Das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 5.9.20<strong>02</strong>,<br />
8 AZR 620/01, keine Einwendungen gehabt und die Anknüpfung<br />
der „Besoldung“ der Schulleiter an die Schülerzahl als<br />
sachgerecht und plausibel angesehen.<br />
Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis. Denn die Tätigkeit<br />
eines Schulleiters ist eine im Wesentlichen verwaltende.<br />
Jedwede Verwaltung, die schwerpunktmäßig mit Menschen<br />
zu tun hat, hängt nach Umfang, Belastung und damit auch<br />
nach der von außen wahrgenommenen Bedeutung von der<br />
Zahl der „verwalteten“ Personen ab. In Sonderheit auf dem<br />
Gebiet des Beamtenrechts ist es nicht die Ausnahme, sondern<br />
die Regel, Funktions- und Schlüsselpositionen etwa auch der<br />
Zahl betroffener oder unterstellter Personen entsprechend zu<br />
besolden.<br />
■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 26. September 2003, 2 Sa 182/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Christianstraße<br />
27, 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984 62–0, Fax: –24,<br />
email: leipzig@advo-gross.de; www.advo-gross.de<br />
203. Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung von Stundenerweiterungen,<br />
BAT SR 2 y Nr. 1<br />
1. Die Befristung von zusätzlichen Arbeitsstunden bedarf<br />
eines eigenen Befristungsgrundes.<br />
2. Die Überprüfung einer solchen Erhöhung der Arbeitszeit<br />
führt bei Fehlen eines Befristungsgrundes nicht zur Unwirksamkeit<br />
des eigentlichen ebenfalls befristeten Basisarbeitsvertrages.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 17. März 2003, 8 Sa 1397/<strong>02</strong>, Rev. zugel.<br />
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