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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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BAG v. 16.6.1987, 1 ABR 41/85, AP Nr 19 zu § 111 BetrVG 1972;<br />

Fitting, a.a.O., § 111 Rn 54; Neef, NZA 1994, S. 97, 100).<br />

Dem Betriebsrat ist zuzugeben, dass dann, wenn Veräußerer<br />

und Erwerber gemeinsam Maßnahmen planen, die den Tatbestand<br />

einer Betriebsänderung erfüllen können, denkbar ist,<br />

dass beide gemeinsam zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich<br />

und Sozialplan verpflichtet sind (vgl. so z.B.<br />

Däubler, BetrVG, 8. Aufl., § 111 Rn 103).<br />

Die vom Beteiligten Ziffer 1 aufgeführten Tatsachen belegen<br />

eine gemeinsame Planung offensichtlich nicht. Die<br />

Vorlage neuer Arbeitsverträge durch die Beteiligte Ziffer 3<br />

und geänderte Abrechnungen hängen zusammen mit der<br />

Übernahme des Betriebsteiles Cafeteria durch die Beteiligte<br />

Ziffer 3, nicht jedoch mit der Spaltung. Der befürchtete Abbau<br />

von Arbeitsplätzen in der Cafeteria ist eine reine Vermutung.<br />

Die fehlende Beteiligung des Betriebsrates bei einer Versetzung<br />

belegt einen Verstoß gegen die Beteiligungsrechte<br />

nach § 99 ff. BetrVG, nicht jedoch das Vorhandensein einer<br />

Betriebsänderung.<br />

4. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Bedeutung<br />

und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit, aber auch nach<br />

der Zumutbarkeit der durch eine große Einigungsstelle entstehenden<br />

Kosten.<br />

Weder die Bedeutung noch die Schwierigkeit rechtfertigen<br />

eine Einigungsstelle mit mehr als 2 Beisitzern von jeder Seite.<br />

Verhandlungsgegenstand ist der Interessenausgleich und Sozialplan<br />

im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Cafeteria.<br />

Betroffen hiervon sind neben den in der Cafeteria tätigen<br />

Arbeitnehmer die sonstigen Arbeitnehmer nur, soweit es um<br />

den Bezug von verbilligtem Kantinenessen geht. Wird weiter<br />

berücksichtigt, dass es in der Einigungsstelle um die Auswirkungen<br />

der Ausgliederung und nicht des Betriebsüberganges<br />

geht, ist es ausreichend, wenn von jeder Seite 2 Beisitzer<br />

teilnehmen. Dies gibt den Beteiligten die Möglichkeit, neben<br />

einem Betriebsangehörigen einen Außenstehenden zum<br />

Beisitzer zu bestellen und sowohl betriebliche Kenntnisse als<br />

auch externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar<br />

zu machen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg<br />

–<br />

vom 4. Dezember 2003, 10 TaBV 2/03<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Axel Weber, Hansaallee 30–32,<br />

60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/74 74 90, Fax: 74 74 9 100,<br />

email: frankfurt@schmalzlegal.com; www.schmalzlegal.com<br />

194. Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang;<br />

Voraussetzungen der Weitergeltung der im<br />

Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen,<br />

§ 613 a BGB; § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 1 und 4,<br />

§ 101 BetrVG<br />

1. Unterlässt der Arbeitgeber die Eingruppierung eines einzustellenden<br />

Arbeitnehmers und entsteht dadurch ein betriebsverfassungswidriger<br />

Zustand nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Be-<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

trVG, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen,<br />

dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer<br />

nach Maßgabe der anzuwendenden Vergütungsordnung eingruppiert,<br />

die Zustimmung dazu beantragt und im Verweigerungsfall<br />

das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren<br />

nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt.<br />

2. Ein betriebsverfassungswidriger Zustand setzt in einem<br />

solchen Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung<br />

voraus. Die in einem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsordnung<br />

entfaltet für Arbeitnehmer, die nach dem<br />

Übergang des Betriebes eingestellt werden, keine unmittelbare<br />

rechtliche Wirkung mehr, sofern der Tarifvertrag nicht<br />

arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird (BAG 20.06.2001<br />

–4 AZR 295/00.<br />

3. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, zukünftig individuelle<br />

Vergütungsabreden zu treffen, ohne auf ein bestimmtes<br />

Entlohnungssystem zurückzugreifen, fällt die in dem Haustarifvertrag<br />

geregelte Vergütungsnordung ersatzlos weg.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 30. Juni 2003, 5 TaBV 91/<strong>02</strong>, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />

195. Personalrat, Sächsisches PersVG, Vereinbarkeit mit<br />

Bundesrecht<br />

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind<br />

gem. § 88 Abs. 2 S. 2 SächsPersVG für die Beschwerde gegen<br />

verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in<br />

Hauptsacheverfahren § 124 Abs. 2 VwGO und § 124 a VwGO<br />

anzuwenden. Diese Regelung verstößt nicht gegen Bundesrecht.<br />

Die für die Landesgesetzgebung aufgestellte Rahmenvorschrift<br />

des § 106 BPersVG verpflichtet die Länder<br />

zwar, es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für<br />

die gerichtliche Entscheidung personalvertretungsrechtlicher<br />

Streitigkeiten zu belassen; ob dabei ein besonderes Verfahren<br />

vorgeschrieben wird – nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten<br />

die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren<br />

entsprechend – oder ob es bei dem regulären<br />

Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung – wenn<br />

auch mit gewissen Modifikationen – verbleibt, überlässt § 106<br />

BPersVG dem Ermessen des einzelnen Landesgesetzgebers<br />

(BVerwG, Urteil v. 16.12.1977 – VII P 28.77 – Buchholz 238.3A<br />

§ 106 BPersVG Nr 1).<br />

Der Vortrag des .Antragstellers, die Regelung über die<br />

Zulassung der Beschwerde führe dazu, dass im sächsischen<br />

Personalvertretungsgesetz zumindest das Rechtsmittelverfahren<br />

bundesweit am restriktivsten geregelt sei, ist (verfassungs)rechtlich<br />

unbeachtlich.<br />

Der Landesgesetzgeber ist auf Grund des föderativen Aufbaus<br />

der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, den Gleichheitssatz<br />

innerhalb des Geltungsbereichs seiner Gesetze zu<br />

beachten. Verwandte Regelungen anderer Länder muss der<br />

Sächsische Gesetzgeber nicht aus Gründen der Gleichheit<br />

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