Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BAG v. 16.6.1987, 1 ABR 41/85, AP Nr 19 zu § 111 BetrVG 1972;<br />
Fitting, a.a.O., § 111 Rn 54; Neef, NZA 1994, S. 97, 100).<br />
Dem Betriebsrat ist zuzugeben, dass dann, wenn Veräußerer<br />
und Erwerber gemeinsam Maßnahmen planen, die den Tatbestand<br />
einer Betriebsänderung erfüllen können, denkbar ist,<br />
dass beide gemeinsam zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich<br />
und Sozialplan verpflichtet sind (vgl. so z.B.<br />
Däubler, BetrVG, 8. Aufl., § 111 Rn 103).<br />
Die vom Beteiligten Ziffer 1 aufgeführten Tatsachen belegen<br />
eine gemeinsame Planung offensichtlich nicht. Die<br />
Vorlage neuer Arbeitsverträge durch die Beteiligte Ziffer 3<br />
und geänderte Abrechnungen hängen zusammen mit der<br />
Übernahme des Betriebsteiles Cafeteria durch die Beteiligte<br />
Ziffer 3, nicht jedoch mit der Spaltung. Der befürchtete Abbau<br />
von Arbeitsplätzen in der Cafeteria ist eine reine Vermutung.<br />
Die fehlende Beteiligung des Betriebsrates bei einer Versetzung<br />
belegt einen Verstoß gegen die Beteiligungsrechte<br />
nach § 99 ff. BetrVG, nicht jedoch das Vorhandensein einer<br />
Betriebsänderung.<br />
4. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Bedeutung<br />
und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit, aber auch nach<br />
der Zumutbarkeit der durch eine große Einigungsstelle entstehenden<br />
Kosten.<br />
Weder die Bedeutung noch die Schwierigkeit rechtfertigen<br />
eine Einigungsstelle mit mehr als 2 Beisitzern von jeder Seite.<br />
Verhandlungsgegenstand ist der Interessenausgleich und Sozialplan<br />
im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Cafeteria.<br />
Betroffen hiervon sind neben den in der Cafeteria tätigen<br />
Arbeitnehmer die sonstigen Arbeitnehmer nur, soweit es um<br />
den Bezug von verbilligtem Kantinenessen geht. Wird weiter<br />
berücksichtigt, dass es in der Einigungsstelle um die Auswirkungen<br />
der Ausgliederung und nicht des Betriebsüberganges<br />
geht, ist es ausreichend, wenn von jeder Seite 2 Beisitzer<br />
teilnehmen. Dies gibt den Beteiligten die Möglichkeit, neben<br />
einem Betriebsangehörigen einen Außenstehenden zum<br />
Beisitzer zu bestellen und sowohl betriebliche Kenntnisse als<br />
auch externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar<br />
zu machen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg<br />
–<br />
vom 4. Dezember 2003, 10 TaBV 2/03<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Axel Weber, Hansaallee 30–32,<br />
60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/74 74 90, Fax: 74 74 9 100,<br />
email: frankfurt@schmalzlegal.com; www.schmalzlegal.com<br />
194. Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang;<br />
Voraussetzungen der Weitergeltung der im<br />
Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen,<br />
§ 613 a BGB; § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 1 und 4,<br />
§ 101 BetrVG<br />
1. Unterlässt der Arbeitgeber die Eingruppierung eines einzustellenden<br />
Arbeitnehmers und entsteht dadurch ein betriebsverfassungswidriger<br />
Zustand nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Be-<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Personalvertretungsrecht<br />
trVG, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen,<br />
dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer<br />
nach Maßgabe der anzuwendenden Vergütungsordnung eingruppiert,<br />
die Zustimmung dazu beantragt und im Verweigerungsfall<br />
das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt.<br />
2. Ein betriebsverfassungswidriger Zustand setzt in einem<br />
solchen Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung<br />
voraus. Die in einem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsordnung<br />
entfaltet für Arbeitnehmer, die nach dem<br />
Übergang des Betriebes eingestellt werden, keine unmittelbare<br />
rechtliche Wirkung mehr, sofern der Tarifvertrag nicht<br />
arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird (BAG 20.06.2001<br />
–4 AZR 295/00.<br />
3. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, zukünftig individuelle<br />
Vergütungsabreden zu treffen, ohne auf ein bestimmtes<br />
Entlohnungssystem zurückzugreifen, fällt die in dem Haustarifvertrag<br />
geregelte Vergütungsnordung ersatzlos weg.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 30. Juni 2003, 5 TaBV 91/<strong>02</strong>, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />
195. Personalrat, Sächsisches PersVG, Vereinbarkeit mit<br />
Bundesrecht<br />
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind<br />
gem. § 88 Abs. 2 S. 2 SächsPersVG für die Beschwerde gegen<br />
verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in<br />
Hauptsacheverfahren § 124 Abs. 2 VwGO und § 124 a VwGO<br />
anzuwenden. Diese Regelung verstößt nicht gegen Bundesrecht.<br />
Die für die Landesgesetzgebung aufgestellte Rahmenvorschrift<br />
des § 106 BPersVG verpflichtet die Länder<br />
zwar, es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für<br />
die gerichtliche Entscheidung personalvertretungsrechtlicher<br />
Streitigkeiten zu belassen; ob dabei ein besonderes Verfahren<br />
vorgeschrieben wird – nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten<br />
die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren<br />
entsprechend – oder ob es bei dem regulären<br />
Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung – wenn<br />
auch mit gewissen Modifikationen – verbleibt, überlässt § 106<br />
BPersVG dem Ermessen des einzelnen Landesgesetzgebers<br />
(BVerwG, Urteil v. 16.12.1977 – VII P 28.77 – Buchholz 238.3A<br />
§ 106 BPersVG Nr 1).<br />
Der Vortrag des .Antragstellers, die Regelung über die<br />
Zulassung der Beschwerde führe dazu, dass im sächsischen<br />
Personalvertretungsgesetz zumindest das Rechtsmittelverfahren<br />
bundesweit am restriktivsten geregelt sei, ist (verfassungs)rechtlich<br />
unbeachtlich.<br />
Der Landesgesetzgeber ist auf Grund des föderativen Aufbaus<br />
der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, den Gleichheitssatz<br />
innerhalb des Geltungsbereichs seiner Gesetze zu<br />
beachten. Verwandte Regelungen anderer Länder muss der<br />
Sächsische Gesetzgeber nicht aus Gründen der Gleichheit<br />
123