Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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Rechtsprechung Kündigungsschutz einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die Einlegung des Widerspruchs führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. ■ Landesarbeitsgericht Niedersachen vom 18. März 2003, 13 Sa 1471/02, Rechtsbeschwerde zugelassen 176. Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsratsmitglied, Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, nichtige Betriebsratswahl, Einschränkung der unternehmerischen Organisationsfreiheit 1. Einem Betriebsratsmitglied kann auch dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied er ist, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung nicht erfasst wird. 2. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs ist nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar. 3. Hat ein Arbeitsgericht in I. Instanz festgestellt, dass es sich bei zwei Betriebsteilen um einen einzigen Betrieb handelt, kann das Gegenteil nicht „offensichtlich“ sein. 4. Soll einem Betriebsratsmitglied betriebsbedingt außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, sind an die Gründe und an ihre Darlegung verschärfte Anforderungen zu stellen; der Hinweis auf die unternehmerische Organisationsfreiheit genügt nicht. 5. Die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nicht zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zustimmungsfrei ordentlich zu kündigen. ■ Landesarbeitsgericht Köln vom 6. Dezember 2002, 11 TaBV 50/02 177. Betriebsbedingte außerordentliche Beendigungskündigung eines unkündbaren Angestellten, Rechtsfähigkeit einer Niedersächsischen Anstalt des öffentlichen Rechts und ihr liquidationsloses Erlöschen wegen Gesamtrechtsnachfolge des Landes, Verneinung Weiterbeschäftigung trotz obsiegenden Berufungsurteils, Art. 29 Abs. 1, 43 Abs. 2 VNV, §§ 1–4 IfE-Auflösungsgesetz, § 46 BGB; §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT, § 626 Abs. 1 BGB 1. a) Fehlerhaft errichtete Anstalten, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, müssen deshalb ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig behandelt werden (zur faktischen Gesellschaft: RGZ 165, 193, 206; BGHZ 3, 285, 288; 55, 5, 8). b) Eine juristische Person erlischt grundsätzlich nicht mit ihrer Auflösung, sondern existiert als Liquidationspersönlichkeit weiter, bis alle Verbindlichkeiten beglichen und etwa verblie- 116 02/04 bene Aktiva an die Berechtigten ausgekehrt sind. Das gilt auch für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn ihre Liquidation auf Grund ihrer Satzung oder auf Grund ihres Errichtungsgesetzes in dieser Weise durchzuführen ist (vgl. zur Thüringischen Staatsbank: BGHZ 24,83 ff.). c) Es bedarf jedoch keiner Liquidation, wenn die juristische Person liquidationslos aufgelöst wird und gleichzeitig eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. In diesem Fall erlischt die juristische Person mit ihrer Auflösung. 2. Als Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit außerordentlicher betriebsbedingter Beendigungskündigungen an sich nicht kündbarer Angestellter sind die Grundsätze heranzuziehen, die die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 für einen Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Rationalisierungsmaßnahmen ausdrücklich vereinbart haben. 3. Zur Verneinung des Weiterbeschäftigungsanspruchs: Auch nach einem instanzlichen Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung das Interesse an der Nichtbeschäftigung überwiegen. Das ist vorliegend der Fall. Der Arbeitsplatz des Klägers im IfE ist nach dessen Schließung und der Auflösung der Beklagten zu 1) entfallen. Wenn auch der Beklagte zu 2) Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) geworden ist, steht nicht ohne weiteres ein vertragsgemäßer Arbeitsplatz für den Kläger im Landesdienst zur Verfügung, sondern muss erst, gegebenenfalls durch Umorganisation in sächlicher und/oder personeller Hinsicht zur Verfügung gestellt werden. Vorläufige Maßnahmen würden dem jedoch nicht gerecht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger zur Zeit bei der Technischen Universität C. beschäftigt wird. Diese Beschäftigung ist zum einen keine vertragsgemäße Beschäftigung, sondern eine Beschäftigung mit Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe I b BAT entsprechen. Es handelt sich zum zweiten um eine befristete Drittmittelmaßnahme. ■ Landesarbeitsgericht Niedersachen vom 29. Januar 2003, 15 Sa 457/02, 15 Sa 458/02, 15 Sa 459/ 02, 15 Sa 460/02, 15 Sa 898/02, 15 Sa 899/02, 15 Sa 892/02 (Parallelverfahren), Revision zugelassen 178. Betriebsbedingte Kündigung, Verletzung von Beteiligungsrechten des Personalrats, keine Unwirksamkeit der Kündigung, Art. 29 I, 43 II VNV, §§ 1–4 IfE- Auflösungsgesetz, § 46 BGB; §§ 63, 64 IV, 65 II 9, III 3, 66 I 12, 75 I 13 NdsPersVG; § 613 a IV 1 BGB; § 1 KSchG Zur Rechtsfähigkeit einer nds. Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge des Landes Zur betriebsbedingten Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und der Beteiligung des Personalrats wegen der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts und der Schließung der von ihr betriebenen Forschungseinrichtung

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen vom 29. Januar 2003, 15 Sa 455/02 + 15 Sa 456/02 (Parallelverfahren), Revision zugelassen, 15 Sa 455/02 eingelegt unter AZR 207/03/15 Sa 456/02 eingelegt unter AZR 208/03 179. Kündigungserklärung, Zurückweisung nach § 174 BGB, gleichrangiger Kündigungsberechtigter Ein Personalleiter ist kraft der ihm übertragenen Tätigkeit auch grundsätzlich zur Kündigung eines Abteilungsleiters befugt, der auf derselben Ebene wie der Personalleiter arbeitet. Eine Zurückweisung der Kündigung wegen mangelnder Vollmacht kommt insoweit nicht in Betracht. ■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 19. September 2003, 16 Sa 694/03 180. Kündigung wegen Kirchenaustritts, Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht 1. Die vorsorgliche, ordentliche Kündigung der Beklagten ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. 1.1. Nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.6.1985 (2 BVR 1718/83 u.a. Bundesverfassungsgericht E 70, 138 ff.) und der dieser Entscheidung folgenden jüngeren Entscheidungspraxis des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vor allem BAG AP Nr 35 zu Art. 140 GG; AP Nr 27 zu § 611 BGB Kirchendienst; AP Nr 29 zu § 611 BGB Kirchendienst) gewährleistet die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts den Kirchen, ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht es den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der Kirche verfassten anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflusst sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchenmitglieder oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz i.S.d. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgericht- 02/04 Rechtsprechung Kündigungsschutz licher Anwendungskompetenz (vgl. BAG, Urteil v. 21.2.2001, 2 AZR 139/00 –, APNr29zu§ 611 BGB Kirchendienst). Gem. § 32 Abs. 2 AVR liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB insbesondere vor bei Austritt aus der Evangelischen Kirche. In Beachtung der vom Verfassungsrecht geschützten Grundentscheidungen der Kirche und ihrer Diakonie hat die neuere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Kirchenaustritt eines an der Verwirklichung der kirchlichen oder caritativen Aufgaben beteiligten Mitarbeiters grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkannt (vgl. nur LAG Hamm, Urteil v. 16.8.1988– 7 Sa 536/88; ArbG Herford, Urteil v. 11.11.1992–2 Ca 782/ 92; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.1.1997–11 Sa 428/96; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2000–9 Sa 3/00; BAG, Urteil vom 12.12.1984–7 AZR 418/83 –, APNr21zuArt.140 GG). Eine solche Pflichtverletzung ist evident zukunftsbezogen. Der schwerwiegende Loyalitätsverlust stellt daher einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. 1.2. Nach herrschender Auffassung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz im Kündigungsrecht keine unmittelbare Anwendung (vgl. nur ErfK/Ascheid 4. Aufl., § 1 KSchG Rn 153 f.; Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., Berkowsky, § 134 Rn 100 ff.; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 112 Rn 47 ff. j. m.w.N.). Dem schließt sich die Berufungskammer an. 1.3. Auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ihn in eine schwierige soziale Situation führen wird, in der er nicht unbedingt mehr mit einer neuen Arbeitsstelle rechnen kann, können diese Belastungen jedoch ebenso wenig wie seine 16-jähringe Betriebszugehörigkeit die Zerstörung des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnisses durch den schwerwiegenden Vertragsverstoß des Klägers selbst kompensieren. 1.4. Es bedurfte keiner Abmahnung, weil der Kläger mit seinem Kirchenaustritt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, deren Rechtswidrigkeit ihm ohne weiteres erkennbar war und deren Hinnahme, auch das war ihm ohne weiteres erkennbar, durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. 2. Die ebenfalls streitgegenständliche außerordentliche Kündigung der Beklagten ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB i.V.m. § 32 Abs. 2 AVR rechtsunwirksam. 2.1. § 32 Abs. 2 AVR zwingt die Arbeitsgerichte nicht, entgegen den anerkannten Regeln zu § 626 BGB davon abzusehen, in einem zweiten Schritt über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach umfassender Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Denn insoweit begrenzt § 626 BGB als Schranke mit seiner umfassenden arbeitsgerichtlichen Anwendungskompetenz die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als für alle geltendes Gesetz gemäß Artikel 137 117

Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutz<br />

einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die Einlegung<br />

des Widerspruchs führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der<br />

Kündigung.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 18. März 2003, 13 Sa 1471/<strong>02</strong>, Rechtsbeschwerde zugelassen<br />

176. Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsratsmitglied,<br />

Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, nichtige Betriebsratswahl,<br />

Einschränkung der unternehmerischen Organisationsfreiheit<br />

1. Einem Betriebsratsmitglied kann auch dann nur mit Zustimmung<br />

des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied<br />

er ist, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung<br />

nicht erfasst wird.<br />

2. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs<br />

ist nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.<br />

3. Hat ein Arbeitsgericht in I. Instanz festgestellt, dass es sich<br />

bei zwei Betriebsteilen um einen einzigen Betrieb handelt,<br />

kann das Gegenteil nicht „offensichtlich“ sein.<br />

4. Soll einem Betriebsratsmitglied betriebsbedingt außerordentlich<br />

mit Auslauffrist gekündigt werden, sind an die<br />

Gründe und an ihre Darlegung verschärfte Anforderungen zu<br />

stellen; der Hinweis auf die unternehmerische Organisationsfreiheit<br />

genügt nicht.<br />

5. Die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen<br />

betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds<br />

ist nicht zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die<br />

Möglichkeit hätte, gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zustimmungsfrei<br />

ordentlich zu kündigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 6. Dezember 20<strong>02</strong>, 11 TaBV 50/<strong>02</strong><br />

177. Betriebsbedingte außerordentliche Beendigungskündigung<br />

eines unkündbaren Angestellten, Rechtsfähigkeit<br />

einer Niedersächsischen Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts und ihr liquidationsloses Erlöschen wegen Gesamtrechtsnachfolge<br />

des Landes, Verneinung Weiterbeschäftigung<br />

trotz obsiegenden Berufungsurteils, Art. 29<br />

Abs. 1, 43 Abs. 2 VNV, §§ 1–4 IfE-Auflösungsgesetz, § 46<br />

BGB; §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT, § 626 Abs. 1 BGB<br />

1. a) Fehlerhaft errichtete Anstalten, die als rechtsfähig im<br />

Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, müssen deshalb<br />

ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten<br />

Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig behandelt werden<br />

(zur faktischen Gesellschaft: RGZ 165, 193, 206; BGHZ 3, 285,<br />

288; 55, 5, 8).<br />

b) Eine juristische Person erlischt grundsätzlich nicht mit ihrer<br />

Auflösung, sondern existiert als Liquidationspersönlichkeit<br />

weiter, bis alle Verbindlichkeiten beglichen und etwa verblie-<br />

116 <strong>02</strong>/04<br />

bene Aktiva an die Berechtigten ausgekehrt sind. Das gilt auch<br />

für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn ihre<br />

Liquidation auf Grund ihrer Satzung oder auf Grund ihres Errichtungsgesetzes<br />

in dieser Weise durchzuführen ist (vgl. zur<br />

Thüringischen Staatsbank: BGHZ 24,83 ff.).<br />

c) Es bedarf jedoch keiner Liquidation, wenn die juristische<br />

Person liquidationslos aufgelöst wird und gleichzeitig eine<br />

Gesamtrechtsnachfolge eintritt. In diesem Fall erlischt die juristische<br />

Person mit ihrer Auflösung.<br />

2. Als Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit außerordentlicher<br />

betriebsbedingter Beendigungskündigungen an<br />

sich nicht kündbarer Angestellter sind die Grundsätze heranzuziehen,<br />

die die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über<br />

den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987<br />

für einen Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Rationalisierungsmaßnahmen<br />

ausdrücklich vereinbart haben.<br />

3. Zur Verneinung des Weiterbeschäftigungsanspruchs:<br />

Auch nach einem instanzlichen Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit<br />

kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung das<br />

Interesse an der Nichtbeschäftigung überwiegen. Das ist<br />

vorliegend der Fall. Der Arbeitsplatz des Klägers im IfE ist<br />

nach dessen Schließung und der Auflösung der Beklagten zu<br />

1) entfallen. Wenn auch der Beklagte zu 2) Rechtsnachfolger<br />

der Beklagten zu 1) geworden ist, steht nicht ohne weiteres<br />

ein vertragsgemäßer Arbeitsplatz für den Kläger im Landesdienst<br />

zur Verfügung, sondern muss erst, gegebenenfalls<br />

durch Umorganisation in sächlicher und/oder personeller<br />

Hinsicht zur Verfügung gestellt werden. Vorläufige Maßnahmen<br />

würden dem jedoch nicht gerecht. Das gilt auch im<br />

Hinblick darauf, dass der Kläger zur Zeit bei der Technischen<br />

Universität C. beschäftigt wird. Diese Beschäftigung ist zum<br />

einen keine vertragsgemäße Beschäftigung, sondern eine<br />

Beschäftigung mit Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe I<br />

b BAT entsprechen. Es handelt sich zum zweiten um eine<br />

befristete Drittmittelmaßnahme.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 29. Januar 2003, 15 Sa 457/<strong>02</strong>, 15 Sa 458/<strong>02</strong>, 15 Sa 459/<br />

<strong>02</strong>, 15 Sa 460/<strong>02</strong>, 15 Sa 898/<strong>02</strong>, 15 Sa 899/<strong>02</strong>, 15 Sa 892/<strong>02</strong><br />

(Parallelverfahren), Revision zugelassen<br />

178. Betriebsbedingte Kündigung, Verletzung von Beteiligungsrechten<br />

des Personalrats, keine Unwirksamkeit<br />

der Kündigung, Art. 29 I, 43 II VNV, §§ 1–4 IfE-<br />

Auflösungsgesetz, § 46 BGB; §§ 63, 64 IV, 65 II 9, III 3,<br />

66 I 12, 75 I 13 NdsPersVG; § 613 a IV 1 BGB; § 1 KSchG<br />

Zur Rechtsfähigkeit einer nds. Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge<br />

des Landes<br />

Zur betriebsbedingten Kündigung eines wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiters und der Beteiligung des Personalrats wegen<br />

der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts und der<br />

Schließung der von ihr betriebenen Forschungseinrichtung

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