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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02

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3. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien einen Schein-<br />

Arbeitsvertrag durch Zahlung der Löhne, Erstellung der<br />

Lohnabrechnungen, Abführung der Abgaben, Erstellung<br />

eines Zeugnisses usw., ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem<br />

Arbeitnehmer zu gewähren, was ihm zustehen würde, wenn<br />

der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs. 2<br />

BGB).<br />

4. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />

und damit auf die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages<br />

auch konkludent verzichten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 22. November 20<strong>02</strong>, 11 Sa 697/<strong>02</strong><br />

155. Holschuld, vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen<br />

gelten nicht für Eigentumsherausgabeansprüche,<br />

§§ 269, 985 BGB, 4 TVG<br />

1. Bei dem Anspruch auf Herausgabe eines umfangreicheren<br />

Warenbestandes, den der Außendienstmitarbeiter an seinem<br />

Wohnort gelagert hat, handelt es sich um eine Holschuld.<br />

2. Eigentumsherausgabeansprüche verfallen nicht nach<br />

vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Dagegen<br />

unterliegen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung<br />

des Herausgabeanspruchs der Ausschlussfrist.<br />

Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB verfallen<br />

nicht nach vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen.<br />

Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Nichtherausgabe die<br />

Eigentumsverletzung auch nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />

fortbesteht, der Herausgabeanspruch damit immer wieder<br />

neu begründet wird. Der Gesichtspunkt des Fortbestandes<br />

der Eigentumsverletzung steht dem Verfall des Anspruchs<br />

entgegen. Von dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums<br />

zu trennen sind aber die mit dessen Nichterfüllung verbundenen<br />

Schadensersatzansprüche. Hierunter fallen Ansprüche aus<br />

Verzögerung ebenso wie Ansprüche wegen Nichterfüllung<br />

des Herausgabeanspruchs. Diese Schadensersatzansprüche,<br />

und zwar einschließlich des als Surrogat an die Stelle des<br />

Herausgabeanspruchs tretenden Nichterfüllungsschadens,<br />

unterfallen den Ausschlussfristen.<br />

Diese differenzierte Bewertung ergibt sich aus dem Sinn und<br />

Zweck von Ausschlussfristen. Sie dienen in erster Linie dazu,<br />

dass kurzfristig bestehende Ansprüche geklärt werden und<br />

zeitnah über Bestand oder Nichtbestand von Ansprüchen entschieden<br />

werden kann. Der Anspruchsgegner soll innerhalb<br />

kurzer Frist Klarheit darüber haben, welche Ansprüche gegen<br />

ihn geltend gemacht werden, um Aufklärung betreiben zu<br />

können und Beweise sichern zu können. Diese Schutzfunktion<br />

der Ausschlussfristen greift ein für Schadensersatzansprüche,<br />

der Antragsgegner kann sich nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />

darauf verlassen, dass Ansprüche gegen ihn nicht mehr geltend<br />

gemacht werden. Eines solchen Schutzes bedarf es bei<br />

einem Eigentumsherausgabeanspruch aber nicht, hier muss<br />

ohnehin der Anspruchssteller den unberechtigten Besitz des<br />

<strong>02</strong>/04<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Anspruchsgegners beweisen, der Anspruchsgegner ist auch<br />

nicht schutzwürdig, weil er seinen fortbestehenden unberechtigten<br />

Besitz kennt.<br />

Die Differenzierung ist auch nicht künstlich, sie entspricht<br />

nämlich § 197 BGB 20<strong>02</strong>. Während der Herausgabeanspruch<br />

aus Eigentum gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB 20<strong>02</strong> in 30<br />

Jahren verjährt, unterfallen Schadensersatzansprüche wegen<br />

Nichtherausgabe, nämlich der Schadensersatzanspruch statt<br />

Leistung oder der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter<br />

Rückgabe, der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB 20<strong>02</strong><br />

(Palandt, BGB, 62. Aufl., § 197 Rn 3). Diese Differenzierung, die<br />

der Gesetzgeber nunmehr für Verjährungsfristen gewählt hat,<br />

ist auch für Ausschlussfristen sachgerecht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />

vom 4. November 2003, 13 Sa 423/03, Revision teilweise zugelassen<br />

156. Insolvenzverwalter, Haftung für Masseverbindlichkeit,<br />

Vergütung<br />

1. Wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung<br />

des Insolvenzverwalters begründet worden ist und<br />

aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann, ist der<br />

Verwalter dem Massegläubiger nach § 61 Satz 1 InsO zum<br />

Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung<br />

(nur) dann nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung<br />

der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die<br />

Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.<br />

2. Der Insolvenzverwalter ist exkulpiert, wenn er zur Berechnung<br />

der Masseschuld auf die Zahlungen eines Schuldners<br />

rechnete, über den zur relevanten Zeit die Auskunft der Creditreform<br />

hinsichtlich der „Zahlungsweise“ dahin lautet, dass<br />

Zahlung innerhalb vereinbarter Ziele erfolge und zur „Kreditanfrage“,<br />

dass die Geschäftsverbindung zulässig ist. Weitere<br />

als im Wirtschaftsleben übliche Erkenntnismöglichkeiten<br />

braucht auch ein Insolvenzverwalter nicht zu nutzen, wenn es<br />

um die Vertrags- und Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners<br />

geht.<br />

■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 12. November 2003, 2 Sa 897/<strong>02</strong><br />

eingereicht von Rechtsanwalt Herbert Winter, Macherstraße<br />

58, 01917 Kamens, Tel.: 03578/30 16 66, Fax: 30 16 68,<br />

email: info@kanzleiteam.de; www.kanzleiteam.de<br />

157. Krankenversicherung, Arbeitgeberzuschuss, Beihilfe,<br />

Rentner<br />

Krankenhausangestellte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze<br />

in der gesetzlichen Krankenkasse<br />

nicht pflichtversichert sind und wegen Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss<br />

nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V Beihilfe<br />

wie entspr. Beamte erhielten, verlieren den Beihilfeanspruch<br />

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