Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2004-02
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3. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien einen Schein-<br />
Arbeitsvertrag durch Zahlung der Löhne, Erstellung der<br />
Lohnabrechnungen, Abführung der Abgaben, Erstellung<br />
eines Zeugnisses usw., ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem<br />
Arbeitnehmer zu gewähren, was ihm zustehen würde, wenn<br />
der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs. 2<br />
BGB).<br />
4. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />
und damit auf die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages<br />
auch konkludent verzichten.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 22. November 20<strong>02</strong>, 11 Sa 697/<strong>02</strong><br />
155. Holschuld, vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen<br />
gelten nicht für Eigentumsherausgabeansprüche,<br />
§§ 269, 985 BGB, 4 TVG<br />
1. Bei dem Anspruch auf Herausgabe eines umfangreicheren<br />
Warenbestandes, den der Außendienstmitarbeiter an seinem<br />
Wohnort gelagert hat, handelt es sich um eine Holschuld.<br />
2. Eigentumsherausgabeansprüche verfallen nicht nach<br />
vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Dagegen<br />
unterliegen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung<br />
des Herausgabeanspruchs der Ausschlussfrist.<br />
Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB verfallen<br />
nicht nach vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen.<br />
Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Nichtherausgabe die<br />
Eigentumsverletzung auch nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />
fortbesteht, der Herausgabeanspruch damit immer wieder<br />
neu begründet wird. Der Gesichtspunkt des Fortbestandes<br />
der Eigentumsverletzung steht dem Verfall des Anspruchs<br />
entgegen. Von dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums<br />
zu trennen sind aber die mit dessen Nichterfüllung verbundenen<br />
Schadensersatzansprüche. Hierunter fallen Ansprüche aus<br />
Verzögerung ebenso wie Ansprüche wegen Nichterfüllung<br />
des Herausgabeanspruchs. Diese Schadensersatzansprüche,<br />
und zwar einschließlich des als Surrogat an die Stelle des<br />
Herausgabeanspruchs tretenden Nichterfüllungsschadens,<br />
unterfallen den Ausschlussfristen.<br />
Diese differenzierte Bewertung ergibt sich aus dem Sinn und<br />
Zweck von Ausschlussfristen. Sie dienen in erster Linie dazu,<br />
dass kurzfristig bestehende Ansprüche geklärt werden und<br />
zeitnah über Bestand oder Nichtbestand von Ansprüchen entschieden<br />
werden kann. Der Anspruchsgegner soll innerhalb<br />
kurzer Frist Klarheit darüber haben, welche Ansprüche gegen<br />
ihn geltend gemacht werden, um Aufklärung betreiben zu<br />
können und Beweise sichern zu können. Diese Schutzfunktion<br />
der Ausschlussfristen greift ein für Schadensersatzansprüche,<br />
der Antragsgegner kann sich nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />
darauf verlassen, dass Ansprüche gegen ihn nicht mehr geltend<br />
gemacht werden. Eines solchen Schutzes bedarf es bei<br />
einem Eigentumsherausgabeanspruch aber nicht, hier muss<br />
ohnehin der Anspruchssteller den unberechtigten Besitz des<br />
<strong>02</strong>/04<br />
Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
Anspruchsgegners beweisen, der Anspruchsgegner ist auch<br />
nicht schutzwürdig, weil er seinen fortbestehenden unberechtigten<br />
Besitz kennt.<br />
Die Differenzierung ist auch nicht künstlich, sie entspricht<br />
nämlich § 197 BGB 20<strong>02</strong>. Während der Herausgabeanspruch<br />
aus Eigentum gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB 20<strong>02</strong> in 30<br />
Jahren verjährt, unterfallen Schadensersatzansprüche wegen<br />
Nichtherausgabe, nämlich der Schadensersatzanspruch statt<br />
Leistung oder der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter<br />
Rückgabe, der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB 20<strong>02</strong><br />
(Palandt, BGB, 62. Aufl., § 197 Rn 3). Diese Differenzierung, die<br />
der Gesetzgeber nunmehr für Verjährungsfristen gewählt hat,<br />
ist auch für Ausschlussfristen sachgerecht.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachen<br />
vom 4. November 2003, 13 Sa 423/03, Revision teilweise zugelassen<br />
156. Insolvenzverwalter, Haftung für Masseverbindlichkeit,<br />
Vergütung<br />
1. Wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung<br />
des Insolvenzverwalters begründet worden ist und<br />
aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann, ist der<br />
Verwalter dem Massegläubiger nach § 61 Satz 1 InsO zum<br />
Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung<br />
(nur) dann nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung<br />
der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die<br />
Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.<br />
2. Der Insolvenzverwalter ist exkulpiert, wenn er zur Berechnung<br />
der Masseschuld auf die Zahlungen eines Schuldners<br />
rechnete, über den zur relevanten Zeit die Auskunft der Creditreform<br />
hinsichtlich der „Zahlungsweise“ dahin lautet, dass<br />
Zahlung innerhalb vereinbarter Ziele erfolge und zur „Kreditanfrage“,<br />
dass die Geschäftsverbindung zulässig ist. Weitere<br />
als im Wirtschaftsleben übliche Erkenntnismöglichkeiten<br />
braucht auch ein Insolvenzverwalter nicht zu nutzen, wenn es<br />
um die Vertrags- und Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners<br />
geht.<br />
■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 12. November 2003, 2 Sa 897/<strong>02</strong><br />
eingereicht von Rechtsanwalt Herbert Winter, Macherstraße<br />
58, 01917 Kamens, Tel.: 03578/30 16 66, Fax: 30 16 68,<br />
email: info@kanzleiteam.de; www.kanzleiteam.de<br />
157. Krankenversicherung, Arbeitgeberzuschuss, Beihilfe,<br />
Rentner<br />
Krankenhausangestellte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze<br />
in der gesetzlichen Krankenkasse<br />
nicht pflichtversichert sind und wegen Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss<br />
nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V Beihilfe<br />
wie entspr. Beamte erhielten, verlieren den Beihilfeanspruch<br />
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